Datum des Eingangs: 21.12.2016 / Ausgegeben: 27.12.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5741 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2284 der Abgeordneten Britta Müller und Erik Stohn der SPD-Fraktion Drucksache 6/5528 Regressverfahren im Zusammenhang mit Unterhaltsvorschussleistungen für Kinder (Kindesunterhalt) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Bund und Länder haben sich über die Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes verständigt. Der Vorschuss soll bis 18 Jahre und ohne sechsjährige Begrenzung ausgeweitet werden. Das wäre eine gute Botschaft für Alleinerziehende, da bisher mit dem 12. Lebensjahr, wenn die Kosten für Kinder eher größer werden, diese Hilfe bisher ersatzlos weggefallen ist. Gleichzeitig würde durch die Ausweitung der Bezugsdauer die Höhe der zu zahlenden Leistungen durch die Jugendämter um ein vielfaches höher werden. Damit müsste die Gemeinschaft ein noch größeres Interesse daran haben, sich das Geld von den nicht zahlenden Elternteilen zurückzuholen. Die bundesweite Regressquote beträgt derzeit durchschnittlich nur 20 Prozent. Frage 1: Welche Personengruppen sind nach den bisherigen Regelungen unterhaltsvorschussberechtigt? zu Frage 1: Anspruchsberechtigt sind die Kinder alleinerziehender Elternteile, die nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen, noch nicht zwölf Jahre alt sind und noch nicht 72 Monate Unterhaltsvorschuss erhalten haben. Als alleinerziehend gelten nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Elternteile (Frauen wie Männer), die ledig, verwitwet oder geschieden sind oder dauernd vom Ehegatten bzw. Lebenspartner getrennt leben. Es besteht kein Unterhaltsvorschussanspruch, wenn die leiblichen Eltern des Kindes zusammenleben. Auch die Kinder Alleinerziehender, die in neuen Ehen und Lebenspartnerschaften leben, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, und es spielt dabei keine Rolle, dass der neue Partner bzw. die neue Partnerin gegenüber dem Kind nicht unterhaltsverpflichtet ist. Nicht freizügigkeitsberechtigte Kinder haben den Anspruch nach Maßgabe ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung. Frage 2: Wie viele Bezieher/ Bezieherinnen von Unterhaltsvorschuss gibt es derzeit in Brandenburg? Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln. zu Frage 2: Die Zahl der Kinder, die Unterhaltsvorschuss empfangen, wird nach bundeseinheitlichen Vorgaben jeweils zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres erfasst (Statistik A). Die Zahlen für den Stichtag 31.12.2015 sind in der Tabelle im Anhang zusammengestellt. Frage 3: Wie lange ist die Bezugsdauer von Unterhaltsvorschussleistungen im Durchschnitt? zu Frage 3: Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. In der bundeseinheitlich geführten Statistik A wird lediglich in Bezug auf die im Laufe eines Jahres eingestellten Zahlfälle erfasst, wie lange die Kinder Unterhaltsvorschuss bezogen haben. Im Jahr 2015 waren das im Land Brandenburg 2.030 Kinder, die bis zu 24 Monate, 1.396 Kinder, die zwischen 25 und 48 Monaten, und 3.261 Kinder, die zwischen 49 und 72 Monaten Unterhaltsvorschuss erhalten hatten, bevor die Leistung im Jahr 2015 eingestellt wurde. Frage 4: Wie viele laufende Rückforderungsverfahren gegen Unterhaltsschuldner gibt es in Brandenburg? Bitte nach Landkreisen aufschlüsseln. zu Frage 4: In der bundeseinheitlich geführten Statistik C werden alle eingestellten Zahlfälle gezählt, in denen im Laufe eines Jahres Rückgriffsmaßnahmen erfolgt sind. Dabei wird nicht unterschieden, in welchem Jahr der Unterhaltsvorschuss eingestellt wurde. Die Zahlen sind in der Tabelle im Anhang zusammengestellt. Der Rückgriff beginnt allerdings bereits mit der Antragsbearbeitung, d. h., jeder laufende Zahlfall ist ebenfalls ein Rückgriffsfall, an dem gearbeitet wird. Der Grund zur Zahlungseinstellung ist nicht eine unzureichende Realisierbarkeit des Rückgriffs, sondern nur der Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen gemäß der Antwort zu Frage 1. Das ist auch bei den folgenden Antworten zu beachten. Frage 5: Wie hoch ist die Quote der erfolgreichen Rückforderungsverfahren