Datum des Eingangs: 29.11.2016 / Ausgegeben: 05.12.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5532 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2180 der Abgeordneten Kristy Augustin der CDU-Fraktion Drucksache 6/5269 Standards im Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Nach dem amtlichen Bericht des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg, welcher im August 2016 veröffentlicht wurde, wurden im Jahr 2015 im Land Brandenburg 16 334 erzieherische Hilfen für Kinder und Jugendliche begonnen. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Steigerung um 5,7 Prozent. Laut dem Bericht gab es im Jahr 2015 4995 Fälle im Bereich der stationären Hilfen zur Erziehung, der Heimerziehung und der sonstigen betreuten Wohnformen im Land Brandenburg. Frage 1: Wie viele Einrichtungen der stationären Hilfen zur Erziehung gibt es im Land Brandenburg momentan? Frage 2: Wie verteilen sich diese auf die Landkreise und kreisfreien Städte? zu den Fragen 1 und 2: Mit Stand 30.10.2016 gibt es 498 Einrichtungen der stationären Hilfen zur Erziehung im Land Brandenburg. Die Verteilung auf die Landkreise und kreisfreien Städte stellt sich wie folgt dar: Frage 3: Wann wurden die Raum- und Personalstandards in den Hilfen zur Erziehung letztmalig geändert? zu Frage 3: Die vom damaligen Landesjugendhilfeausschuss am 04.12.1997 beschlossenen Kriterien zu Raum- und Personalstandards für das Betriebserlaubnisverfahren gemäß § 45 SGB VIII für Einrichtungen und sonstige Wohnformen der stationären Hilfen zur Erziehung/Eingliederungshilfen nach dem SGB VIII im Land Brandenburg wurden in dieser Form bisher nicht geändert. Frage 4: Wie viele dieser Einrichtungen haben durch die Betriebserlaubnis einen festgelegten Mindestpersonalschlüssel von 9 Kindern zu 4 Erziehern nach den Kriterien der Raum und Personalstandards des Landesjugendamtes aus dem Jahr 1997? zu Frage 4: Die Einrichtungen in den stationären Hilfen zur Erziehung sind sehr differenziert; so können in einer Einrichtung konzeptionell verschiedene Angebotsformen vorhanden sein. Der Mindestpersonalschlüssel kann deshalb innerhalb einer Einrichtung unterschiedlich sein. In den derzeit bestehenden 439 Heimgruppen ist der Mindestpersonalschlüssel die Basis für die Personalausstattung, der jedoch in einzelnen Angeboten durch die konzeptionellen Besonderheiten ergänzt wurde. Frage 5: Wie viele Einrichtungen der stationären Hilfen zur Erziehung haben in der Betriebserlaubnis die Auflage, dass für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einem Förderbedarf gemäß §§ 53 ff. SGB XII oder gemäß § 35a SGB VIII, die in die Einrichtung aufgenommen werden, mindestens 0,25 Vollzeitäquivalente (VZÄ) bedarfsgerechte Fachkräfte zusätzlich vorzuhalten sind? zu Frage 5: Die o. a. Kriterien sehen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit einem Förderbedarf gemäß §§ 53 ff. SGB XII oder gemäß § 35a SGB VIII, die in die Einrichtung aufgenommen werden, einen Richtwert von mindestens 0,25 Stellen einer entsprechenden Fachkraft vor. Dieser Richtwert wird nicht pauschal Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Einrichtungen Brandenburg an der Havel 12 Cottbus 10 Frankfurt/Oder 14 Potsdam 19 Barnim 37 Dahme-Spreewald 24 Elbe-Elster 13 Havelland 25 Märkisch-Oderland 44 Oberhavel 41 Oberspreewald-Lausitz 17 Oder-Spree 54 Ostprignitz-Ruppin 28 Potsdam-Mittelmark 47 Prignitz 23 Spree-Neiße 18 Teltow-Fläming 31 Uckermark 41 Land Brandenburg gesamt 498 angewandt; vielmehr wird das in jedem Einzelfall in Abhängigkeit der konkreten Konzeption für die einzelnen Angebote im Betriebserlaubnisverfahren geprüft und in Abstimmung mit dem Träger und dem örtlichen Jugendamt festgelegt. Eine statistische Erfassung dieser Einzelentscheidung erfolgt nicht. Frage 6: Welche wöchentlichen Arbeitszeiten werden für pädagogische Mitarbeiter in Vollzeitanstellung zugrunde gelegt? zu Frage 6: Die Entscheidung dazu trifft der Träger. Grundsätzlich gilt, dass die Arbeitszeit bei Vollanstellung 40 Stunden beträgt. Wird aber regelmäßig und im erheblichen Umfang Bereitschaftsdienst geleistet, kann in den Einrichtungen, in denen der TVöD gilt oder als Grundlage der Arbeitsverträge dient, die wöchentliche Arbeitszeit ohne Zeitausgleich bis zu 58 Stunden verlängert werden (TVöD BT-B § 45). Für diese Einrichtungen sowie für die Arbeitszeiten bei den Trägern der Jugendhilfe, die nicht tarifgebunden sind, gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes. Der Landesregierung liegen dazu keine statistischen Erhebungen vor.