Datum des Eingangs: 29.11.2016 / Ausgegeben: 05.12.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5537 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2235 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/5372 Abfallentsorgung in Kleingärten / Finanzierung des Rückbaus von Kleingärten Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Anschlusses von Kleingärten an die Abfallentsorgung wird kontrovers diskutiert. § 8 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes schreibt für die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger vor: „Die Satzung hat Anschlusszwang vorzuschreiben . Ausnahmen vom Anschlusszwang sind nur für Grundstücke zulässig, auf denen Abfälle, die nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern zur Einsammlung zu überlassen sind, nicht anfallen können.“ Ein weiterer Diskussionspunkt ist die Finanzierung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benötigten Kleingartengrundstücken vor allem in den ländlichen Regionen Brandenburgs. Frage 1: Ist es rechtlich möglich, in den Entsorgungssatzungen Kleingärten als Grundstücke zu definieren, in denen keine entsorgungspflichtigen Abfälle anfallen können, und sie auf diesem Weg vom Anschlusszwang auszunehmen? Frage 2: Welche anderen Möglichkeiten gibt es, Ausnahmeregelungen für Kleingärten festzulegen, um einen Anschlusszwang zu vermeiden? zu den Fragen 1 und 2: Nein. Die Entstehung von Abfällen hängt nicht von einer Satzungsdefinition , sondern von Lebenswirklichkeiten ab. Auch in Kleingärten fallen üblicherweise Abfälle an. Neben Grünabfällen sind dies vielfach auch Haushaltsabfälle. Der Anschlusszwang dient der geordneten Entsorgung und verringert die illegale Abfallentsorgung (unzulässiges Verbrennen, Verbringen in den Wald, auf öffentliche Grundstücke etc.). Nach dem auch in der Vorbemerkung zitierten § 8 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes sind Ausnahmen nur für Grundstücke möglich, für die der Nachweis erbracht werden kann, dass keine Abfälle anfallen. Frage 3: Gibt es öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Brandenburg, die in ihren Satzungen Kleingärten vom Anschlusszwang ausgenommen haben? zu Frage 3: Es ist kein solcher Fall bekannt. Frage 4: Nach § 17 (1) des Kreislaufwirtschaftsgesetzes müssen Abfälle nur überlassen werden, wenn sie nicht auf dem eigenen Grundstück verwertet werden. Ist es zutreffend, dass Grünschnitt und andere kompostierbaren Bioabfälle damit nicht dem Anschlusszwang in Kleingärten unterworfen werden müssen? zu Frage 4: Grünschnitt und kompostierbare Abfälle sind ebenfalls überlassungspflichtige Abfälle, insofern unterliegen auch die Grundstücke, auf denen sie anfallen, dem Anschlusszwang. Eine Ausnahme ist nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen nur denkbar, wenn diese Abfälle tatsächlich auf dem Grundstück in geeigneter Weise (Kompostierung) verwertet werden. Frage 5: Können für den Rückbau nicht mehr benötigter Kleingärten Fördermittel aus dem Bund-Länder-Programm „Stadtumbau Ost – Teilprogramm Rückbau“ oder aus anderen Förderrichtlinien zur Anwendung kommen? zu Frage 5: Die Förderung des Rückbaus im Rahmen des Stadtumbau Ost, Teilprogramm Rückbau mit einer 50 % Bundes- und einer 50 % Landesförderung, bezieht sich nach der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung 2016 zwischen Bund und Ländern (Artikel 2 b) Nr.1) nur auf den Rückbau von Wohngebäuden, das heißt nicht auf Kleingärten. Die Förderung des Rückbaus von Kleingärten ist im Rahmen der Städtebauförderung als Ordnungsmaßnahme mit einem Kommunalen Mitleistungsanteil von 33 % nur in den Förderkulissen der Städtebauförderung möglich. Frage 6: Kann der Rückbau von Kleingärten als Entsieglungsmaßnahme im Rahmen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen werden? zu Frage 6: Entsiegelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Rückbau von Kleingärten können als Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anerkannt werden, wenn sie den rechtlichen Anforderungen des § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen. Es muss demnach eine deutliche Aufwertung von Natur und Landschaft sowie eine dauerhafte Flächensicherung für Zwecke des Naturschutzes gewährleistet sein. Im Bebauungsplanverfahren werden Entsiegelungsmaßnahmen nur sehr selten als Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt. Bei den festgesetzten Entsiegelungsmaßnahmen handelt es sich regelmäßig um großflächig versiegelte Flächen (Straßen- und Lagerflächen etc.), da hier der größte Effekt für den Naturhaushalt zu erwarten ist.