Datum des Eingangs: 25.11.2016 / Ausgegeben: 30.11.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5526 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2226 der Abgeordneten Andreas Kalbitz und Thomas Jung der AfD-Fraktion drucksache 6/5353 Vereinsverbote Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Vereinigungsfreiheit ist durch Art. 9 GG gewährleistet und wird durch das Vereinsgesetz eingeschränkt. Vorbemerkungen der Landesregierung: Die Vereinigungsfreiheit ist durch Art. 9 Abs. 1 GG gewährleistet. Sie wird nicht durch das Vereinsgesetz, sondern durch Art. 9 Abs. 2 GG eingeschränkt. Die dort aufgeführten Verbotstatbestände sind abschließend und setzen dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit die einzige von der Verfassung vorgesehene Begrenzung. Der Gesetzgeber darf diese Grenzen nicht ausdehnen . Er ist darauf beschränkt, das in Art. 9 Abs. 2 GG enthaltene Verbot näher auszufüllen. Dies ist mit dem Vereinsgesetz erfolgt. Frage 1: Welche Vereine wurden seit 1964 durch das Bundesministerium des Innern verboten? zu Frage 1: Die Landesregierung verweist auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern. Frage 2: Welche Vereine wurden seit 1990 durch das Brandenburgische Innenministerium verboten? zu Frage 2: Seit 1990 wurden durch das Brandenburgische Innenministerium folgende Vereine verboten: 1995 „Direkte Aktion/Mitteldeutschland (JF)“ 1997 „Kameradschaft Oberhavel“ 2005 „Hauptvolk“ und „Sturm 27“ 2005 „ANSDAPO“ 2006 „Schutzbund Deutschland“ 2009 „Chicanos MC Barnim“ 2011 „Freie Kräfte Teltow-Fläming“ 2012 „Widerstandsbewegung in Südbrandenburg“ 2013 „Hells Angels MC Oder City“ und Supporterorganisation „Oder City Kurmark“ Frage 3: Wann richtet sich ein Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung? zu Frage 3: Zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören vor allem die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung , das Mehrparteiensystem und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Das Element des „sich dagegen Richtens“ erfordert, dass der Verein seine verfassungsfeindlichen Ziele in kämpferisch-aggressiver Form verwirklichen will. Dazu genügt es, dass er die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will. Hierfür ist regelmäßig das Gesamtbild maßgeblich, das sich aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen zusammenfügt. Frage 4: Wann richtet sich ein Verein gegen den Gedanken der Völkerverständigung ? zu Frage 4: Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Zum Gedanken der Völkerverständigung gehören die Anerkennung der Grundrechte der Staaten, das Verbot militärischer Gewaltanwendung und das Verbot des Völkermordes. Für das Element des „sich dagegen Richtens “ muss ein bewusstes und aggressives Handeln vorliegen. Dies kann auch darin liegen, dass Vereine, die selbst nicht unmittelbar am Kampf gegen die Völkerverständigung teilnehmen, diesen aber durch finanzielle Zuwendungen unterstützen oder sogar erst ermöglichen. Frage 5: Wann führt ein Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze zu einem Vereinsverbot? zu Frage 5: Ein Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze führt zu einem Vereinsverbot, wenn entweder der Zweck oder die Tätigkeiten des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen . Da eine Vereinigung als solche nicht straffähig ist, ergeben sich der strafrechtwidrige Zweck und die strafrechtswidrige Tätigkeit einer Vereinigung aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Organe und Mitglieder. Voraussetzung ist die Zurechnung des Verhaltens der Mitglieder zur Vereinigung dergestalt, dass die von den Mitgliedern verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit den Charakter der Vereinigung prägt. Das Verbot kann auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins gestützt werden, wenn ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht, die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.