Datum des Eingangs: 06.01.2017 / Ausgegeben: 11.01.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5814 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2311 der Abgeordneten Iris Schülzke der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5579 Besoldung oder Ruhestandzahlungen für vorzeitig in den Ruhestand versetzte oder vom Dienst entbundene Minister und Staatssekretäre Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Durch die Landesregierung wurden seit der Gründung des Landes Brandenburg mehrere Minister und Staatssekretäre aus verschiedensten Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder vom Dienst entbunden , in vielen Fällen waren weiterführende Besoldung oder Ruhestandszahlungen erforderlich. Zuletzt war und ist ein Mitarbeiter des Landesrechnungshofes betroffen. Vorbemerkung der Landesregierung: Die Fragestellerin bezieht sich auf Fälle, in denen Personen aus verschiedenen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind. Die Landesregierung geht davon aus, dass damit nicht vorzeitige Ruhestandsversetzungen gemeint sind, die auf eigenen Antrag nach Erreichen der Antragsaltersgrenze gemäß § 46 des Landesbeamtengesetzes (LBG) oder wegen Dienstunfähigkeit i. S. d. § 26 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) erfolgen . Die Landesregierung unterstellt, dass die Fragen auf Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand abzielen. Die Regelung über Versetzungen in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 BeamtStG gilt lediglich für sog. politische Beamtinnen und Beamte. Eine Versetzung von Ministerinnen und Ministern in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand sieht das brandenburgische Ministergesetz nicht vor. Die Beantwortung der nachstehenden Fragen wird daher nur für politische Beamtinnen/Beamte i. S. d. § 105 Abs. 1 LBG vorgenommen. Frage 1: Wie viele Minister, Staatssekretäre und andere leitende Beamte mit einer B- Besoldung wurden seither vorzeitig in den Ruhestand versetzt? zu Frage 1: Seit der Gründung des Landes Brandenburg wurden 36 politische Beamtinnen und Beamte i. S. d. § 105 Abs. 1 LBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt . Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Frage 2: Welches waren die Ursachen, welchen Ministerien waren sie zuzuordnen und mit welchem Parteimandat waren diese beauftragt? (Bitte jährlich auflisten!) zu Frage 2: Gemäß § 30 Abs. 1 BeamtStG bzw. entsprechenden früheren Regelungen können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen. Bei politischen Beamtinnen und Beamten ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Gründe für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand werden daher weder in den Personalakten noch auf andere Weise festgehalten. Somit kann über die jeweiligen Gründe keine Auskunft gegeben werden. Eine Beauftragung mit Parteimandaten ist den Personalakten nicht zu entnehmen. Die nachfolgende Tabelle weist aus, in welchem Jahr wie viele politische Beamtinnen und Beamte i. S. d. § 105 Abs. 1 LBG in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind und welchem Ressort sie angehört haben. Aufgrund zahlreicher Umbenennungen und Umstrukturierungen der Ministerien ist aus Vereinfachungsgründen die aktuelle Bezeichnung des jeweiligen Ministeriums angeführt. Jahr Ministerium / Staatskanzlei Anzahl 1991 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) 1 1992 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) 1 1994 Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE) 1 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) 1 1996 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) 1 1999 Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE) 1 Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) 1 Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) 2 2000 Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE) 1 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) 2 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) 1 2001 Ministerium der Finanzen (MdF) 1 2002 Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) 1 Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) 5 2004 Ministerium der Finanzen (MdF) 1 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) 1 Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) 1 Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) 1 Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) 1 Staatskanzlei des Landes Brandenburg (StK) 1 2007 Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) 1 2009 Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) 1 Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz (MdJEV) 1 Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) 1 Staatskanzlei des Landes Brandenburg (StK) 2 2014 Ministerium für Wirtschaft und Energie (MWE) 1 Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) 1 2016 Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) 1 Staatskanzlei des Landes Brandenburg (StK) 1 Frage 3: Welche Kosten sind in den einzelnen Jahren für die einzelnen Fälle dem Land Brandenburg zusätzlich entstanden? Frage 4: Welche Kosten fallen zukünftig für die einzelnen Personen bzw. für das Land an? Frage 5: Für welchen Zeitraum sind die zusätzlichen Kosten noch zu erwarten? zu den Fragen 3 bis 5: Eine Kostenermittlung in dem erfragten Umfang war im Rahmen der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, da in jedem Fall eine Einzelfallprüfung zur Ermittlung der jeweiligen Ansprüche auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand geltenden Rechtsgrundlagen durchgeführt werden müsste. Nach gegenwärtiger Rechtslage sind bei den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten drei Phasen mit unterschiedlichen Ansprüchen nach dem Brandenburgischen Besoldungsgesetz (§ 4 Abs. 1 BbgBesG) und dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz (§ 25 Abs. 3 und §§ 12 ff. BbgBeamtVG) zu unterscheiden. Darüber hinaus müssten für die Berechnung der zusätzlichen Kosten eine Vielzahl von Annahmen für die Zukunft getroffen werden. Eine Kostenermittlung auf Grundlage hypothetischer Annahmen erscheint jedoch nicht sachgerecht.