Datum des Eingangs: 31.01.2017 / Ausgegeben: 06.02.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5944 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2379 des Abgeordneten Péter Vida der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5840 Daseinsvorsorge im Land Brandenburg II - Preise für Trink- und Abwasser Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Versorgung mit Trinkwasser und die Entsorgung des anfallenden Abwassers stellen Aufgaben der Daseinsvorsorge dar. Auch wenn die Leistungserbringung in erster Linie eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe ist, so ist doch Sorge dafür zu tragen, dass die mit der Leistungserbringung verbundenen Gebühren sozial verträglich und leistbar sind. Nicht bei jedem kommunalen Aufgabenträger ist dies gegeben. Vorbemerkungen der Landesregierung: In der Kleinen Anfrage werden die Leistungsentgelte der kommunalen Aufgabenträger in den Bereichen Trinkwasserverund Abwasserentsorgung mit unterschiedlichen Begriffen – „Preise“ und (Grund- )Gebühren“ - bezeichnet. Nach dem Verständnis des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) setzen die Gebühren ein öffentlich-rechtliches Leistungs -/Benutzungsverhältnis voraus; in dem allein öffentlich-rechtliche Entgelte, d. h. Gebühren zu erheben sind. Demgegenüber belegen Preise ein zivilrechtliches Leistungs -/Benutzungsverhältnis. Öffentlich-rechtliche (Benutzungs-)Gebühren und privatrechtliche Entgelte (Preise) dürfen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 KAG für dieselbe Leistung nicht nebeneinander gefordert werden; sie sind strikt voneinander zu trennen. Dementsprechend müsste dies auch für die Beantwortung der Fragen gelten. Gemäß der Intention des Fragestellers ist vorliegend aber davon auszugehen, dass vor diesem Hintergrund die Unterscheidung zwischen privatrechtlichem und öffentlichrechtlichem Entgelt nicht von Bedeutung ist; entscheidend ist allein die Höhe der (privatrechtlichen/öffentlich-rechtlichen) Entgelte und damit die finanzielle Belastung für die Bürger/die Kunden. Unter dieser Voraussetzung wird daher in der Beantwortung keine Unterscheidung zwischen Gebühren und Preise vorgenommen. Frage 1: Wie hoch sind in den einzelnen Zweckverbänden und bei den kommunalen Aufgabenträgern im Land Brandenburg die Preise für Trinkwasser und Abwasser? (Bitte in Tabellenform, geordnet nach Aufgabenträger, jeweils für die Jahre 2014, 2015, 2016 auflisten.) Frage 2: Wie hoch sind die mit der Leistungserbringung verbundenen Grundgebühren für Trink- und Abwasser bei den einzelnen Aufgabenträgern? (Bitte in Tabellenform auflisten.) zu den Fragen 1 und 2: Die gewünschten Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. Es besteht keine allgemeine rechtliche Verpflichtung der Landesregierung die Gebühren und Preise der kommunalen Aufgabenträger für ihre Leistungserbringung in den Bereichen Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung zu recherchieren und aktenmäßig vorzuhalten. Im Rahmen der Betreuung der Aufgabenträger der Trinkwasserver - und Abwasserentsorgung durch den Schuldenmanagementfonds (SchmF) sind auf freiwilliger Basis Daten für die Kalkulationszeiträume 2015 und 2016 von den betreuten Aufgabenträgern durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB), die