Datum des Eingangs: 06.02.2015 / Ausgegeben: 11.02.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/581 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 176 des Abgeordneten Christoph Schulze fraktionslos Drucksache 6/417 Wortlaut der Kleinen Anfrage 176 vom 13.01.2015 Kostenvorschussanspruch von Bürgern gegen die FBB im Rahmen der baulichen Umsetzung von Schallschutzmaßnahmen Im BER-Sonderausschuss am 15.12.2014 und auf zahlreichen Bürgerveranstaltungen im Umfeld des Flughafens Berlin-Schönefeld BER haben Vertreter der Flughafengesellschaft (ohne Widerspruch der Landesregierung) dargelegt, wie die Umsetzung der Schallschutzmaßnahmen nunmehr zu erfolgen hat. Die Bürgerinnen und Bürger müssen ihren Antrag einreichen, Unterlagen müssen beigebracht werden, die Flughafengesellschaft schickt Ingenieurbüros in die Häuser und Wohnungen, die Wohnungen werden aufgenommen, es werden sogenannte schallschutztechnische Objektbeurteilungen (STOB) bearbeitet sowie daraus resultierend ein Leistungsverzeichnis (LV). Daraus resultiert dann eine entsprechende Anspruchsermittlung (ASE), dann bekommt der Bürger dieses schriftlich von der Flughafengesellschaft mitgeteilt. Im Folgenden soll der Bürger dann sich eine Baufirma suchen und durch die Baufirma den entsprechenden Schallschutz umsetzen lassen, wenn er denn mit dem Umfang und der Art und Weise, wie die Flughafengesellschaft den Schallschutz in seinem entsprechenden Wohnraum umzusetzen gedenkt, einverstanden ist. Vertreter der Flughafengesellschaft haben die Sache so dargestellt, dass die Bürgerinnen und Bürger in Vorleistung gehen müssen, und erst wenn die Maßnahme abgeschlossen ist, sie die Rechnungen bei der Flughafengesellschaft einreichen sollen, die dann prüft, ob die Schallschutzarbeiten sachgerecht erledigt worden sind und ob man sich an das Leistungsverzeichnis gehalten hat und erst dann werden die entsprechenden Gelder an die Bürgerinnen und Bürger ausgezahlt. Dies bedeutet im Grunde genommen, dass die gesamten Kosten von den Bürgerinnen und Bürger vorverauslagt werden müssen. Dass das gesamte Risiko für die Durchführung der Baumaßnahmen bei den Bürgern liegt, obwohl die eigentlich Schallschutzverpflichtete die Flughafengesellschaft ist. Hieraus ergeben sich zahllose Probleme, im Hinblick auf Haftung, Garantie oder dass möglicherweise Leistungen ausgeführt werden müssen, die im Leistungsverzeichnis gar nicht berücksichtigt waren. Auch das ist am 15.12.2014 im BER-Sonderausschuss schon besprochen worden. Hier ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass es in Zukunft Streitigkeiten geben wird, dass die Flughafengesellschaft bestimmte Sachverhalte nicht anerkennt oder dass es endloses „Hin und Her“ geben wird. Diesbezüglich ist man natürlich überrascht, wenn man dieses jetzt so vorgeschlagene Procedere der Flughafengesellschaft hört und weiß, dass die Landesregierung im Gerichtsverfahren OVG Berlin-Brandenburg, Az: OVG 11 A 7.13, im Zusammenhang mit den Streitigkeiten über das Schallschutzniveau 6x55 dB(A) vor dem OVG, vertreten durch Prof. Dr. D., ausgeführt hat, dass es einen Kostenvorschussanspruch der Bürgerinnen und Bürger gegenüber der FBB gibt. Nunmehr stellt sich die Frage, warum die Landesregierung nicht nur im Rahmen des Sonderausschusses am 15.12.2014, als auch im Rahmen der Informationsveranstaltungen , die landauf, landab durch die Flughafengesellschaft stattfinden, nicht deutlich kenntlich macht, dass die Bürgerinnen und Bürger einen Kostenvorschussanspruch haben, um sie vor dem finanziellen Risiko ganz oder teilweise zu entlasten. Aus diesem Grunde frage ich die Landesregierung: 1. Trifft es zu, dass die Landesregierung vor dem Oberverwaltungsgericht postuliert hat, dass der einzelne Bürger, der ein Anrecht auf Schallschutz aus dem Planfeststellungsbeschluss hat, einen Kostenvorschussanspruch gegenüber der FBB hat? 2. Wenn der Bürger einen Kostenvorschussanspruch gegenüber der FBB im Rahmen der Realisierung von Schallschutz hat, in welchem Umfang? 3. Wie kann der Bürger seinen Kostenvorschussanspruch gemäß den Ausführungen der Landesregierung geltend machen? 4. Wie kann der Bürger seinen Kostenvorschussanspruch gegenüber der Flughafengesellschaft ggf. durchsetzen? 5. Warum kommuniziert die Landesregierung den Rechtsanspruch auf einen Kostenvorschussanspruch der Bürger gegenüber der Flughafengesellschaft nicht? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Trifft es zu, dass die Landesregierung vor dem Oberverwaltungsgericht postuliert hat, dass der einzelne Bürger, der ein Anrecht auf Schallschutz aus dem Planfeststellungsbeschluss hat, einen Kostenvorschussanspruch gegenüber der FBB hat? Zu Frage 1: Nein. Das Land hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht (Az. OVG 11 A 7.13) lediglich auf mögliche Wege des Rechtsschutzes der Anspruchsberechtigten hingewiesen, falls die FBB ihren Pflichten zur Umsetzung des Schallschutzes aus dem Planfeststellungsbeschluss nicht nachkommt. Ein genereller Anspruch der Betroffenen auf Auszahlung eines Kostenvorschusses besteht nicht. Frage 2: Wenn der Bürger einen Kostenvorschussanspruch gegenüber der FBB im Rahmen der Realisierung von Schallschutz hat, in welchem Umfang? Zu Frage 2: Die Betroffenen haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung . Die FBB hat ein Verfahren entwickelt und auf ihrer Homepage veröffentlicht, wonach es den Betroffenen durch die FBB ermöglicht wird, die Rechnungen der ausführenden Fachfirmen zu begleichen, ohne eigene Mittel aufzuwenden. Frage 3: Wie kann der Bürger seinen Kostenvorschussanspruch gemäß den Ausführungen der Landesregierung geltend machen? Frage 4: Wie kann der Bürger seinen Kostenvorschussanspruch gegenüber der Flughafengesellschaft ggf. durchsetzen? Zu Frage 3 und 4: Die Fragen 3 und 4 werden in Zusammenhang beantwortet. Sofern die Betroffenen mit der Vorgehensweise der FBB nicht einverstanden sind, ist den Betroffenen der Rechtsweg gegenüber der FBB eröffnet. Frage 5: Warum kommuniziert die Landesregierung den Rechtsanspruch auf einen Kostenvorschussanspruch der Bürger gegenüber der Flughafengesellschaft nicht? Zu Frage 5: Es wird auf die Antworten zu Fragen 1 und 2 verwiesen.