Datum des Eingangs: 06.01.2017 / Ausgegeben: 11.01.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5816 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2330 der Abgeordneten Iris Schülzke der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5619 Nachfrage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Frankenhainer Luch“ Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: In der Antwort zur LT-D 6/5242 wird erläutert, dass Eigentümer von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu den Eingriffen in ihr Eigentum, über das Beteiligungsverfahren der Gemeinden und der Träger öffentlicher Belange sich informieren können, bzw. sogar die Dienststunden im Auslegungsverfahren zu Einsichtnahme zur Verfügung haben. Weiterhin ist erläutert, dass die landwirtschaftliche Nutzung weitergeführt werden könnte und Ausgleichszahlungen aus der Agrarförderung nutzen könnten. Es wird ausgeführt, dass die Jagd ausgeübt werden kann. Vorbemerkung: Das Verfahren zur Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes „Frankenhainer Luch“ ist noch nicht abgeschlossen. Wie in der Beantwortung zur Kleinen Anfrage 2168 dargelegt, erfolgte die öffentliche Auslegung der Unterlagen in der Zeit vom 7. November bis zum 9. Dezember 2016. Im nächsten Verfahrensschritt werden durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft alle eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange in die Abwägung mit den Belangen des Schutzzwecks eingestellt . Frage 1: Worin besteht die Rechtsgrundlage des Eingriffs in das grundgesetzlich geschützte Eigentum der Grundstücksbesitzer im Bereich des geplanten Naturschutzgebietes und welche Rechtsfolgen entstehen für den Eigentümer? Frage 2: Welche Rechtsgrundlagen setzen die Grundrechte der Grundstückseigentümer außer Kraft? zu den Fragen 1 und 2: Die rechtlichen Grundlagen für den Erlass der geplanten Schutzgebietsverordnung sind §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit §§ 8 und 9 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes. Rechtsfolgen können sich insbesondere aus den §§ 4 (Verbote) und 5 (Zulässige Handlungen) der geplanten Schutzgebietsverordnung ergeben. Ob und inwieweit sich aus diesen Bestimmungen für einen Flächeneigentümer Beschränkungen ergeben , ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Durch den Erlass einer Naturschutzgebietsverordnung werden Grundrechte der Grundstückseigentümer nicht außer Kraft gesetzt . Das in Artikel 14 Grundgesetz gewährleistete Grundrecht gilt nicht schrankenlos . Das Eigentumsrecht findet seine Grenze in der Sozialbindung des Eigentums. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung wird die Sozialpflichtigkeit des Eigentums - unter anderem - durch die Regelungen des Naturschutzrechts konkretisiert . Frage 3: Welche Rechtsnorm eröffnet dem Verordnungsgeber die Möglichkeit, mit Nachnutzern oder Pächtern über Grundeigentumsnutzungsänderungen zu verhandeln und die Information zur Absicht des Eingriffs in das Grundrecht an den betroffenen Eigentümer, dem Zufall zu überlassen? zu Frage 3: Das Verfahren zur Unterschutzstellung ist im § 9 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes geregelt. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Unterschutzstellung (insbesondere durch die ortsübliche Form) hat jeder die Möglichkeit, sich über die geplante Unterschutzstellung zu informieren. Abstimmungsgespräche mit den Nutzern dienen dazu, die Betroffenheit festzustellen und konkrete Informationen zur Nutzung zu bekommen. Frage 4: Worin besteht die Notwendigkeit, diese Flächen unter Naturschutz zu stellen ? zu Frage 4: Die naturschutzfachliche Bedeutung des Gebietes ist im § 3, Schutzzweck , des Verordnungsentwurfs aufgeführt. Wie in § 3 Absatz 2 dargelegt, handelt es sich bei der unter Schutz zu stellenden Fläche um Teile des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kremitz und Fichtwaldgebiet“ (FFH-Gebiet). Dieses FFH-Gebiet ist gemäß § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft zu erklären. Frage 5: Wenn die Nutzer der landwirtschaftlichen Flächen Anträge der Agrarförderung zum Kostenausgleich der Einkommensverluste stellen können, wie hoch stellt sich der Fördersatz dar, wer führt das dann für die Landwirte zusätzliche und zeitaufwändige Antragsverfahren durch? Frage 6: Wie aufwändig ist das Antragsverfahren (wie viele Seiten umfasst der komplette Antrag und wie viele Daten bzw. Anlagen muss der Landwirt beibringen), wer trägt die dabei anfallenden zusätzlichen Kosten und wer ermittelt die Einkommensverluste , die dann