Datum des Eingangs: 28.12.2016 / Ausgegeben: 02.01.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5627 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2283 der Abgeordneten Steeven Bretz und Dierk Homeyer der CDU-Fraktion Drucksache 6/5516 Kasernengelände Krampnitz Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung des Fragestellers: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat die Entwicklungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam überwiegend bestätigt, allerdings Teilflächen für nichtig erklärt. Offen ist weiterhin, ob das Land im Hinblick auf eine Rückabwicklung der Verkaufsverträge mit der TG Potsdam einen gerichtlichen Erfolg erzielen wird. Insofern bleiben die zukünftigen Eigentumsverhältnisse noch bis auf Weiteres unklar. Das Gerichtsverfahren soll erst im März 2017 fortgesetzt werden. Zudem streiten das Land und die Stadt Potsdam über die Sanierung eines Umweltschadens auf dem nordwestlichen Kasernengelände und sollen eine einvernehmliche Einigung angekündigt haben (PNN, Krampnitz-Streit: Stadt und Land wollen Lösung, v. 30.09.2016). Frage 1: Wie stellt sich aus Sicht der Landesregierung der derzeitige Sachstand dar? zu Frage 1: Die Landesregierung wird an dieser Stelle keine Auskünfte zu laufenden Rechtsstreiten geben. Frage 2: Inwiefern gab und gibt es zwischen dem Land und der Stadt Potsdam hinsichtlich der Entwicklungssatzung und insbesondere hinsichtlich der privaten Enteignungsflächen Abstimmungsprozesse? zu Frage 2: Abstimmungsprozesse gab es nicht. Das Land als Grundstückseigentümer wurde im Rahmen der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Verfahren zur Aufstellung der Entwicklungssatzung beteiligt. Außerdem erfolgte ein Informationsaustausch zu Möglichkeiten der Übertragung von Grundstücken und zur Altlastenproblematik im Entwicklungsgebiet zwischen der Landeshauptstadt und dem Ministerium der Finanzen. Die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg führte auf Antrag der Stadt Potsdam ein Zielabweichungsverfahren für die Entwicklung des Gesamtareals der Kaserne Krampnitz mit dem Schwerpunkt Wohnungsbau durch, das sie mit Bescheid vom 29. April 2013 abschloss. Mit diesem Bescheid wurde festgestellt, dass die beabsichtigte Entwicklung – unter bestimmten Auflagen – möglich ist. Grundlage für dieses Verfahren war in erster Linie der damalige Flächennutzungsplanentwurf. Zum Zeitpunkt des Zielabweichungsverfahrens war zwar beabsichtigt, das Areal der ehemaligen Kaserne mit ca. 150 ha im Rahmen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 BauGB zu entwickeln, die förmliche Festlegung des Entwicklungsgebiets erfolgte jedoch erst am 5. Juni 2013 durch Beschluss der Stadt Potsdam. Im April 2014 gab es Gespräche zur Entwicklungssatzung zwischen dem damaligen Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz und der Stadt Potsdam mit Bezug auf das Landschaftsschutzgebiet, in dem u.a. auch die betroffenen in privatem Eigentum stehenden Flächen liegen. Frage 3: Wie bewertet die Landesregierung die Teilnichtigkeitserklärung des OVG im Hinblick auf die Refinanzierung der Entwicklungsmaßnahme? zu Frage 3: Die Landesregierung wird sich erst nach Rechtskraft des Urteils dazu positionieren, welche Auswirkungen sich im Weiteren daraus ergeben könnten. Frage 4: Welchen Finanzierungsrahmen hat die Landesregierung der Stadt Potsdam für das Entwicklungsgebiet Krampnitz genehmigt, und hat dieser Finanzierungsrahmen auch nach der OVG-Entscheidung in gleicher Höhe Bestand? zu Frage 4: Mit Erlass vom 14. Mai 2014 ist der Landeshauptstadt Potsdam genehmigt worden, am Ende der Laufzeit des Entwicklungsträgervertrags zur Durchführung der Entwicklungsmaßnahme Krampnitz Verbindlichkeiten in Höhe von bis zu 5.708.487 Euro zu übernehmen. Die Genehmigung umfasst die erforderliche Zustimmung der Stadt für die in der Kosten- und Finanzierungsübersicht enthaltenen, kurzfristigen Kreditaufnahmen des Entwicklungsträgers zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen . Der genehmigte Höchstbetrag der zu übernehmenden Verbindlichkeiten hat grundsätzlich auch dann Bestand, wenn aufgrund gerichtlicher Verfahren inhaltliche Änderungen der seinerzeit vorgelegten Entwicklungsplanungen