Datum des Eingangs: 16.01.2017 / Ausgegeben: 23.01.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5862 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2335 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg der Fraktion DIE LINKE drucksache 6/5710 Katasterbehörden und Liegenschaftskataster in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Die Aufgaben der Katasterbehörden wurden 1995 auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen. In den Liegenschaftskatastern werden unter anderem auch flurstücksbezogene Nutzungsdaten erfasst. Diese werden als mögliche Grundlage für eine nutzungsspezifisch differenzierte Beitragserhebung für die Gewässerunterhaltung diskutiert. Frage 1: Wie viele Katasterbehörden gibt es in Brandenburg? Wie viele arbeiten kreisübergreifend? Bitte die Katasterbehörden benennen. zu Frage 1: Im Land Brandenburg sind gegenwärtig 17 Katasterbehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten eingerichtet. Der Landkreis Oberspreewald- Lausitz hat 2013 die Aufgabenwahrnehmung seiner Katasterbehörde im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit an den Landkreis Spree-Neiße übertragen. Frage 2: Welche Personalausstattung ist bei den einzelnen Katasterbehörden vorhanden ? Bitte für jede einzelne Katasterbehörde aufzeigen. zu Frage 2: Dem Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) liegen die Vollbeschäftigteneinheiten der Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte vor. Diese fassen Teilzeitstellen zu Vollzeitstellen zusammen. Die Tabelle gibt den Stand zum 01.01.2016 wieder. Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Vollbeschäftigteneinheiten (VBE) Barnim 28,2 Dahme-Spreewald 42,9 Elbe-Elster 38,3 Havelland 33,9 Märkisch-Oderland 34,0 Oberhavel 35,0 Oder-Spree 46,0 Ostprignitz-Ruppin 31,7 Potsdam-Mittelmark 43,9 Prignitz 26,5 Spree-Neiße / Oberspreewald-Lausitz 55,4 Teltow-Fläming 37,5 Uckermark 34,3 Brandenburg a. d. H. 21,1 Cottbus 15,4 Frankfurt (Oder) 17,4 Potsdam 22,8 Frage 3: Welche Regelungen über eine landesseitige Finanzierung der Aufgaben wurden bei der Übertragung an die Kreise getroffen? Gab und gibt es Anpassungen in Abhängigkeit von der Aufgabenentwicklung, um eine auskömmliche Finanzierung zu gewährleisten? Gibt es eine Befristung für eine Finanzierung des Landes? Wenn ja, wie sieht diese Regelung aus? zu Frage 3: Mit dem ersten Funktionalreformgesetz vom 30.06.1994 (GVBl. I, Seite 230) wurden die Aufgaben der staatlichen Katasterbehörden auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Die Katasterbehörden nehmen dauerhaft die Aufgaben nach § 26 Abs.2 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG, siehe http://www.vermessung.brandenburg.de/sixcms/media.php/1071/2009-05- 27_BbgVermG.pdf) wahr. Die Finanzierung dieser Aufgaben ist deshalb nicht befristet . Die Ermittlung der Aufwände für die Aufgabenwahrnehmung erfolgt regelmäßig vor der Festlegung der Erstattungsbeträge. Die Laufzeiten zur Festlegung der Kostenerstattung umfassen mehrere Jahre. Zuletzt wurden diese durch Kabinettvorlage Nr. 818/08 vom 25.08.2008 für den Zeitraum von 2010 bis 2018 festgelegt. Frage 4: Arbeiten alle Katasterbehörden mit derselben Software oder gibt es individuelle Lösungen? zu Frage 4: Auf Grund Artikel 5 Abs. 3 des Ersten Gesetzes zur Funktionalreform im Land Brandenburg (Gesetz zur Regelung der Übertragung der Kataster- und Vermessungsämter auf die Landkreise und kreisfreien Städte, siehe http://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-211523) und des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes (BbgVermG, §§ 5, 6 und 26 (1) Nr. 5 und 6, siehe http://www.vermessung.brandenburg.de/sixcms/media.php/1071/2009-05- 27_BbgVermG.pdf) beschafft und unterhält das Land für die Katasterbehörden die Mess-, Auswerte- und sonstigen Informationssysteme, die zur landeseinheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach § 5 des Vermessungsgesetzes erforderlich sind. Die Durchführung ist im MAIS-Erlass (Beschaffung, Ersatzbeschaffung und Unterhaltung von Mess-, Auswerte- und Informationssystemen) geregelt (siehe http://www.vermessung.brandenburg.de/sixcms/media.php/1071/2013-12- 20_MAIS-Erlass.pdf). Daraus ergibt sich, dass die Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte für alle Fachaufgaben nach dem Brandenburgischen Vermessungsgesetz , welche einer einheitlichen Lösung bedürfen, dieselbe Softwarelösung nutzen. Darüber hinausgehend können eigene oder individuelle Softwarelösungen eingesetzt werden (z. B. Geschäftsbuch, Büroanwendungen, Software für individuelle Kreisaufgaben usw.). Frage 5: In welchen Abständen erfolgt eine Aktualisierung der flurstücksbezogenen Landnutzungsdaten? Erfolgt dies turnusgemäß oder anlassbezogen? Bitte die rechtlichen Grundlagen nennen. zu Frage 5: Das Liegenschaftskataster führt zu den Flurstücken gemäß § 11 Brandenburgisches Vermessungsgesetz die tatsächliche Nutzung. Konkretisiert wird die