gegen Unterhaltsschuldner in den letzten fünf Jahren? zu Frage 5: In der bundeseinheitlich geführten Statistik B werden nur in Bezug auf die im Laufe eines Jahres eingestellten Zahlfälle die Zahlen der ganz oder teilweise erfolgreichen Rückgriffsfälle erfasst: Tabelle 1: Rückforderungsverfahren Land Brandenburg Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 Einstellungen 6.893 7.091 6.787 6.970 6.687 Erfolgreiche Rückgriffsfälle 2.049 2.071 1.895 1.971 1.895 Quote (in %) 29,7 29,2 27,9 28,3 28,3 Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg und eigene Berechnung Frage 6: In wie vielen Fällen entzogen sich Unterhaltsschuldner in den letzten fünf Jahren wegen Nichtangabe der Einkommensverhältnisse den Regressforderungen? zu Frage 6: In der bundeseinheitlich geführten Statistik B der im Laufe eines Jahres eingestellten Zahlfälle (siehe Tabelle zu Frage 5) wird erfasst, in wie vielen Rückgriffsfällen der Unterhaltsanspruch des Kindes als Grundlage für den Rückgriff nicht abschließend geprüft werden konnte oder ein solcher Anspruch nicht bestanden hat. Unter den Gründen dafür wird u. a. der Grund „Auskunftsverweigerung“ erfasst. Die Zahl dieser Fälle betrug landesweit: Tabelle 2: Auskunftsverweigerung im Land Brandenburg Jahr 2011 2012 2013 2014 2015 Anzahl 126 81 79 92 110 Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg Frage 7: Wie viel Prozent der Unterhaltsschuldner haben auf Grund eines geringen Einkommens bzw. Erwerbslosigkeit nicht mit Rückforderungen zu rechnen? zu Frage 7: Diese Zahl wird nicht statistisch erfasst. Grundsätzlich haben alle Unterhaltsschuldner mit Rückforderungen zu rechnen, unabhängig von ihrer Einkommens- bzw. Erwerbssituation. Insbesondere ist bei Unterhaltstiteln das tatsächliche Einkommen nicht maßgebend für den Anspruchsübergang, der die Grundlage für den Rückgriff ist. Frage 8: Wie und durch welche Maßnahmen könnte diese Regressquote in Brandenburg erhöht werden? zu Frage 8: Entscheidend für den Rückgriffserfolg sind auf der einen Seite eine zügige Bearbeitung und auf der anderen Seite die Verfügbarkeit von Geldmitteln bei den rückzahlungspflichtigen Elternteilen. Die Qualifizierung und Motivierung der Beschäftigten in den UVG-Stellen spielen daher eine große Rolle. Grundlegende Bedeutung hat aber letztlich die Einkommenssituation der rückzahlungspflichtigen Elternteile. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die UVG-Stellen nicht durchgängig dieselben Pfändungsprivilegien in Anspruch nehmen können, die dem minderjährigen Kind zustehen, und dass im Zweifel der nach der Einstellung des Unterhaltsvorschusses weiter laufende Unterhaltsanspruch des Kindes gesetzlichen Vorrang vor dem Beitreiben der Unterhaltsvorschussschulden hat. Da Möglichkeiten zur Erhöhung des allgemeinen Einkommensniveaus bzw. der Einkommenssituation der Rückzahlungsverpflichteten vonseiten der UVG-Stellen nicht bestehen, können konkrete Maßnahmen für eine weitere Verbesserung des Rückgriffs nur bei der Arbeit der UVG-Stellen ansetzen. Die bisherigen Bemühungen auf kommunaler Ebene und von Landesseite zeigen Erfolge, wie z. B. die Antwort zu Frage 5 zeigt. Das Land Brandenburg liegt dabei mit einer Rückgriffsquote von 21 Prozent im Jahr 2015 dicht am Bundesdurchschnitt von 23 Prozent und übertrifft damit die Rückgriffsquoten etwa der Hälfte der übrigen Bundesländer. Ob unter den Bedingungen der angekündigten Anspruchsausweitung im nächsten Jahr weitere Verbesserungen möglich sein können, muss jedoch abgewartet werden. 4 Anhang Tabelle 3: zu den Fragen 2 und 4 UVG-Stelle Zahlfälle am 31.12.2015 Laufende Rückgriffsbearbeitung im gesamten Jahr 2015 bei eingestellten Fällen Brandenburg an der Havel 691 697 Cottbus 899 2.000 Frankfurt (Oder) 561 674 Potsdam 1.030 1.845 Barnim 1.507 1.734 Dahme-Spreewald 1.060 2.164 Elbe-Elster 883 1.715 Havelland 1.071 2.826 Märkisch-Oderland 1.510 1.819 Oberhavel 1.276 2.765 Oberspreewald-Lausitz 1.156 1.887 Oder-Spree 1.284 2.758 Ostprignitz-Ruppin 982 1.885 Potsdam-Mittelmark 769 2.384 Prignitz 611 1.400 Spree-Neiße 819 2.148 Teltow-Fläming 1.121 1.876 Uckermark 1.170 2.974 Land Brandenburg insgesamt 18.400 35.551 Page 1