Datum des Eingangs: 09.01.2017 / Ausgegeben: 16.01.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5824 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2332 der Abgeordneten Klara Geywitz der SPD-Fraktion Drucksache 6/5638 Gitter im Potsdam-Museum Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Laut Berichterstattung in der Märkischen Allgemeinen Zeitung, Ausgabe Potsdam, vom 10.12.2016 hat die Kommunalaufsicht den Ersatz eines Gitters durch ein Geländer im Potsdam-Museum durch Mittel des Kommunalen Immobilien-Service (KIS) - wie von der Potsdamer Stadtverordnetenversammlung beschlossen - nicht genehmigt. Die Position der Stadtverordneten sei durch den damaligen Beigeordneten Klipp bekräftigt worden, da der Einbau ohne Genehmigung erfolgt sei. Vorbemerkungen der Landesregierung: Für das Wirtschaftsjahr 2016 beantragte der Eigenbetrieb „Kommunaler Immobilienservice (KIS), Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Potsdam“ die kommunalaufsichtliche Genehmigung gemäß § 14 Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung – EigV) i. V. m. § 86 und § 74 Abs. 2 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) eines in den - von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam (LHP) beschlossenen - Wirtschaftsplan 2016 eingestellten Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen i. H. v. 59.419.437 €. Maßgebliche Kriterien für eine Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen sind gemäß § 14 Abs. 1 EigV i. V. m. § 86 und § 63 Abs. 1 sowie § 74 Abs. 2 BbgKVerf insbesondere die geordnete Haushaltswirtschaft und der Nachweis der dauernden Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes . Bei seiner Kreditwirtschaft - in Verbindung mit der Investitionsplanung - hat der Eigenbetrieb darauf zu achten, dass die Summe aller Zins- und Tilgungsverpflichtungen in der Gegenwart und in Zukunft seine Leistungsfähigkeit nicht übersteigt. Die Refinanzierung der Investitionskredite beim KIS erfolgt über Mietzahlungen der LHP für die erbauten bzw. sanierten Objekte sowie über die Investitionszuschüsse der Stadt. Somit ist die dauernde Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes lediglich aufgrund der jährlichen Miet- bzw. Betriebskostenzahlungen und Investitionszuschüsse gegeben. Aufgrund des steigenden Investitionsbedarfes steigen auch die Miet- und Betriebskostenzahlungen der LHP an den KIS mittelfristig stetig an. Um die daraus resultierenden Mehrbelastungen des städtischen Haushaltes unter Wahrung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu finanzieren und den Haushaltsausgleich der LHP auch langfristig zu sichern, werden vom KIS insbesondere die Schulneu- und Erweiterungsbauten Kosten sparend und nur gemäß den gesetzlichen Mindeststandards errichtet. Die Zahlungen an den Eigenbetrieb werden im Haushaltsplan der LHP vollumfänglich berücksichtigt. Mit Blick auf die Erreichung des Haushaltsausgleiches der LHP wurden bereits in den vergangenen Jahren Investitionskredite des KIS kommunalaufsichtlich nur genehmigt, wenn es sich um uneingeschränkt rentierliche Investitionen handelte oder um solche pflichtigen Investitionen, die unabweisbar erforderlich und unaufschiebbar waren. Die Haushaltssituation der LHP hat sich aktuell insgesamt verbessert, muss allerdings weiterhin als angespannt bezeichnet werden. Insoweit ist es aus Sicht des Ministeriums des Innern und für Kommunales (MIK) weiterhin erforderlich, Kreditgenehmigungen auf unabweisbar erforderliche, pflichtige und rentierliche Maßnahmen zu beschränken. Frage 1: Trifft der in der Märkischen Allgemeinen dargestellte Sachverhalt zu? zu Frage 1: Die Aussagen bezüglich der kommunalaufsichtlichen Ablehnung der Genehmigung einer Kreditfinanzierung der Investitionsmaßnahme „Ersatz eines Gitters durch ein Geländer im Potsdam-Museum“ treffen grundsätzlich zu. Allerdings ist die Frage der damals möglicherweise fehlenden Baugenehmigung des Gitters in diesem Zusammenhang völlig unerheblich. Seitens des MIK werden lediglich Kreditaufnahmen für Investitionen unter den o. g. Voraussetzungen und insbesondere unter Beachtung des Erhalts der finanziellen Leistungsfähigkeit des KIS bzw. der LHP genehmigt . Eine Beurteilung i. S. einer Befürwortung bzw. Ablehnung konkreter Baumaßnahmen sind ausdrücklich nicht Gegenstand kommunalaufsichtlicher Genehmigungen . Frage 2: Wenn ja: was ist der genaue Wortlaut der Beanstandung? zu Frage 2: Der für 2016 mit Schreiben vom 16.11.2016 ergangene Verwaltungsakt in Form der kommunalaufsichtlichen Kreditgenehmigung erstreckt sich lediglich auf die unabweisbar notwendigen bzw. rentierlichen Investitionen. Diese Genehmigung umfasst damit nicht die Kreditaufnahme für den diese Kriterien nicht erfüllenden Austausch des Treppengeländers im Potsdam Museum i. H. v. 80.000 €. Im Bescheid vom 16.11.2016 ist hierzu Folgendes ausgesagt: „…Insoweit ist es aus Sicht des MIK weiterhin erforderlich, Kreditgenehmigungen auf unabweisbar erforderliche, pflichtige Maßnahmen zu beschränken. Im Wirtschaftsjahr 2016 konnte vom KIS allerdings nicht vollumfänglich die Unabweisbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen nachgewiesen werden. Daraus ergibt sich eine zusätzliche Reduzierung des genehmigungsfähigen Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen um 80.000 € auf letztlich 49.339.437 €. Die o. g. Voraussetzungen für eine kommunalaufsichtliche Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen gemäß § 14 EigV i. V. m. § 86 und § 74 Abs. 2 BbgKVerf i. H. v. 49.339.437 € sind gegeben. Im Übrigen – für Kredite i. H. v. 10.080.000 € - ergeht ein ablehnender Bescheid.“ Frage 3: Wenn ja: wie wurde die Kommunalaufsicht auf diesen Vorgang aufmerksam ? zu Frage 3: Aufgrund der gemäß § 14 EigV i. V. m. § 86 und § 74 Abs. 2 BbgKVerf für Kreditaufnahmen bestehenden Genehmigungspflicht erhielt die Kommunalaufsicht mit der Vorlage des Wirtschaftsplanes 2016 des KIS Kenntnis über diesen Sachverhalt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.