Datum des Eingangs: 19.01.2017 / Ausgegeben: 24.01.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5900 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2353 der Abgeordneten Barbara Richstein der CDU-Fraktion Drucksache 6/5745 Erwerb und Haltung exotischer Haustiere im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Gemäß § 7 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung dürfen Wirbeltiere der besonders geschützten und der in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Arten nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter einerseits die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und andererseits über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die Gewähr dafür bieten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht. Überdies ist der Halter nach § 7 Absatz 2 verpflichtet, unverzüglich nach Beginn der Haltung u.a. den Tierbestand gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. In Brandenburg ist dies das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz. Frage 1: Welche der unter die Bundesartenschutzverordnung fallenden Tierarten sind im Land Brandenburg als Haustiere in welcher Stückzahl registriert? (bitte nach Landkreisen differenziert angeben) Frage 2: Wie viele Halter bzw. Züchter, die exotische Arten als Haustiere halten, sind dem Landesamt aufgrund der Anzeige der Tierhaltung bekannt? (bitte nach Landkreisen differenziert angeben) Frage 3: Wie viele Zoo- bzw. Tierhandlungen vertreiben und handeln mit exotischen Tieren, die unter die Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung fallen? (bitte nach Landkreisen differenziert angeben) zu Fragen 1 bis 3: Die Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage 2353 sind wortgleich mit den Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage 3316 der Abgeordneten Richstein vom 18.02.2014. Da aktuelle Datenerhebungen dazu nicht vorliegen, wird für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 3316 aus 2014, Drucksache 5/8514 verwiesen. In Tabelle 1, Spalte 3 wurde allerdings ein Übertragungsfehler festgestellt. Die Summe der gemeldeten Tiere muss in 17.994 korrigiert werden. Frage 4: Erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auch eine Kontrolle der gemäß § 7 Absatz 1 der Bundesartenschutzverordnung notwendigen Mindestvoraussetzungen zum Halten der exotischen Haustiere? Wenn ja, wie und welche Verstöße gegen die jeweiligen Bestimmungen sind dem Landesamt in den vergangenen fünf Jahren bekannt geworden? Frage 5: In wie vielen Fällen erfolgte durch das zuständige Landesamt eine Beschlagnahme aufgrund nicht ausreichender Besitznachweise? Um wie viele lebende Exemplare geschützter Arten und um wie viele Teile und Erzeugnisse von geschützten Arten handelte es sich jeweils? zu Fragen 4 und 5: Die Regelungen der EG-Artenschutzverordnung sowie des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. ergänzende Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zum Artenschutz zielen primär auf die Feststellung der legalen Herkunft der gehaltenen bzw. gehandelten Exemplare geschützter Tier- und auch Pflanzenarten sowie von Teilen und Erzeugnissen aus diesen. Im Vollzug der unmittelbar in den Mitgliedstaaten geltenden EG-rechtlichen Vorschriften ist die Ausstellung von EG-Vermarktungsbescheinigungen einschließlich der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen (z. B. legale Zucht oder Einfuhr) von zentraler Bedeutung. So hat das Landesamt für Umwelt (LfU, ehemals LUGV) in den Jahren 2002 bis 2016 insgesamt 38242 solcher Bescheinigungen ausgestellt. Kernelement der Durchsetzung des Handelsartenschutzes auf nationaler Ebene ist darüber hinaus das Besitzverbot des § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG in Verbindung mit den dem Halter obliegenden Nachweispflichten des § 46 BNatSchG betreffend die legale Herkunft der jeweiligen Exemplare geschützter Arten. Bei Verstößen gegen die Vermarktungsund Besitzverbote bzw. Nachweispflichten greifen die Sanktionsregelungen des BNatSchG (Bußgeldverfahren, Einziehungsverfahren, Strafanzeigen). Insofern erfolgen die Kontrollen von Tierhaltungen/Züchtern und Zoohändlern sowie darüber hinaus Besitzern bzw. Händlern von geschützten Pflanzenarten sowie Teilen und Erzeugnissen aus geschützten Arten durch das LfU vorrangig unter Artenschutzgesichtspunkten . Von 2002 bis 2016 wurden durch das LfU bei 568 Kontrollen in 88 Fällen 433 Exemplare geschützter Arten, darunter lebende Tiere (v. a. Papageien-, Schildkrötenarten) wie auch Teile und Erzeugnisse (z. B. Elfenbein, Steinkorallen, Felle und Pelze von Großkatzenarten) aufgrund nicht ausreichender Besitznachweise beschlagnahmt. Die Anforderungen an die Haltung besonders geschützter Wirbeltiere des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BArtSchV zielen zwar auch auf die Einhaltung tierschutzbezogener Anforderungen (Sachkunde, Haltungseinrichtungen) sowie auf die Abwendung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit (Schutz vor Entweichen) bzw. mittelbar auf die Verhinderung von Faunenverfälschung ab. Verstöße gegen § 7 Absatz 1 sind jedoch weder bußgeldbewehrt noch durch Beschlagnahme bzw. Einziehung durch die Artenschutz-Vollzugsbehörde sanktionierbar. In der Vollzugspraxis informiert das LfU die jeweils örtlich für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Veterinärämter der Landkreise, wenn anlässlich artenschutzrechtlicher Kontrollen oder aufgrund von Hinweisen Missstände hinsichtlich der Einhaltung tierschutzrechtlicher Mindestanforderungen im Sinne des § 7 BArtSchV festgestellt werden, die Verstößen gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes gleichkommen. Über die Anzahl der Kontrollen bzw. tierschutzrechtlichen Verfahren der Veterinärämter der Landkreise liegen der Landesregierung keine Daten vor.