erforderlich werden. Sollte sich bei diesem Prozess abzeichnen, dass am Ende der Vertragslaufzeit höhere Verbindlichkeiten von der Stadt zu übernehmen sind, entsteht insoweit erneute Genehmigungspflicht. Frage 5: Welchen Größenanteil an der gesamten Entwicklungsfläche hat das Kasernengelände Krampnitz (bitte genaue Angabe in Hektar)? zu Frage 5: Laut der von der Landeshauptstadt Potsdam im Rahmen der Vorbereitung der Entwicklungssatzungsaufstellung in Auftrag gegebenen „Vorbereitenden Untersuchung Kaserne Krampnitz“ vom Dezember 2012 umfasst der gesamte Planungsbereich rd. 155,7 ha, wovon die Flächen der ehem. Kasernenanlage Krampnitz rd. 125 ha ausmacht. Davon stehen inzwischen rd. 112,7 ha im Landeseigentum und rd. 12,4 ha im Eigentum der Landeshauptstadt. Frage 6: Gab es vor oder nach dem Verkauf des Kasernengeländes Krampnitz an die TG Potsdam Übertragungen oder Verkäufe von weiteren Grundstücksteilen des Kasernengeländes vom Land (Brandenburgische Bodengesellschaft, BBG) an die Stadt Potsdam oder an einen anderen Käufer? zu Frage 6: Das Land Brandenburg bzw. die Brandenburgische Boden Gesellschaft haben keine Grundstücke des Kasernengeländes an andere Käufer übertragen. Die Bundesrepublik hat im Jahr 1997, noch vor der Übernahme der Liegenschaft durch das Land, mehrere mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke an einen Privaten verkauft . Frage 7: Eine teilweise Rückgabe von Flächen an das Land soll bereits durch die TG Potsdam erfolgt sein. Um welchen Flächenanteil des Kasernengeländes Krampnitz streiten sich das Land und die TG Potsdam noch (bitte genaue Angabe in Hektar und Lagebezeichnung)? zu Frage 7: Die Landesregierung wird an dieser Stelle keine Auskünfte zu laufenden Rechtsstreiten geben. Frage 8: Inwiefern beabsichtigt die Landesregierung nach einer möglichen Rückabwicklung der Verkaufsverträge einen Verkauf oder eine Übertragung der noch strittigen Kasernenflächen an die Stadt Potsdam? zu Frage 8: Das Land hat erklärt, mitwirkungsbereiter Eigentümer im Sinne des Baugesetzbuchs zu sein. Frage 9: In welcher Weise haben sich das Land und die Stadt Potsdam hinsichtlich der Sanierung des Umweltschadens auf dem nordwestlichen Kasernengelände geeinigt (u.a. Kostenübernahme, Sanierungsverfahren? Frage 10: Hat die Landesregierung für die Prüfung des betreffenden Umweltschadens einen eigenen Bodengutachter beauftragt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Frage 11: Welche Kosten fallen für die Sanierung des betreffenden Umweltschadens an? zu den Fragen 9 – 11: Die Landesregierung befindet sich dazu derzeit in einem Rechtsbehelfsverfahren und wird an dieser Stelle keine Auskünfte zu diesem laufenden Verfahren geben. Frage 12: Inwiefern liegen weitere Umweltschäden auf dem Gelände der Kaserne Krampnitz vor, und welche Maßnahmen sind zur Beseitigung auf wessen Kosten in welcher Höhe hierfür beabsichtigt? zu Frage 12: Im Südwestbereich der Liegenschaft Kaserne Krampnitz liegt eine weitere Grundwasserbelastung mit Lösemitteln (chlorierte Kohlenwasserstoffe) vor. Im Ergebnis gutachterlicher Untersuchungen in den Jahren 2012 bis 2014 ist aus dieser Belastungssituation keine Gefährdung für den Pfad Grundwasser - oberirdisches Gewässer - Mensch ableitbar. Der Bewertung des Gutachters folgend erfolgt eine halbjährliche Überwachung (Monitoring) der Grundwasserbelastung. Nach gutachterlicher Auffassung und ausgeführter Gefährdungsabschätzung sind aktive hydraulische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr weder erforderlich, noch geeignet oder angemessen . Die Landeshauptstadt Potsdam bestätigte diese Vorgehensweise. Das Monitoring hat ergeben, dass die Schadstoffkonzentrationen rückläufig sind, so dass in Abstimmung mit der Landeshauptstadt Potsdam ab 2017 ein jährliches Monitoring durchgeführt wird. Die bisherigen Kosten belaufen sich auf ca. 70.000 Euro. Für das fortlaufende jährliche Monitoring sind jährlich bis zu 5.000 Euro veranschlagt. Die Einstellung des Monitoring ist nur auf Grundlage einer behördlichen Entscheidung zulässig. Kostenträger dieser Maßnahme ist das Land. Aufgrund der militärischen Vornutzung sind punktuelle lokale Bodenbelastungen allerdings nie auszuschließen.