Datum des Eingangs: 23.01.2017 / Ausgegeben: 30.01.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5908 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2351 der Abgeordneten Britta Müller der SPD-Fraktion Drucksache 6/5739 Streit um Urheberrecht im Bereich der Hochschulen (Nutzung des §52a UrhG) Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Digital zur Verfügung gestellte Texte auf Lernplattformen wurden bisher mit der VG Wort, welche die Rechte der Urheber vertritt, pauschal abgerechnet. Im Frühjahr wurde die Regelung vom Bundesverfassungsgericht für ungültig erklärt. Der entsprechende Vertrag läuft damit Ende 2016 aus. Praktisch dürfen Hochschulen ab 2017 den Studierenden keine digitalen Materialien von urheberrechtlich geschützten Werken zur Verfügung stellen. Dies löste bei den Hochschulen und Studierenden größere Besorgnis und Fragen bzgl. der Handhabung aus. Nun haben sich laut Medienberichten die Vertreter von Hochschulen, Wissenschaftsministerien und VG Wort auf eine Übergangslösung bis zum Wintersemester 2017 geeinigt. Eine sachgerechte und praktikable Lösung steht aber noch aus. Frage 1: Welche Vereinbarung wurde mit den Brandenburger Hochschulen getroffen ? zu Frage 1: Die Landesregierung hat mit den Brandenburgischen Hochschulen keine Vereinbarung getroffen. Die Staatssekretärin im Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat die Präsidentinnen und Präsidenten der staatlichen Hochschulen mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 darüber informiert, dass Vertreter der Kultusministerkonferenz (KMK), der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) sich anlässlich ihrer jüngsten Verhandlungen darauf verständigt haben, die pauschale Abgeltung aller Ansprüche der VG Wort nach § 52a UrhG zunächst bis zum 30. September 2017 fortzusetzen. Es bedürfe daher zum jetzigen Zeitpunkt keiner Vorkehrungen, die Zugänge zu urheberrechtlich geschützten digitalen Lehrmaterialien kurzfristig außer Gebrauch zu nehmen. Eine entsprechende Grundsatzvereinbarung zu der erzielten Verständigung ist am 23. Dezember 2016 unterzeichnet worden. Dadurch wird der zwischen Bund, Ländern und der VG Wort geschlossene Rahmenvertrag vom 22./28. September 2016 und die darin vereinbarte Einzelerfassung und –vergütung von Nutzungen nach § 52a UrhG einvernehmlich bis zum 30.September 2017 ausgesetzt. Frage 2: Sind auch die Online- Studiengänge, die gewöhnlich viel Literatur in den Modulen auf den Lernplattformen zur Verfügung stellen, in der Vereinbarung berücksichtigt ? zu Frage 2: Die bis 30. September 2017 vereinbarte pauschale Abgeltung der Vergütungsansprüche nach § 52a UrhG ist nicht auf die Nutzung urheberrechtlich geschützter Schriftwerke in bestimmten Studiengängen beschränkt. Sie gilt daher auch für Online-Studiengänge. Frage 3: Gibt es bereits praktikable Lösungsvorschläge? Wenn ja, wie sehen diese aus? zu Frage 3: Nein. Frage 4: Wenn nein, wann ist mit einem Lösungsvorschlag zu rechnen? Zu Frage 4: Zur Gewährleistung einer praktikablen und sachgerechten Lösung für alle Beteiligten haben die KMK, die HRK und die VG Wort die Einrichtung einer gemeinsamen Arbeitsgruppe beschlossen, die zum 1. Oktober 2017 eine bundesweit einheitliche Lösung für die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche für Nutzungen nach § 52a UrhG gegenüber der VG Wort unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. März 1013 (I ZR 84/11) entwickeln soll.