Datum des Eingangs: 03.02.2017 / Ausgegeben: 08.02.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5970 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2375 des Abgeordneten Ralf Holzschuher der SPD-Fraktion Drucksache 6/5825 Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg // Strukturanpassungskosten von betroffenen Ämtern Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Mit dem 5. Dezember 2016 wurde dem Landtag gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg der Entwurf für ein Kreisneugliederungsgesetz übergeben. Nach den derzeit vom Ministerium des Innern und für Kommunales verfolgten Plänen, wechseln die Stadt und die Gemeinden des Amtes Beetzsee am Tag vor den nächsten allgemeinen Kommunalwahlen im Land Brandenburg vom Landkreis Potsdam-Mittelmark in den Landkreis Havelland. Der Fall der Gebietskörperschaften des Amtes Beetzsee stellt den landesweit einzigen Fall dieser Art dar und muss mithin besonders beachtet werden. Aus räumlichen und strukturellen Erwägungen ist es nachvollziehbar und begrüßenswert, dass mindestens die nördliche Verflechtungsregion der Stadt Brandenburg an der Havel im Zuge einer Kreisneugliederung einem gemeinsamen Landkreis angehören soll. Vor dem Hintergrund des Wechsels in einen anderen Landkreis und damit auch in einen anderen Rechtskreis an kreislichen Vorschriften, Abläufen und Prozessen, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe auch für diese Auswirkung aus dem Kreisneugliederungsgesetz Mittel der sogenannten Transformationskostenpauschale und des Standardanpassungszuschusses gewährt werden können. Durch die Gewährung von Finanzhilfen in Form von Transformationskostenpauschalen soll nach Aussage der Landesregierung der Neubildungsprozess finanziell unterstützt werden, da die Zusammenführung von Verwaltungen in der Regel zusätzliche organisatorische, personelle und investive Maßnahmen erfordert. Der Standardanpassungszuschuss seinerseits dient der Unterstützung von vorübergehenden Anpassungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Übernahme der kreislichen Aufgaben der ehemals kreisfreien Städte. Eine entsprechende Vorschrift in der mindestens auch die zusätzlichen organisatorischen und investiven Maßnahmen des Amtes Beetzsee und der amtsangehörigen Gebietskörperschaften bedacht werden, kann vom Fragesteller derzeit nicht ausgemacht werden. Frage 1: Welche Gespräche zwischen der Landesregierung und dem Amt Beetzsee hinsichtlich eventueller Strukturanpassungskosten wurden im Vorfeld der Erarbeitung des Referentenentwurfes geführt? zu Frage 1: Im Vorfeld der Erarbeitung des Referentenentwurfs zum Kreisneugliederungsgesetz , der am 01.12.2016 im Rahmen der Ressortabstimmung und Anhörung der Reformbetroffenen veröffentlicht wurde, hat die Landesregierung keine Gespräche hinsichtlich eventueller Strukturanpassungskosten mit Vertretern des Amtes Beetzsee geführt. Frage 2: Erkennt die Landesregierung im Wechsel des Amtes Beetzsee vom Landkreis Potsdam-Mittelmark in den Landkreis Havelland einen Sonderfall, der auch in Hinblick auf möglicherweise entstehende Transformations- und Strukturanpassungskosten gesondert betrachtet werden muss und welche finanziellen Mittel stehen dafür bereit? zu Frage 2: Im derzeitigen Entwurf eines Gesetzes zur Neugliederung der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg sind nur für die reformbetroffenen Landkreise finanzielle Hilfen in Form von Transformationskostenpauschalen und Standardanpassungszuschüssen vorgesehen. Durch den Wechsel des Amtes Beetzsee und seiner amtsangehörigen Gemeinden in einen anderen Landkreis wird die Struktur des Amtes und seiner amtsangehörigen Gemeinde im Vergleich zu einer Neubildung eines Landkreises nicht verändert. Es bedarf auch keiner neuen binnenorganisatorischen Maßnahmen, wie z. B. der Zusammenführung der IT- Systeme, deren Mehraufwendungen bei den neugebildeten Landkreisen mittels einer Transformationskostenpauschale berücksichtigt werden sollen. Es findet auch kein Aufgabenübergang , wie bei einer Einkreisung einer vormals kreisfreien Stadt statt, dessen Finanzierung mittels eines temporären Standardanpassungszuschusses abgefedert werden soll.