zusätzlich anfallen und wie lange dauert das Bewilligungsverfahren von der Antragstellung bis zur Auszahlung? Zu den Fragen 5 und 6: Die Zuwendung für die landwirtschaftlichen Auflagen der NSG-Verordnung „Frankenhainer Luch“ erfolgt gemäß der „Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Natura-2000- Gebieten“ vom 2. September 2015. Sie beträgt für die extensive Grünlandnutzung durch den Verzicht auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Stickstoffdüngemit- teln, Gülle und Pflanzenschutzmitteln jährlich 170 Euro/ha und in der einen ha großen Zone 2 durch den Verzicht auf den Einsatz von Düngern aller Art 192 Euro/ha. Agrarantragsteller können sich bei Fragen zur Förderung an die Bewilligungsbehörde im zuständigen Amt für Landwirtschaft des Landkreises oder an landwirtschaftliche Beratungsunternehmen wenden. Zum Antrag gehören sogenannte Allgemeine Angaben (Betriebsprofil) sowie Angaben über die Antragsflächen. Der Aufwand für die Antragstellung hängt insbesondere von der Betriebsgröße ab, da alle Antragsflächen digital durch Schlaggeometrien zu erfassen sind. Schlaggeometrien aus den Vorjahren können jedoch bei entsprechender Eignung wieder verwendet werden und mindern so den Aufwand. Die Flächen für die Beantragung zum Ausgleich von Kosten und Ertragsverlusten für Landwirte in Natura 2000-Gebieten sind mit der entsprechenden Bindung zu versehen. Bei erstmaliger Beantragung ist der Bestätigungsvermerk der zuständigen Naturschutzbehörde einzuholen. Der Antrag zum Ausgleich von Kosten und Ertragsverlusten in Natura 2000-Gebieten ist zum 15. Mai des jeweiligen Kalenderjahres als Teil des Agrarförderantrages zu stellen. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen im 1. Quartal des Folgejahres. Eine Vergütung der Antragstellung ist nicht vorgesehen. Frage 7: Im Frankenhainer Luch sind durch die schwere Zugänglichkeit besonders viele Wildschweine, Waschbären, Marderhunde, Nerze und andere Neozoen zu beobachten , die bisher sehr intensiv bejagd werden. Im Verordnungsentwurf ist die Jagdart vorgeschrieben, auch der Umgang mit jagdlichen Einrichtungen. Im Frühjahr wird die Saat in die Böden gebracht, Wildschweine richten dann auf diesen Freiflächen große Schäden an (es ist jagdliche Praxis, das Wild anzugehen), wie soll die Jagd dann ausschließlich vom Ansitz erfolgen? zu Frage 7: Eine Pirschjagd soll in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zum Schutz der brütenden Vogelarten nicht erfolgen. Die Jagd von Ansitzen aus bleibt zulässig. Frage 8: Welche Kosten entstehen den Jägern, wenn Zustimmungen für jagdliche Einrichtungen eingeholt werden? zu Frage 8: Nach Auskunft der unteren Naturschutzbehörde (uNB) des Landkreises Elbe-Elster werden für eine solche Zustimmung keine Gebühren erhoben. Frage 9: Wer übernimmt die Kosten für Wildschäden, wenn Zustimmungen für jagdliche Einrichtungen nicht oder zu spät erteilt werden und die Jagdausübenden so Wildschäden nicht verhindern konnten? zu Frage 9: Die Abstimmung für die Festlegung der ortsunveränderlichen Standorte mit der uNB kann frühzeitig erfolgen. Sollte aus Gründen des Natur- oder Artenschutzes bestimmten Standorten nicht zugestimmt werden können, werden kurzfristig Alternativstandorte gesucht. Gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b der NSG-Verordnung sind transportable und mobile Ansitzeinrichtungen lediglich bei der uNB anzuzeigen, wobei diese verpflichtet ist, im Ablehnungsfall schnell zu reagieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Kosten für Wildschäden durch verspätetes Handeln der uNB entstehen. Frage 10: Welche Bemühungen und Aktivitäten sind von Seiten der Naturschutzbehörden geplant, die Gelege der Bodenbrüter und Kleintiere vor Wildschweinen, Waschbären oder anderen Nesträubern, zu schützen um Artenvielfalt überhaupt zu erhalten? Frage 11: Welche Kosten werden jährlich oder einmalig zu erwarten sein? zu den Fragen 10 und 11: Da die Jagd auf diese Tierarten weiterhin möglich bleibt, sind keine speziellen Maßnahmen geplant. Deshalb sind auch keine etwaigen Ausgaben zu erwarten. Frage 12: Die Jagd in Luchgebieten ist ohnehin unattraktiv und mit zusätzlichen Lasten verbunden, insbesondere durch Dornenbewuchs, unkalkulierbare Wassersenken sowie Verbuschung. Sie sind regelmäßig Rückzugsgebiet für Raubwild, Neozoen oder Wildschweine, die sich dort auch stark vermehren. Ist es Ziel des Verordnungsgebers , diese Entwicklungen zu befördern? zu Frage 12: Es ist kein Ziel des Verordnungsgebers, die Jagd auf Raubwild, Neozoen oder Wildschweine zu erschweren.