Datum des Eingangs: 08.12.2016 / Ausgegeben: 13.12.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5607 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2236 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/5373 Gewässerrandstreifen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Zur Verbesserung der Gewässerqualität setzt das Wasserhaushaltsgesetz (§ 38) fünf Meter breite Gewässerrandstreifen mit einigen Schutzauflagen fest, z.B. einem Umbruchverbot von Acker in Grünland. Im Rahmen der Novellierung des Brandenburgischen Wassergesetzes wird derzeit über die landesrechtliche Untersetzung dieser Regelungen diskutiert. Frage 1: Wie wird die Einhaltung der Schutzbestimmungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz in Brandenburg kontrolliert? Sind Verstöße bekannt geworden? zu Frage 1: Für die Kontrolle der Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften sind die Wasserbehörden im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 Wasserhaushaltsgesetz zuständig. Ergänzend werden im Rahmen der Beihilferegelungen im Agrarbereich 1 % der Antragsteller in jedem Jahr systematisch in Bezug auf die Einhaltung bestimmter Vorschriften überprüft, u. a. auch Umweltvorschriften (Cross- Compliance). Dazu zählt auch die Kontrolle der Einhaltung des Verbots von Grünlandumbruch . Verstöße gegen Verbote in Gewässerrandstreifen sind bisher nicht bekannt geworden. Frage 2: § 84 des Brandenburgischen Wassergesetzes eröffnet der Landesregierung die Möglichkeit, die Breite der Gewässerrandstreifen abweichend zu regeln und zusätzliche Schutzvorschriften zu erlassen. Hat die Landesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und wenn ja für welche Gebiete und mit welchen zusätzlichen Schutzregelungen? zu Frage 2: Die Landesregierung hat bisher von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Frage 3: Werden Entwässerungsgräben typischerweise von den Bestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie erfasst? Wenn ja, werden sie dann als künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper klassifiziert? zu Frage 3: Grundsätzlich sind Entwässerungsgräben nicht von der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ausgenommen. Eine Klassifizierung erfolgt jedoch nur, wenn ihr Einzugsgebiet mindestens 10 km2 beträgt und sie damit berichtspflichtig werden. In der Regel sind solche Gräben künstliche Wasserkörper, es sei denn, es handelt sich um historische (degradierte) Fließgewässer oder Fließgewässerabschnitte . Frage 4: Welche Bestimmungen gibt es neben dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Brandenburgischen Wassergesetz, die die landwirtschaftliche Bearbeitung von Randbereichen der Gewässer reglementieren? Bitte Vorschrift und Inhalt nennen. zu Frage 4: In der Düngeverordnung vom 27. Februar 2007 (zuletzt geändert am 24. Februar 2012) ist geregelt, dass Düngemittel nur so auszubringen sind, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden. Einzuhalten ist ein Abstand von mindestens drei Metern zwischen dem Rand des Streugerätes und der Böschungsoberkante des Gewässers. Hiervon abweichend beträgt der Abstand bei Geräten mit einer Grenzstreueinrichtung mindestens einen Meter. Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 % aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses Bereichs Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nicht innerhalb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungsoberkante aufgebracht werden und innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Metern Entfernung zur Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht werden. Paragraph 12 des Pflanzenschutzgesetzes besagt, dass Pflanzenschutzmittel nicht in oder unmittelbar an Gewässern angewendet werden dürfen. Darüber hinaus gelten die in den Anwendungsbestimmungen der Mittel festgelegten Abstandsregelungen (für jeden Stoff einzeln und unterschiedlich in Anwendungsdatenblättern geregelt), deren Einhaltung ebenfalls auf der Grundlage des Pflanzenschutzgesetzes kontrolliert wird. Frage 5: Welche zusätzlichen Auflagen wären nach dem letzten vorliegenden Entwurf der Düngeverordnung zu berücksichtigen? Zu Frage 5:Die Düngeverordnung wird in nachstehenden Punkten zu einer Änderung der bisherigen Regelungen führen: Konkretisierung und bundeseinheitliche Regelung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker- und Grünland; Verbot des Aufbringens von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden Ausweitung der Mindestabstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Oberflächengewässern (1 bzw. 4 Meter) und auf Flächen mit Hangneigung zu Oberflächengewässern (5 Meter) Begrenzung der Einarbeitungszeit für flüssige Düngemittel auf unbestelltem Ackerland