Datum des Eingangs: 01.12.2016 / Ausgegeben: 06.12.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5557 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2241 der Abgeordneten Birgit Bessin und Andreas Kalbitz der AfD-Fraktion Drucksache 6/5384 Grundlagen des "Gender-Mainstreamings" Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im „Aktionsplan für Akzeptanz von geschlechtlicher und sexueller Vielfalt, für Selbstbestimmung und gegen Homo- und Transphobie in Brandenburg“ sowie in der „Fortschreibung des Gleichstellungpolitischen Rahmenprogramms“ wird Bezug auf den sogenannten Gender-Mainstreaming Ansatz genommen. Frage 1: Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff „Gender“? Frage 2: Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff „Gender- Mainstreaming“? Frage 7: Welche Konzepte und Untersuchungen stellen die Grundlage für das „Gender -Mainstreaming“-Konzept der Landesregierung dar (bitte mit Titel angeben)? Frage 8: Inwiefern entsprechen diese Konzepte und Untersuchungen den Kriterien der Wissenschaftlichkeit? Welcher Kriterienkatalog findet hierbei Anwendung? zu den Fragen 1, 2, 7 und 8: Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 1, 2, 7 und 8 zusammen beantwortet. Die Landesregierung verweist auf die Definitionen unter dem Schlagwort Gender Mainstreaming in der 8. aktualisierten Auflage 2017 des „Fachlexikons der Sozialen Arbeit“ (Herausgeber: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge). Auf den Seiten 340 ff werden „Gender“ als „soziales Geschlecht“ und „Gender-Mainstreaming“ als eine Strategie mit dem Ziel, Gleichstellung zwischen den Geschlechtern und Chancengleichheit ohne Diskriminierung herbeizuführen, ausgeführt und begründet. Frage 3: Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff „Diversity“? Frage 4: Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff „Diversitymanagement ? zu den Fragen 3 und 4: Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 3 und 4 zusammen beantwortet. Die Landesregierung verweist auf das Schlagwort Diversity Management im „Fachlexikon der Sozialen Arbeit“ Seiten 197 – 198 (8. aktualisierten Auflage 2017, Herausgeber: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge). Danach bezeichnet „Diversity“ die Vielfalt der Menschen in einer Organisation und „Diversity Management“ den Umgang mit der Vielfalt von Menschen in einer Organisation, die aktiv hergestellt und gefördert, also gemanagt werden soll. Frage 5: Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff „queer“? zu Frage 5: Zur Begriffserklärung kann die „Fibel der vielen kleinen Unterschiede – Begriffe zur sexuellen und geschlechtlichen Identität“1 herangezogen werden, die von der Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in NRW e.V. im Rahmen des „NRW- Aktionsplans für Gleichstellung und Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt - gegen Homo- und Transphobie“ der Landesregierung Nordrhein-Westfalen herausgegeben wird. Danach ist „Queer“ ein offener Begriff, der alle einschließt, die mit ihrem Aussehen und/oder Verhalten nicht den gängigen Rollenbildern entsprechen (vgl. Seite 48). In der jährlichen Zielvereinbarung mit dem Träger der Landeskoordinierungsstelle für LesBiSchwule&Trans* Belange des Landes Brandenburg zur Umsetzung der Landesförderung ist auf Basis der vorgenannten Definition konkretisierend festgelegt, dass unter dem Begriff „Queer“ Menschen verstanden werden, deren sexuelle oder geschlechtliche Identität von der gesellschaftlichen Norm abweicht. Frage 6: Was versteht die Landesregierung unter dem Begriff „Regenbogenfamilie“? zu Frage 6: Zur Begriffserklärung wird auf die bei der Antwort auf Frage 5 angegebene Quelle verwiesen. Danach ist unter einer „Regenbogenfamilie“ eine Familie zu verstehen, die aus nicht-heterosexuellen Eltern und deren Kindern besteht (vgl. Seite 50 f.). Frage 9: Hält die Landesregierung das menschliche Geschlecht für biologisch determiniert oder für ein soziales Konstrukt (bitte ausführlich Begründen)? Frage 10: Wie bewertet die Landesregierung die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse , die das menschliche Geschlecht für biologisch determiniert erklären? Frage 11: Gibt es für die Landesregierung mehr Geschlechter als männlich und weiblich ? zu den Fragen 9 bis 11: Wegen des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 9-11 zusammen beantwortet. Es wird auf die Regelung des § 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz (PStG) hingewiesen, wonach ein Personenstandsfall auch ohne Geschlechtsangabe in das Geburtenregister eingetragen werden kann. In der entsprechenden Gesetzesbegründung wird auf die Stellungnahme des deutschen Ethikrates zum Thema „Intersexualität“ verwiesen (vgl. BT-DS 17/12192, S. 11). Danach be- zieht sich die Bezeichnung Intersexualität auf Menschen, die sich aufgrund von körperlichen Besonderheiten nicht eindeutig als männlich oder weiblich einordnen lassen , wobei offen gelassen wird, ob es sich um ein drittes Geschlecht handelt oder ob die Zuordnung nur nicht festgelegt oder festlegbar ist (vgl. BT-DS 17/9088, S. 4). Die Landesregierung geht daher wie der Bundesgesetzgeber davon aus, dass hinsichtlich der Geschlechtsidentität eine alleinige Zuordnungsmöglichkeit zu einem männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht ausreichend ist. Dies trägt auch der gesellschaftlichen Anerkennung von intergeschlechtlichen Menschen Rechnung, deren Lebenssituation weiter zu verbessern ist. So hat die Landesregierung eine Entschließung des Bundesrates unterstützt, mit der weitere Änderungen im Personenstandsrecht zu Gunsten von intersexuellen Menschen eingefordert wurden (BR-DS 29/14).