Datum des Eingangs: 06.02.2017 / Ausgegeben: 13.02.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5979 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2392 der Abgeordneten Thomas Jung und Birgit Bessin der AfD-Fraktion Drucksache 6/5868 Gefälschte Pässe Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: US-Dienste meldeten den deutschen Diensten, dass die drei in Norddeutschland festgenommenen mutmaßlichen IS-Kämpfer Ibrahim M., Mohamed A. und Mahir Al-H. aus Syrien nach Griechenland gekommen waren . Sie wurden am 13. November 2015 auf Lesbos als Flüchtlinge registriert und reisten nach Deutschland. Im November wurde einer von ihnen im bayerischen Erding registriert. Offensichtlich hatten die drei gefälschte Pässe dabei, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht erkannt hatte. Alle drei wurden am 7. Dezember im schleswig-holsteinischen Boostedt erkennungsdienstlich behandelt . Danach wurden sie als potenzielle Gefährder überwacht. Jetzt will Brandenburgs Generalstaatsanwalt Erardo Rautenberg rund 18.000 Datensätze des BAMF beschlagnahmen lassen. Es geht um die Daten von Flüchtlingen, die in der Zeit vom 5. September bis 22. Dezember 2015 mit der Bahn aus Ungarn oder Österreich nach Brandenburg gelangten und die die Bundespolizei aus Kapazitätsgründen nicht alle habe identifizieren können. Das BAMF verweigere die Herausgabe der Daten und begründe dies mit fehlender Verhältnismäßigkeit. Frage 1: Warum unterstützt die Brandenburger Landesregierung nicht den Generalstaatsanwalt und fordert entsprechende Daten vom BAMF ein? zu Frage 1: Das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 26. November 2016 im Einvernehmen mit dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg beim BAMF eine Übermittlung der Datensätze erbeten . Eine Antwort des BAMF dazu steht noch aus. Frage 2: Wie gedenkt die Landesregierung mit Migranten mit mutmaßlich gefälschten Pässen umzugehen? zu Frage 2: Der Umgang mit Migranten, die im Besitz mutmaßlich gefälschter Pässe sind, richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften. Gemäß § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann eine Aufenthaltserlaubnis i. d. R. nur erteilt werden, wenn der Ausländer seine Passpflicht erfüllt hat, andernfalls wird er ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Asylbewerber sind verpflichtet, dem BAMF einen Pass vorzulegen oder an der Beschaffung eines gültigen Identitätspapieres mitzuwirken (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 des Asylgesetzes - AsylG -); bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen kann das BAMF das Asylverfahren einstellen (§ 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG) oder den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen (§ 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG). Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Passfälschung, mithin ein Anfangsverdacht für eine Straftat, etwa eine Urkundenfälschung nach § 267 des Strafgesetzbuches (StGB), gegeben sind, haben die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen aufzunehmen und den Sachverhalt umfassend zu erforschen (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO -). Soweit ein Anfangsverdacht wegen der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vorliegt, erstrecken sich die Ermittlungen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auch auf die Prüfung eines möglicherweise vorhandenen Passes oder Passersatzes. Dies schließt auch solche Maßnahmen ein, die zur Feststellung der Dokumentenechtheit unabdingbar sind. Frage 3: Wie viele gefälschte Dokumente wurden seit 2015 bei Migranten in Brandenburg entdeckt? zu Frage 3: Der Landesregierung liegen keine entsprechenden Fallzahlen vor. Die Prüfung von im Rahmen des Asylverfahrens vorgelegten Dokumenten erfolgt durch das BAMF, im Übrigen in Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Zuständige Ausländerbehörden sind gemäß § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerund Asylverfahrensrecht (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZV -) die kreisfreien Städte und Landkreise als Kreisordnungsbehörden sowie die großen kreisangehörigen Städte Eisenhüttenstadt und Schwedt (Oder) als örtliche Ordnungsbehörden . Bei den Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg sind keine statistischen Daten vorhanden, die zur Beantwortung der Frage beitragen könnten, da in dem Verfahrensregister MESTA keine Kategorisierung der Beschuldigten nach „Migranten“ und „Nichtmigranten“ erfolgt. Auch das Polizeipräsidium verfügt über keine automatisiert auswertbare Datenbasis hierzu. Das Kriminaltechnische Institut (KTI) des Landeskriminalamts Brandenburg führt Untersuchungen an Dokumenten durch, die von Polizeidienststellen und anderen Behörden des Landes eingereicht werden. Inwieweit es sich dabei um Dokumente von Zuwanderern handelt, kann nicht in angemessener Zeit und mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden. Frage 4: Wie viele Ermittlungsverfahren wurden gegen die Inhaber der gefälschten Papiere eingeleitet? zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Auf die Beantwortung zu Frage 3 wird Bezug genommen.