Datum des Eingangs: 30.11.2016 / Ausgegeben: 05.12.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5548 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2212 der Abgeordneten Dr. Alexander Gauland und Andreas Kalbitz der AfD-Fraktion Drucksache 6/5322 Förderung von Religionsgemeinschaften Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Haushalt des Landes Brandenburg sind Mittel für die Förderung der Aufgaben von Religionsgemeinschaften eingestellt. Frage 1: Welche Verträge, Staatsverträge und Gesetze sind maßgebend für die Förderung der Aufgaben von Kirchen, Religionsgemeinschaften und des Humanistischen Verbandes? zu Frage 1: Leistungsansprüche einzelner Kirchen und Religionsgemeinschaften ergeben sich aus Artikel 13 des Evangelischen Kirchenvertrages Brandenburg vom 8. November 1996 (GVBl.I/97, [Nr. 02], S.4, 13), Artikel 15 und 16 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg vom 12. November 2003 (GVBl.I/04, [Nr. 09], S.223) und Artikel 6 des Vertrages zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg vom 11. Januar 2005 ((GVBl.I/05, [Nr. 10], S.158). Weitere gesetzliche Grundlagen bilden der allgemeine Gleichheitssatz in Verbindung mit den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen der Neutralität des Staates in Religionsangelegenheiten und der Parität der Religionsgemeinschaften . Darüber hinaus sind die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung zu beachten. Frage 2: Wie definiert die Landesregierung den Begriff „Religionsgemeinschaft“? zu Frage 2: Eine Religionsgemeinschaft ist ein Verband, der die Angehörigen ein und desselben Glaubensbekenntnisses oder mehrerer verwandter Glaubensbekenntnisse zur Erfüllung der durch das gemeinsame Bekenntnis gestellten Aufgaben zusammenfasst . Mit dem Erfordernis der allseitigen Aufgabenerfüllung werden die Religionsgemeinschaften von den religiösen Vereinen abgegrenzt, die sich nur die partielle Pflege des religiösen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben. Frage 3: Welche Vorrausetzungen muss eine Religionsgemeinschaft erfüllen um eine staatliche Förderung zu erhalten? zu Frage 3: Religionsgemeinschaften erhalten Landesmittel aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, als Folge des Gleichbehandlungsgrundsatzes oder aus besonderem Landesinteresse. Letzteres kann beispielsweise in der Bedeutung einer Religionsgemeinschaft für die Integration von Migranten oder ihrer aktiven Rolle bei der Bewahrung kulturellen Erbes begründet sein. Frage 4: Welche Religionsgemeinschaften erhalten bzw. erhielten seit 2010 eine staatliche Förderung (bitte aufschlüsseln nach Jahr und Betrag)? zu Frage 4: 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Ev. Kirche 9.801.203,78 10.034.031,52 10.023.523,57 10.611.379,09 10.629.025,70 10.842.720,47 Kath. Kirche 1 Mio. 1 Mio. 1 Mio. 1 Mio. 1 Mio. 1,2 Mio. Jüdischer Landesverband 423.492 438.960 361.093 346.666 346.666 399.553,17 Jüdische Gemeinde Potsdam - - 73.962 63.777 63.777 - Synagogengemeinde Potsdam - 30.736 - - - - Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde 37.668 30.292 22.222 50.666 50.666 38.938,43 Jüdische Gemeinde Stadt Brandenburg - - 42.642 38.888 38.888 - Bund jüdischer Kultusgemeinden in Brandenburg - - - - - 111.508,40 Russisch-Orthodoxe Kirche 8.900 8.900 8.900 9.900 9.900 9.900 Die Zuschüsse für Bauunterhaltungsmaßnahmen der Evangelischen und der Katholischen Kirche sowie für das Domstift Brandenburg und die Katholische Kirchengemeinde Neuzelle wurden in der vertraglich festgesetzten Höhe erbracht. Daneben haben kleinere projektbezogene Einzelförderungen von Religionsgemeinschaften stattgefunden, die als solche statistisch nicht erfasst sind. Frage 5: Besteht für die Fördermittel eine Zweckbindung bzw. eine Einschränkung der Verwendung? zu Frage 5: Die Zweckbestimmung der jeweiligen Mittel ergibt sich aus den ihnen zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen. Soweit Förderungen nicht auf vertraglicher Rechtsgrundlage beruhen, ergehen Zuwendungsbescheide mit Festsetzung der Zweckbindung. Frage 6: Worin unterscheidet sich der Humanistische Verband von einer Religionsgemeinschaft ? zu Frage 6: Der Humanistische Verband stellt eine Weltanschauungsgemeinschaft dar. Während Religionsgemeinschaften die mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel menschlichen Lebens mit einer den Menschen überschreitenden und um- greifenden transzendenten Wirklichkeit begründen, beschränken sich Weltanschauungsgemeinschaften hierfür auf innerweltliche, immanente Bezüge.