als Geschäftsbesorgerin für den SchMF fungiert, erhoben worden. Diese können der beigefügten Anlage entnommen werden. Vergleichbare Daten wurden für das Jahr 2014 nicht erhoben und können daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Frage 3: Bei welcher Gebührenhöhe (in der Addition von Trink- und Abwassergebühren ) sieht die Landesregierung die maximal, sozial verträgliche leistbare Grenze. zu Frage 3: Eine Festlegung der Landesregierung zur maximalen – noch sozial verträglich leistbaren - Entgelthöhe für Trink- und Abwasser existiert nicht. Die Landesregierung kann weder eine solche Grenze vorgeben, noch sieht sie Möglichkeiten, belastbare Indikatoren sozialer Verträglichkeit zu benennen. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 Alt. 2 KAG gilt das sog. Kostendeckungsprinzip; die kommunalen Aufgabenträger der Trinkwasser- und Abwasserentsorgung sind grundsätzlich verpflichtet, eine vollständige Deckung der Kosten der Einrichtung anzustreben. Eine Deckelung der Entgelte unter sozialen Gesichtspunkten ist mit diesem gesetzlich definierten Grundsatz nicht vereinbar. Auch ist in diesem Zusammenhang auf § 64 Abs. 1 Brandenburgische Kommunalverfassung zu verweisen. Danach erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge vorrangig für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Gebühren- und Preisübersicht aus ewährter Auf abentra er der TW- versor un undAW-entsorauna im Land Brandenbur 31.12.2015 2016 31.12.2015 2016 Nr. Aufgabenträger EuR/Jahr (netto) Qn 2,5 Grundgebühr, -preis Trinkwasser EuR/m 3 (netto) Mengengebühr,-preis EUR/Jahr (netto) Qn 2,5 Grundgebühr, -preis Trinkwasser EUR/m 1 (netto) Mengengebühr,-preis Abwasser EUR/Jahr Qn 2,5 Grundgebühr, -preis {zentral) EUR/m3 Mengengebühr,-preis Abwasser EUR/Jahr Qn 2,5 Grundgebühr, -preis (zentral) EUR/m3 Mengengebühr,-preis 1 Kl+,45 61,35 1,45 61,35 1,25 61,32 4,78 61,32 4,04 2 WAZV Ernster (ohne OT Wust der Stadt BBG) entfällt entfällt entfällt entfällt keine 5,83 keine 5,83 WAZV Ernster (OT Wust der Stadt BBG) keine 1,49 keine 1,49 keine 5,83 keine 5,83 3 WAV WNL, TG Sonnewalde 84,00 2,11 96,00 2,08 144,00 9,31 144,00 6,08 WAV WNL, TG Doberlug-Kirchhain 84,00 1,70 102,72 1,70 144,80 3,42 144,80 3,16 4 MAWV für eh. WAVAS 75,59 1,36 k.A. k.A. 180,00 4,68 k.A. k.A. MAVW für übriges TG 25,79 1,28 k.A. k.A. keine 2,94 k.A. k.A. 5 Gemeinde Heiligengrabe 60,00 1,40 k.A. k.A. 95,00 3,10 k.A. k.A. Eigenbetrieb, TG Gemeinde Maulbeerwalde 60,00 1,40 k.A. k.A. dezentrale Entsorgung k.A. k.A. 6 WAS/ Elsterwerda (privater Anschluss) 99,14 pro WE 1,29 k.A. k.A. 140,04 pro WE 2,20 k.A. k.A. 7 HWAZ 84,00 pro WE 0,96 k.A. k.A. 84,00 pro WE 3,89 LA. LA. 8 WARL für TG 1(Ludwigsfelde, OT von Stadt Trebbin) 100,93 1,12 k.A. k.A. 72,00 2,78 k.A. k.A. WARL für TG 2 (OT von Stadt Trebbin) 100,93 1,20 k.A. LA. 72,00 4,00 k.A. LA. 9 GWAZ für TG 1 (Altverband GWAZ) 49,60 1,67 k.A. k.A. 56,28 2,63 56,28 2,7 GWAZ für TG 2 (Altverband Friedland/Lieberose) 112,15 1,55 k.A. LA. 192,17 5,05 192,17 4,95 GWAZ für TG 3 (Altverband Schwielochsee-West) 92,52 1,55 k.A. k.A. 157,59 3,63 157,69 3,65 10 TAZV Luckau für TG Luckau 151,29 2,05 133,00 1,90 240,00 4,52 240,00 5,00 TAZV Luckau für eh. TAZV Cri nitz u U 121,79 2,60 