Datum des Eingangs: 24.01.2017 / Ausgegeben: 30.01.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5912 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2340 des Abgeordneten Dr. Andreas Bernig der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/5715 Beseitigung eines Denkmals in Treuenbrietzen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Ortsteil Rietz der Kleinstadt Treuenbrietzen gab es in der Dorfstraße 1 an einer Scheune eine Gedenktafel für im Jahr 1945 ermordete Zwangsarbeiter mit der Aufschrift „Den von den Faschisten ermordeten 3 Zwangsarbeitern zum Gedenken 22.04.1945“. Diese Gedenktafel steht auf der Denkmalschutzliste unter der Nummer 09190369. Sie wurde, wahrscheinlich auf Verlangen des neuen Besitzers des Grundstückes, entfernt, und im Gegenzug in unmittelbarer Nähe eine Tafel mit dem Reichsadler und der Aufschrift „Deutsches Reich“ angebracht. Frage 1: Wie bewertet die Landesregierung die Entfernung der Gedenktafel für die ermordeten Zwangsarbeiter und die Anbringung des Reichsadlers mit der Aufschrift “Deutsches Reich“? zu Frage 1: Aus Sicht der Landesregierung kommt der Erinnerung an den NS-Terror und damit an die Ausbeutung und Ermordung der Zwangsarbeiter eine besondere Bedeutung innerhalb der zeitgeschichtlichen Erinnerungskultur des Landes zu. In Hinblick auf konkrete Erschießungsorte wie dem fraglichen obliegt die Entscheidung zur Anbringung von Erinnerungs- und Gedenktafeln allerdings der Kommune in Absprache mit dem jeweiligen Eigentümer. Eine Bewertung des Tatbestands der Entfernung der Gedenktafel für die ermordeten Zwangsarbeiter und der Anbringung des Reichsadlers mit der Aufschrift „Deutsches Reich“ ist erst möglich, wenn der Sachverhalt durch die zuständigen Behörden aufgeklärt ist. Frage 2: Ist es statthaft, denkmalgeschützte Gedenktafeln zu entfernen? zu Frage 2: Wer ohne behördliche Erlaubnis ein Denkmal zerstört, beseitigt oder an einen anderen Ort verbringt, verstößt gegen § 9 des brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG). Der Verstoß kann gemäß § 26 BbgDSchG als Ord- nungswidrigkeit geahndet werden. Das Vorhaben, eine denkmalgeschützte Gedenktafel von einem Gebäude zu entfernen, bedarf eines Antrages bei der unteren Denkmalschutzbehörde (UDB), die darüber nach Beratung mit der Denkmalfachbehörde entscheidet. Frage 3: Wo werden solche Gegenstände ggf. aufbewahrt? zu Frage 3: Der Umgang mit den NS-Verbrechen in beiden Teilen Nachkriegsdeutschlands ist mittlerweile selbst zum Gegenstand historischer Forschung und der zeitgeschichtlichen Erinnerungskultur geworden. Insbesondere Plaketten und Gedenktafeln mit der Aufschrift „Faschismus“ verweisen auf die spezifische Rezeption des NS-Terrors im Rahmen der Geschichtspolitik der DDR. Ggf. besteht die Möglichkeit , solche Tafeln in Depots der großen Gedenkstätten des Landes unter dem Dach der Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten zu verwahren. Frage 4: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung die Gedenktafel wieder anzubringen? zu Frage 4: Grundsätzlich liegt die Frage der Anbringung von Gedenktafeln in kommunaler Verantwortlichkeit. Wie der Landesregierung bekannt ist, wurde die Frage des Denkmalschutzes durch die UDB geprüft, die zu dem Schluss kam, das Gebäude sei zu erhalten, die Erschießung an dieser Stelle jedoch nicht zweifelsfrei nachzuweisen . Frage 5: Was wird die Landesregierung unternehmen, um den Erhalt der Gedenktafel am historischen Ort sicherzustellen? zu Frage 5: Wie oben ausgeführt liegt die Entscheidungsbefugnis in kommunaler Verantwortung. Ggf. muss die erneute Anbringung der Tafel nach Überprüfung des Tatortes durch Expertinnen und Experten (und möglicher Gewinnung neuer Erkenntnisse durch Augenzeugen) durch die Stadt Treuenbrietzen geprüft werden.