Datum des Eingangs: 29.11.2016 / Ausgegeben: 05.12.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5509 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2228 des Abgeordneten Steffen Königer der AfD-Fraktion Drucksache 6/5362 Anwesenheitslisten in Kitas Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: In einer Kita im Norden Potsdams, werden seit einigen Wochen die Eltern aufgefordert, die Anwesenheitslisten ihrer Kinder selber zu führen. Frage 1: Auf Grund welcher gesetzlicher Grundlagen werden Anwesenheitslisten in Kitas geführt? zu Frage 1: Grundsätzlich ist festzustellen, dass es zu den allgemeinen Aufgaben der Kindertagesbetreuung gehört, jederzeit die Übersicht über die Anwesenheit der zu betreuenden Kinder zu haben. Das ergibt sich schon aus der Aufsichtspflicht und aus den Verpflichtungen, die betreuten Kinder vor Gefährdungen zu schützen. Wie diese Übersicht über die Anwesenheit hergestellt wird, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Träger der freien Jugendhilfe (frei-gemeinnützige und privat-gewerbliche Träger) können in Ausübung ihrer allgemeinen Betätigungsfreiheit aus Artikel 2 Absatz 1, ihres Rechts auf Freiheit der Berufsausübung aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und nach der in § 4 Abs. 1 SGB VIII geregelten Selbstständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben selbst entscheiden, ob und wie sie Anwesenheitslisten in Kitas führen. Die Städte und Gemeinden als Träger der Einrichtungen haben das gleiche Recht und können sich dabei auf ihr Recht auf kommunale Selbstverwaltung aus Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes berufen. Frage 2: Wer ist gesetzlich verpflichtet die Anwesenheitslisten zu führen? zu Frage 2: Eine gesetzliche Pflicht zum Führen von Anwesenheitslisten besteht im Land Brandenburg in Bezug auf Einrichtungen der Kindertagesbetreuung nicht. Frage 3: Ist es rechtlich möglich das Führen der Anwesenheitslisten auf die Eltern zu übertragen? zu Frage 3: Die Einrichtungsträger können den Eltern auf freiwilliger Basis das Führen von Anwesenheitslisten übertragen. Der Einrichtungsträger hat dabei die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten. Die Verantwortung des Trägers, jederzeit die Übersicht über die Anwesenheit in der Einrichtung zu haben, bleibt auch bei einer solchen Regelung unberührt.