142,32 2,78 293,40 5,00 293,40 5,00 11 TAZV Freies Havelbruch 86,40 1,75 k.A. k.A. 108,00 5,33 k.A. k.A. 12 WAZV Ziesar TG 1 64,82 1,51 k.A. k.A. 60,00 3,19 k.A. k.A. WAZV Ziesar TG 2 64,82 1,97 k.A. k.A. 184,08 3,19 k.A. k.A. WAZV Ziesar TG 3 64,82 162 k.A. k.A. entfällt entfällt entfällt entfällt WAZV Ziesar TG 4a 98,36 0,77 kA. k.A, entfällt entfällt entfällt entfällt WAZV Ziesar TG 4b 126,17 1,08 k.A. k.A. entfällt entfällt entfällt entfällt WAZV Ziesar TG Görzke entfällt entfällt entfällt entfällt 100,08 4,53 k.A. k.A. 13 SWAZ für Bereich Däbern 91,29 pro WE 1,75 k.A. k.A. 56,00 pro WE 4,02 kA. k.A. SWAZ für Bereich Spremberg 91,29 pro WE 1,49 k.A. k.A. 66,00 pro WE 4,21 k.A. k.A. 14 WAZV Mittelgraben 61,00 pro WE 1,70 65,00 1,72 92,00 pro WE 4,17 92,00 pro WE 3,43 15 Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland TG 1 87,96 2,09 k.A. k.A. entfällt entfällt entfällt entfällt Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland TG 2 69,36 1,60 k.A. k.A. entfällt entfällt entfällt entfällt Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland TG 3 61,32 157 k.A. k.A. entfällt entfällt entfällt entfällt Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland TG 4 entfällt entfällt entfällt entfällt 92,04 3,23 k.A. k.A. Wasser- und Abwasserzweckverband Werder-Havelland TG 5 entfällt entfällt entfällt entfällt 104,30 2,40 LA. k.A. 16 AZV Cottbus Süd-Ost entfällt entfällt entfällt entfällt 61,32 3,32 KA. k.A, 17 TAZV Dürrenhofe/Krugau 61,68 pro WE 1,12 61,68 pro WE 1,31 72,00 4,71 72 5,13 18 ZVWA Fürstenwalde und Umland (ohne TG Lebus) 29,20 1,30 k.A. k.A. keine 2,25 k.A. k.A. ZVWA Fürstenwalde und Umland (TG Lebus} 29,20 1,30 k.A. k.A. keine 4,53 k.A. k.A. 19 WAZV Scharrnützelsee-Storkow/Mark (WAS), ahne Gern. Heidesee, OT Wollig 76,65 0,99 k.A. k.A. 153,30 3,34 k.A. k.A. WAZV Scharmützelsee-Storkow/Mark (WAS) für Gern. Heidesee, OT Wollig 76,65 0,99 k.A. k.A. 87,64 1,95 k.A. k.A. Gebühren- und Preisübersicht ausgewählter Aufgabenträger der TW- versor un und AW-entsorgung im Land Brandenburg 31.12.2015 2016 31.12.2015 2016 Nr. Aufgabenträger EUR/Jahr (netto) Qn 2,5 Grundgebühr, -preis Trinkwasser EUR/rn' (netto) Mengengebühr,-preis EUR/Jahr (netto) Qn 2,5 Grundgebühr, -preis Trinkwasser EUR/m3 (netto) Mengengebühr, preis Abwasser EUR/Jahr Qn 2,5 Grundgebühr, -preis (zentral) EUR/mg Mengengebühr,-preis Abwasser EUR[Fahr Qn 2,5 Grundgebühr, .preis (zentral) EUR/rn 3 Mengengebühr,-preis 20 Amt Putlitz-Berge für Stadt Putlitz Versorgung durch WAZV Pritzwalk LA. k.A. 90,00 3,84 21 TAV Oderbruch-Barnim (TAVOB) 60,00 1,38 k.A. k.A. 36,50 3,35 k.A. k.A. 22 WAZV Jüterbog-Fläming 108,00 1,91 108,00 1,94 102,00 2,88 102,00 2,63 23 WV Schlieben 65,61 pro WE 1,41 k.A. KA. 144,00 pro WE 3,85 k.A. k.A. 24 ZWA Eberswalde 180,00 1,15 k.A. k.A. 168,00 3,95 k.A. k.A. 25 WAZV Pritzwalk 97,20 1,36 k.A. k.A. 75,00 2,66 k.A. k.A. 26 Stadt Brandenburg (ohne OT Wust) 144,00 1,40 144,00 1,40 132,00 3,20 132,00 3,20 27 Stadt Potsdam 31,52 2,11 31,52 2,11 90,00 3,92 90,00 3,92 28 Stadt Frankfurt/Oder 54,75 1,56 54,75 1,56 73,00 pro WE 2,50 73,00 pro WE 2,50 29 Stadt Cottbus 73,32 pro WE 1,14 73,32 pro WE 1,14 keine 3,50 keine 3,50 30 Stadt Oranienburg 70,10 1,63 k.A. LA. keine 4,35 k.A. k.A. Page 1 Page 2