Datum des Eingangs: 22.12.2016 / Ausgegeben: 27.12.2016 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5748 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2280 der Abgeordneten Dieter Dombrowski und Dr. Saskia Ludwig der CDU-Fraktion Drucksache 6/5494 Genehmigung von Grundwasserentnahmen im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Entnahme von Grundwasser unterliegt der behördlichen Genehmigung und der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Derzeit laufen viele der vor rund 15 Jahren erteilten Genehmigungen z.B. im Landkreis Potsdam-Mittelmark aus und bedürfen eines neuen Antragsverfahrens. Viele Antragsteller beklagen derzeit, dass die Antragsverfahren nur sehr schleppend laufen sowie mit hohem bürokratischen Aufwand und langen Wartezeiten bis zu einer Entscheidung verbunden sind. Vorbemerkung: Die Erlaubnisse für Grundwasserentnahmen werden für Entnahmen bis zu 2000 Kubikmeter pro Tag (m³/d) von den unteren Wasserbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte) und für Entnahmen oberhalb 2000 m³ von der oberen Wasserbehörde (Landesamt für Umwelt – LfU) erteilt. Bis zum Jahr 2008 war eine 15- jährige Regelbefristung gesetzlich vorgesehen und zwischen 2008 und 2011 eine Befristung ohne gesetzliche Festlegung der Dauer. Seit 2011 ist eine Befristung nicht mehr gesetzlich zwingend vorgesehen. Beschwerden über schleppende Antragsverfahren wurden bislang nicht an die oberste Wasserbehörde herangetragen. Für die Entscheidung über die Erlaubnisfähigkeit und die Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens sind häufig umfangreiche Prüfungen erforderlich. Frage 1: Für wie viele Kubikmeter Grundwasser wurden vor 15 Jahren wasserrechtliche Genehmigung erteilt und wie viele Kubikmeter wurden tatsächlich entnommen? (bitte tabellarisch nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten) zu Frage 1: Angaben für die durch die unteren Wasserbehörden erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Erlaubnisse der oberen Wasserbehörde aus dem Jahr 2001: Landkreis genehmigte Entnahmemenge Kubikmeter pro Jahr (m3/a ) tatsächlich entnommene Menge Kubikmeter pro Jahr (m3/a ) Brandenburg an der Havel 767.000,00 39.071,00 Cottbus 3.650.000,00 3.071.800,00 Elbe Elster 2.555.000,00 1.261.170,00 Havelland 2.102.400,00 1.184.210,00 Märkisch Oderland 2.518.500,00 1.365.467,00 Spree Neiße 8.300.000,00 7.761.232,00 Oder Spree 15.113.500,00 10.964.330,00 Oberhavel 675.250,00 155.110,00 Ostprignitz-Ruppin 4.877.500,00 2.847.530,00 Prignitz 1.095.000,00 973.743,00 Teltow Fläming 930.200,00 29.440,00 Summe 42.584.350,00 29.653.103,00 Frage 2: Wie viele Kubikmeter Grundwasser (Reservepotenzial) könnten in den Landkreisen und kreisfreien Städten jährlich nachhaltig entnommen werden? zu Frage 2: Im gesamten Land Brandenburg bestehen erkundete Grundwasserdargebote für ca. 2 Mio. m³/d. Eine Kartendarstellung der noch vorhandenen Reserven enthält der Wasserversorgungsplan 2009 (http://www.mlul.brandenburg .de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/wvpbb09.pdf) auf Seite 36. Bei weiterer Erkundung wären möglicherweise insgesamt bis zu 4 Mio. m³/d nachhaltig nutzbar. Eine aktuelle landesweite Bilanz für die Grundwasserkörper kann dem Fachbeitrag Nr. 142 des LfU (http://www.lfu.brandenburg.de/cms/media.php/lbm- 1.a.3310.de/lugv_fb142.pdf) entnommen werden. Frage 3: Wie hoch ist die Grundwasserneubildung in den Grundwasserkörpern im Land Brandenburg? zu Frage 3: Die Grundwasserneubildung im Land Brandenburg liegt bei ca. 7,5 Mio. m³/d (Zeitreihe 1981 - 2010). Frage 4: Wie viele Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser wurden mit welcher Menge (in Kubikmeter) seit dem 01.01.2014 in den Landkreisen und kreisfreien Städten als Neu- bzw. Antrag auf Verlängerung (bitte getrennt auflisten) gestellt? Wie viele von diesen Anträgen wurden abschließend bearbeitet und wie viele sind noch nicht abschließend geprüft? (bitte tabellarisch auflisten) zu Frage 4: Über Anzahl und Verfahrensstand der von den Landkreisen und kreisfreien Städten als unteren Wasserbehörden geführten Verfahren liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 5: Wie lange dauerte die jeweilige Bearbeitungszeit je Antrag und welche Bearbeitungsfristen gelten für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser? zu Frage 5: Zu den Bearbeitungszeiten bei den unteren Wasserbehörden liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Bei der oberen Wasserbehörde liegen die Bearbeitungszeiten für wasserrechtliche Erlaubnisse für Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen bei 8 bis 12 Wochen und für langfristige Grundwasserentnahmen wie z. B. für Wasserfassungen von Wasserwerken bei 1 bis 1,5 Jahren. Die Bearbeitungszeiten sind ab Antragstellung berechnet, innerhalb derer auch die Antragsunterlagen (einschließlich der Erstellung ggf. erforderlicher Gutachten) vervollständigt werden. Frage 6: Wie wird mit Grundwasserentnahmen umgegangen, für die die wasserrechtliche Erlaubnis ausgelaufen ist, aber eine Entscheidung der zuständigen Wasserbehörde bislang noch nicht vorliegt? Ist weiterhin eine Wasserentnahme bis zur endgültigen Entscheidung der Behörde möglich? zu Frage 6: Ohne Erlaubnis ist eine Grundwasserentnahme grundsätzlich unzulässig . Über eine Duldung der Wasserentnahme bis zur Erteilung der Erlaubnis entscheiden die zuständigen Behörden im Einzelfall. Die obere Wasserbehörde duldet üblicherweise nach Fristablauf eine Fortsetzung der Gewässerbenutzung. Die Duldung wird gegenüber dem Antragsteller erklärt. Während des Duldungszeitraumes gelten die Bedingungen und Festlegungen der ausgelaufenen Genehmigung weiter. Frage 7: Welche Möglichkeiten sieht die Oberste Wasserbehörde die Verfahren zu erleichtern bzw. zu beschleunigen? zu Frage 7: Die oberste Wasserbehörde wird die Thematik in der nächsten der regelmäßig stattfindenden Beratungen mit den unteren Wasserbehörden ansprechen und auswerten.