auf maximal vier Stunden Emissionsarme Aufbringungstechniken für flüssige organische und organischmineralische Düngemittel auf bestelltem Ackerland ab 1. Februar 2020 und auf Grünland ab 1. Februar 2025 Einbeziehung aller organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, einschließlich Gärresten pflanzlichen Ursprungs, in die Ausbringungsobergrenze von 170 Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr Begrenzung der Phosphordüngung auf sehr hoch mit Phosphat versorgten Böden auf die Höhe der voraussichtlichen Nährstoffabfuhr Verlängerung der Sperrfristen für stickstoffhaltige Düngemittel mit Beschränkungen zur Düngung im Herbst Sonderregelungen für Kompost, Festmist und feste Gärrückstände: Möglichkeit der Aufbringung auf gefrorenem Boden unter bestimmten Umständen; keine Begrenzung der Einarbeitungszeit auf unbestelltem Ackerland; für Kompost : statt der Obergrenze 170 kg N/ha und Jahr gilt die Obergrenze von 510 kg N/ha in einem Zeitraum von drei Jahren Weiterentwicklung des Nährstoffvergleichs und damit genauere Abbildung der innerbetrieblichen Stoffströme Verringerung der Kontrollwerte für die Differenz von Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich (für Stickstoff ab 2020 auf 50 kg je Hektar und für Phosphat ab 2023 auf 10 kg Phosphat je ha Einführung bundeseinheitlicher Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern Aufnahme einer verpflichtenden Ermächtigung für die Länder, durch Rechtsverordnung in Gebieten, in denen das Grundwasser hoch mit Nitrat belastetet ist, zusätzliche Beschränkungen der Düngung festschreiben zu müssen; Aufnahme einer Ermächtigung für die Länder, durch Rechtsverordnung in gering mit Nitrat belasteten Gebieten Erleichterungen vorsehen zu können Ermächtigung an die Länder, Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen über die Ermittlung des Düngebedarfs und des Nährstoffvergleichs zu erlassen Frage 6: Welche freiwilligen Instrumente (Förderungen) gibt es in Brandenburg zur gewässerschonenden Bewirtschaftung von Randstreifen? zu Frage 6: Im Rahmen des Greening haben Zuwendungsempfänger im Bereich der Direktzahlungen die Möglichkeit, Pufferstreifen entlang von Wasserläufen anzulegen, die max. 20 Meter breit sein dürfen. Auf diesen Pufferstreifen darf keine landwirtschaftliche Produktion stattfinden. Pflanzenschutzmittel dürfen auf Pufferstreifen nicht angewandt werden. Eine Stickstoffdüngung ist nicht zulässig. Im Rahmen des Förderprogramms zur fünfjährigen Nutzung von Ackerland als extensives Grünland bzw. zur dauerhaften Umwandlung von Ackerland in extensives Grünland erfolgt die Förderung von so genutzten Streifen, wenn sie mindestens 10 m und bis höchstens 50 Meter breit sind und sich entlang von Gewässerrändern bzw. wassererosionsgefährdeten Standorten befinden. Diese Streifen müssen sich innerhalb der Fachkulissen Wassererosion und Gewässerränder befinden. Mit Stand 2015 betraf das 1448 ha Ackerland (5 Jahre Grünland) und 100 ha zu Dauergrünland umgewandeltes Ackerland. Beide aufgeführten Maßnahmen dürfen nicht gleichzeitig auf ein und derselben Fläche durchgeführt werden. Frage 7: Wie bewertet die Landesregierung die Situation der Oberflächengewässer in Brandenburg hinsichtlich der Einhaltung von Grenzwerten für Stickstoff und Phosphor , auch vor dem Hintergrund der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie? Zu Frage 7: Gemäß Oberflächengewässerverordnung gibt es für Phosphor und Stickstoff keine Grenzwerte sondern Orientierungswerte. Diese lauten für Gesamt- Phosphor 0,15 mg/l Jahresmittelwert und für Ammonium-Stickstoff 0,10 mg/l Jahresmittelwert . Für die Bewertung des ökologischen Zustands ist die Überschreitung dieser Orientierungswerte relevant, wenn diese Ursache der Verfehlung des guten ökologischen Zustands sind. Im Rahmen der Aktualisierung der WRRL- Bewirtschaftungspläne bis Ende 2015 hat das LfU festgestellt, dass übermäßige Stickstoffeinträge bei 48,7 % der berichtspflichtigen Fließgewässer-Wasserkörper zur Verhinderung des guten Zustands beitragen; bei Phosphor sind es 66,8 %. Bei 87 % aller berichtspflichtigen Seen in Brandenburg liegt die Belastung durch Nährstoffe über den gewässertypspezifischen Orientierungswerten (25 bis 90 µg/l). Ursachen sind Einträge aus diffusen Quellen (z. B. Luft, Grundwasser, Abdrift sowie Wind- und Wassererosion aus dem Gewässerumfeld) sowie Punktquellen (direkte Einleitungen aus Kläranlagen sowie von Niederschlagswasser). Frage 8: Wie bewertet die Landesregierung die Wirksamkeit der bislang nach Wasserhaushaltsgesetz festgesetzten Gewässerrandstreifen für den Gewässerschutz? Zu Frage 8: Die im WHG festgesetzten 5 m breiten Gewässerrandstreifen im Außenbereich sind wichtiger Bestandteil des Gewässerschutzes.