Führung durch den Nutzungsartenerlass vom 22.02.2013 (siehe: http://www.vermessung.brandenburg.de/sixcms/media.php/1071/2013-02- 22_Nutzungsartenerlass.pdf). Die Grundaktualität ist nach Nummer 1.4 Nutzungsartenerlass innerhalb eines Turnus von drei Jahren sicherzustellen. Die Katasterbehörden aktualisieren gebietsweise die tatsächliche Nutzung. Daneben erfolgen Aktualisierungen im Zuge von Liegenschaftsvermessungen anlassbezogen im Zusammenhang mit der Fortführung des Liegenschaftskatasters. Frage 6: Wie ist das Verfahren, wenn ein/e Grundstückseigentümer/in eine Korrektur der eingetragenen Nutzungsart bewirken will? Fallen für den/die Grundstückseigentümer /in Kosten an? zu Frage 6: Änderungen der tatsächlichen Nutzung außerhalb dieser Verfahren werden , wenn diese nicht der momentan in der Bearbeitung befindlichen gebietsweisen Aktualisierung zugeordnet werden können, auf Antrag der Grundstückseigentümer als Einzelvorgang bearbeitet und gebührenpflichtig nach Zeitaufwand abgerechnet. Frage 7: Wie häufig erfolgt eine Aktualisierung von Luftbildern (Orthobildern), aus denen sich Landnutzungseinheiten ermitteln lassen? zu Frage 7: Die erforderlichen Befliegungen beauftragt der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB). Das Land wird jedes Jahr zu etwa einem Drittel (rund 10.000 km²) beflogen. Frage 8: In welchem Verhältnis stehen die Liegenschaftsdaten der Katasterbehörden (bezogen auf die Landnutzungsform Wald) zum Waldverzeichnis des Landes Brandenburg ? Wie häufig werden die Daten abgeglichen? Kann es zu dauerhaften Unterschieden der Angaben zwischen Liegenschaftskataster und Waldverzeichnis kommen ? zu Frage 8: Das Liegenschaftskataster führt die tatsächliche Nutzung, wie sich diese zum Zeitpunkt der Erhebung durch die vorgefundene Bodennutzung vor Ort ergibt, und ist nicht mit den rechtlichen Festlegungen zur Nutzung eines Grundstücks zu verwechseln. Eine Differenzierung erfolgt nur in vier Nutzungsarten: Wald (32000), Laubholz (32100), Nadelholz (32200) und Laub- und Nadelholz (32300). Das Waldverzeichnis enthält für jede Waldfläche gemäß § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) Angaben über ihre Lage und katastermäßige Bezeichnung, über den Waldeigentümer bzw. den Nutzungsberechtigten, sowie die Lage und die Bezeichnung nach forstlicher Flächeneinteilung und wird von der obersten Forstbehörde geführt. Grundlage für die Angaben zur Lage und katastermäßiger Bezeichnung (Angaben zu Flur und Flurstück) sowie über Waldeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten im Waldverzeichnis sind die Daten der Katasterverwaltung des Landes Brandenburg. Diese werden durch regelmäßige Aktualisierung des Waldverzeichnis- ses mit dem Liegenschaftskataster in Übereinstimmung gebracht. Auf Grund der unterschiedlichen Aktualisierungszyklen und der naturgegebenen Walddynamik, die laufend eine veränderte Waldfeststellung auslösen kann, sind temporäre, aber nicht dauerhafte Unterschiede der Angaben (bezogen auf die Landnutzungsform Wald) zwischen Liegenschaftskataster und Waldverzeichnis möglich, wobei im Hinblick auf § 2 LWaldG für die Feststellung der Waldeigenschaft die Forstbehörde zuständig ist. Frage 9: Gibt es eine regelmäßige Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters an die Gemeinden? Wenn ja, welche Daten werden zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage übermittelt? zu Frage 9: Die Gemeinden, konkret die Ämter der Gemeinden und die Landkreise und kreisfreien Städte, haben jederzeit die Möglichkeit, die flächendeckend vorliegenden Daten des Liegenschaftskatasters zur Bewältigung ihrer kommunalen Aufgaben zu nutzen. Zeitpunkt und Umfang der Nutzung obliegt den Nutzern selbst. Das Land stellt hierfür die Daten des Liegenschaftskataster gemäß § 10 des Brandenburgischen Vermessungsgesetzes bereit. Frage 10: Würde es die Datenstruktur des Liegenschaftskatasters ermöglichen, die Flächennutzungsdaten mit denjenigen Grundstücksdaten zu verschneiden, die von den Gemeinden für die Umlage der Beiträge zur Gewässerunterhaltung genutzt werden , um flurstücksbezogene Nutzungsartenanteile für eine differenzierte Beitragserhebung zu ermitteln (unter der Voraussetzung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage)? zu Frage 10: Die Daten der tatsächlichen Nutzung (Flächennutzungsdaten) werden nach den Festlegungen des Nutzungsartenerlasses in den Landkreisen und kreisfreien Städten fachneutral für die Zwecke des Liegenschaftskatasters erhoben. Eine Auswertung bzw. Verschneidung der Flächennutzungsdaten und der Grundstücksdaten ist rein technisch möglich. Eine rechtsichere Beitragsdifferenzierung nach Nutzungsarten und Nutzungsartenanteilen setzt aber eine einheitliche Erfassung in allen möglichen Nutzungsarten voraus. Diese Erfassungstiefe bildet das Liegenschaftskataster Brandenburgs nicht landesweit einheitlich ab; sie ist auch für die Führung des Liegenschaftskatasters rechtlich nicht erforderlich.