Datum des Eingangs: 09.02.2015 / Ausgegeben: 16.02.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/590 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 161 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig und Sven Petke der CDU-Fraktion Drucksache 6/373 Ausbaggerung des Sacrow-Paretzer Kanals Wortlaut der Kleinen Anfrage 161 vom 08.01.2015: Seit 2013 wird der Sacrow-Paretzer Kanal ausgebaggert. Die Ertüchtigung der Bun- deswasserstraße als Verbindung zwischen Oberer und Unterer Havel umfasst dar- über hinaus eine naturverträgliche Umgestaltung der Uferbereiche. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wohin wird das ausgebaggerte Material verbracht und gelten für den Aushub die Bestimmungen der Baggergutrichtlinie? 2. Wer kontrolliert die Deponierung des ausgebaggerten Materials und wie oft erfolgte seit dem Beginn der Bauarbeiten am Sacrow-Paretzer Kanal eine Kontrolle der fachgerechten Entsorgung des Aushubs? 3. Liegen der Landesregierung Kenntnisse darüber vor, ob der Aushub auch in Niederungsgebieten (wie z.B. dem Golmer Luch) oder naturschutzfachlich sensiblen Landschaftsteilen deponiert wird? Wenn ja, welche? (bitte darlegen und begründen ) 4. Aus welchen Gründen erfolgt eine Deponierung des Aushubs ggf. auch in Niederungsgebieten und wie wird hierbei sichergestellt, dass davon keine Gefahren für die Umwelt und den Menschen ausgehen? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Die Ausbaggerung des Sacrow-Paretzer-Kanals wurde durch Planfeststellungsbe- schluss vom 17.08.2008 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost im Rahmen des Ausbaus der Bundeswasserstraße genehmigt. Träger des Vorhabens ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Wasserstraßen-Neubauamt Berlin. Die Entsorgung des bei der Maßnahme anfallenden Baggergutes war Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. In Abhängigkeit von der konkreten Belastung gibt es unterschiedliche Entsorgungswege, die im Wesentlichen zwei Rechtsbereichen zuzuordnen sind. Die Deponierung von Abfällen ist in der Deponieverordnung (DepV vom 27. April 2009, BGBl. I S. 900) und das Aufbringen von Baggergut auf und in den Boden ist im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG vom 17. März 1998, BGBl. I S. 502) in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV vom 12. Juli 1999, BGBl. I S. 1554) geregelt. Frage 1: Wohin wird das ausgebaggerte Material verbracht und gelten für den Aushub die Bestimmungen der Baggergutrichtlinie? zu Frage 1: Die Landesregierung hat keine Kenntnis, wohin das Baggergut im Einzelfall ver- bracht wird (siehe auch Antwort zu den Fragen 3 und 4). Im Planfeststellungsbeschluss sind zur Beseitigung bzw. Verwertung des Baggergu- tes Nebenbestimmungen enthalten. Für das nicht gefährliche Baggergut wird die Verwertung im Einzelfall von der für die Aufbringung zuständigen Unteren Abfall- bzw. Bodenschutzbehörde genehmigt, die auch die Brandenburgische Richtlinie – Anforderungen an die Entsorgung von Baggergut (BB RL-EvB vom 10. Juli 2001, ABl. vom 15. August 2001, S. 566) berücksichtigt. Diese dient als Arbeitshilfe für Be- hörden und Vorhabenträger und stellt eine Zusammenführung der rechtlichen Grund- lagen insbesondere des Bodenschutz-, Abfall- und Wasserrechts dar, enthält jedoch keine eigenständigen rechtlichen Regelungen. Frage 2: Wer kontrolliert die Deponierung des ausgebaggerten Materials und wie oft erfolgte seit dem Beginn der Bauarbeiten am Sacrow-Paretzer Kanal eine Kontrolle der fach- gerechten Entsorgung des Aushubs? zu Frage 2: Zuständige Überwachungsbehörde für die Deponien ist gem. Anhang 1 zu § 1 der Abfall- und Bodenschutzverordnung das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV). Die Überwachung der Deponien durch das LUGV erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Regel- und Anlassüberwachung mindestens einmal pro Quartal. Der auszubaggernde Schlamm wird vor Entscheidung über dessen Verbleib flächen- deckend beprobt. Die Probenahme und Analytik werden durch den Abfallerzeuger beauftragt und durch zugelassene Probenehmer und akkreditierte Labore durchgeführt. Im Rahmen des ersten Bauloses fanden die Probenahmen am 25./26.03.2013 statt. Die Prüfung der Analytik ergab, dass keine gefährlichen Abfälle vorlagen. Für das zweite, wesentlich größere Baulos fanden in der Zeit vom 29.10.2014 bis zum 07.01.2015 Probenahmen statt. Die Ergebnisse liegen noch nicht vor. Zum Cha- rakter der Abfälle kann deshalb für das zweite Baulos keine Aussage getroffen wer- den. Frage 3: Liegen der Landesregierung Kenntnisse darüber vor, ob der Aushub auch in Niede- rungsgebieten (wie z.B. dem Golmer Luch) oder naturschutzfachlich sensiblen Land- schaftsteilen deponiert wird? Wenn ja, welche? (bitte darlegen und begründen) Frage 4: Aus welchen Gründen erfolgt eine Deponierung des Aushubs ggf. auch in Niede- rungsgebieten und wie wird hierbei sichergestellt, dass davon keine Gefahren für die Umwelt und den Menschen ausgehen? zu den Fragen 3 und 4: Nach Auskunft der Stadtverwaltung Potsdam läuft derzeit ein Baugenehmigungsver- fahren zur Verbringung von nicht belastetem Baggergut aus dem Sacrow-Paretzer Kanal auf eine Teilfläche (ehemaliges „Müllspülfeld“ Golm-Nattwerder, eine registrier- te Altablagerung) im Golmer Luch. In diesem Verfahren findet die Baggergut-Richtlinie Beachtung, auch eine natur- schutzfachliche Prüfung erfolgt. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Pots- dam hat das Verfahren noch nicht abgeschlossen, so dass Inhalte einer ggf. zu ertei- lenden Baugenehmigung nicht vorliegen. Eine Aufbringung ist bisher nicht erfolgt. Eine Deponierung ist gemäß § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz nur in dafür zugelasse- nen Abfallbeseitigungsanlagen zulässig. In den Niederungsgebieten (wie z. B. dem Golmer Luch) oder naturschutzfachlich sensiblen Landschaftsteilen findet keine De- ponierung von Baggergut statt.