Datum des Eingangs: 29.12.2016 / Ausgegeben: 03.01.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5772 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2308 des Abgeordneten Péter Vida der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5576 Umgang mit Anfragen im Landkreis Havelland Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In der laufenden Wahlperiode häufen sich die Beschwerden bzw. Anfragen über die Verletzung der Rechte von Gemeindevertretern oder über andere Rechtsverstöße gegenüber der Kommunalaufsicht im Landkreis Havelland. Die Antworten lassen teilweise lange auf sich warten, müssen angemahnt werden und klären oft das eigentliche Problem nicht. Frage 1: Wie viele Anfragen gab es in der aktuellen Wahlperiode von Gemeindevertretern an die Kommunalaufsicht Havelland? zu Frage 1: Die vom Fragesteller in der Vormerkung dargelegten Tatsachenbehauptungen sind unrichtig. Nach dem Bericht des zuständigen Landrats ist eine Häufung von Beschwerden bzw. Anfragen an die Kommunalaufsicht im Landkreis Havelland über die Rechte von Gemeindevertretern oder über andere Rechtsverstöße seit der letzten Kommunalwahl am 25.05.2014 im Vergleich zur vorhergehenden Kommunalwahlperiode nicht allgemein für alle beaufsichtigten Kommunen, sondern lediglich für die Gemeinde Brieselang festzustellen. In der aktuellen Kommunalwahlperiode sind 65 Anfragen und Beschwerden eingegangen; davon stammen 36 von einem Gemeindevertreter dieser Gemeinde. Eine Beantwortung von Fragen und Beschwerden erfordert in der Regel die Unterrichtung nach § 112 BbgKVerf durch den jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten. Hierfür wird allgemein eine Frist von vier Wochen gewährt. Die Dauer der Prüfung ist von vielen Faktoren abhängig. Bisher wurde von Fragestellern bzw. Beschwerdeführern nur in wenigen Fällen eine Beantwortung gegenüber der unteren Kommunalaufsicht angemahnt. Die Einschätzung, die Beantwortung kläre oft das eigentliche Problem nicht, ist subjektiv und von der Erwartungshaltung des Fragestellers bzw. Beschwerdeführers abhängig, insbesondere wenn von der unteren Kommunalaufsicht ein Eingreifen mit den Maßnahmen der §§ 113 ff. BbgKVerf erwartet wird. Kommunalaufsicht ist Rechtsaufsicht und darf nur im öffentlichen Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen ausgeübt werden. Insbeson- dere in den Fällen, in denen eine Verletzung von subjektiven Rechten des Gemeindevertreters vorgetragen wird, kann über eine Beratung der Gemeinde hinaus nur auf die Durchsetzung dieser subjektiven Rechtsposition im Wege eines sogenannten Kommunalverfassungsstreitverfahrens vor dem Verwaltungsgericht verwiesen werden . Frage 2: Wie viele der Anfragen sind bereits beantwortet? zu Frage 2: 47 Anfragen sind bereits beantwortet. Frage 3: Wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungs- bzw. Beantwortungszeit? zu Frage 3: Die durchschnittliche Bearbeitungs- bzw. Beantwortungszeit beträgt 35,6 Tage. Der Wert ergibt sich aus 23 Anfragen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 14 Tagen, 11 Anfragen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 4 Wochen, 5 Anfragen mit einer Bearbeitungszeit von bis zu 8 Wochen und 8 Anfragen mit einer Bearbeitungszeit über 8 Wochen. Frage 4: Wie viele Anfragen hatten Vorgänge zum Inhalt, bei denen die Verletzung haushaltsrechtlicher Vorschriften gerügt wurde? zu Frage 4: 13 Anfragen, hierunter auch solche zu Vergabeangelegenheiten, zur Abrechnung von Straßenbaumaßnahmen und zu Wirtschaftlichkeitsfragen. Frage 5: Bei wie vielen Anfragen ging es um die Verletzung organschaftlicher Mitwirkungsrechte von Gemeindevertretern? zu Frage 5: In 21 Anfragen, hierunter auch Verfahrensfragen zur Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen der Vertretung und ihrer Ausschüsse. Frage 6: Bei wie vielen Anfragen bzw. Beschwerde gab es eine den Anfragenden /Betroffenen zurückweisende Antwort? zu Frage 6: Hierzu wird durch den Landrat keine Statistik geführt, da eine eindeutige Zuordnung nicht in jedem Fall möglich ist. Nach grober Schätzung wurden insgesamt 30 Beschwerden bzw. Anfragen zurückgewiesen.