Datum des Eingangs: 12.12.2016 / Ausgegeben: 19.12.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5623 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2258 der Abgeordneten Frank Bommert und Björn Lakemacher der CDU-Fraktion Drucksache 6/5447 Kampfmittelbeseitigung Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Aufgrund der seit 1956 bestehenden Staatspraxis trägt der Bund die Kosten der Kampfmittelbeseitigung auf nicht bundeseigenen Liegenschaften bislang ausschließlich bei sogenannter reichseigener Munition. Für die Beseitigung alliierter Weltkriegsmunition müssen die Länder selbst aufkommen. Als einmalige Maßnahme werden durch den Bund bis zum Haushaltsjahr 2019 insgesamt 60 Mio. Euro aus Bundesmitteln bereitgestellt, um die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften sowie von Weltkriegsmunition ungeklärter oder gemischter Herkunft finanziell zu unterstützen. Der Haushaltsausschuss hat am 09.11.2016 die Vorlage des Bundesministeriums der Finanzen „Einwilligung in die Aufhebung der qualifizierten Sperre der Ausgaben bei Kapitel 08 01 Titel 632 23 - Erstattungen an die Länder und sonstige Stellen für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften - in Höhe von 5.000 T€ und der Verpflichtungsermächtigung für die Haushaltsjahre 2017 bis 2019 in Höhe von 55.000 T€“ beschlossen. Frage 1: Wie viele landeseigene Mittel für die Kampfmittelbeseitigung wurden bzw. werden jeweils in den Jahren 2010 bis 2018 zur Verfügung gestellt? zu Frage 1: In den Jahren 2010 bis 2018 wurden bzw. werden durch den Landeshaushalt für die Kampfmittelbeseitigung folgende Mittel zur Verfügung gestellt (Angaben in Mio. EUR): 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 10,6 11,1 11,2 11,0 10,8 11,0 11,5 12,4 12,9 Frage 2: Wie viele Bundesmittel an die Länder und sonstige Stellen sind jeweils in den Jahren 2016, 2017, 2018 und 2019 für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften vorgesehen? zu Frage 2: Der Bund stellt den Ländern und sonstigen Stellen folgende Haushaltsmittel für die Beseitigung ehemals alliierter Kampfmittel auf nicht bundeseigenen Liegenschaften zur Verfügung (Angaben in Mio. EUR): 2016 2017 2018 2019 bis zu 5 bis zu 15 bis zu 20 bis zu 20 Frage 3: Bis zu wie viel Prozent der Landesmittel können durch die zusätzlichen Bundesmittel erstattet werden? Welche Regelungen trifft die Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen? zu Frage 3: Die Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen trifft hinsichtlich der Erstattungen an die Länder folgende Regelung: „(2) Die BImA erstattet jedem Land für die Abrechnungsjahre 2016 bis 2018 jeweils den Betrag, um den die erstattungsfähigen Kosten im Sinne der Ziffer 3 den Durchschnitt der Kosten des Landes in den Jahren 2012 bis 2015 übersteigen. Höchstens jedoch werden 50 vom Hundert der von der BImA für das jeweilige Abrechnungsjahr festgestellten erstattungsfähigen Kosten im Sinne der Ziffer 3 erstattet. (3) Der Durchschnitt der Kosten der Jahre 2012 bis 2015 wird auf Basis der Angaben der Länder für 2012 bis 2014 zu dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. März 2016 - V B 1 - O 1256/15/10001:003 – (DOK-Nr. 2016/0246193) sowie der für 2015 von der BImA festgestellten erstattungsfähigen Kosten im Sinne der Ziffer 3 ermittelt. Die Teilkostenerstattung des Bundes für 2015 wird dabei nicht berücksichtigt. Übersteigt die auf alle Länder entfallende Erstattungssumme rechnerisch das Erstattungsvolumen für ein Abrechnungsjahr, werden die Erstattungen jeweils so anteilig gekürzt, dass das Erstattungsvolumen für das Abrechnungsjahr nicht überschritten wird.“ Frage 4: Welche Priorisierung wird vorgenommen, wenn die Summe des Antragsvolumens aller Länder den Haushaltsansatz übersteigt? Welche Regelungen trifft die Richtlinie des Bundesministeriums der Finanzen? zu Frage 4: Die Richtlinie trifft hinsichtlich einer Priorisierung keine Regelung. Sofern die auf alle Länder entfallende Erstattungssumme rechnerisch das Erstattungsvolumen für ein Abrechnungsjahr übersteigt, werden gemäß Richtlinie die Erstattungen jeweils so anteilig gekürzt, dass das Erstattungsvolumen für das Abrechnungsjahr nicht überschritten wird. Frage 5: Wird die Landesregierung zeitnah die zusätzlichen Bundesmittel beantragen ? zu Frage 5: Ja. Frage 6: Zu welchem Anteil wird die Landesregierung die zusätzlichen Bundesmittel an die Kommunen weitergereichen? zu Frage 6: Hierzu wurde noch keine Entscheidung getroffen, gleichwohl dürfte sich dieser Anteil an der Höhe der von den Kommunen nachgewiesenen und vom Bund erstatteten Kosten orientieren.