Datum des Eingangs: 08.02.2017 / Ausgegeben: 13.02.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/5986 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2376 des Abgeordneten Péter Vida der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5837 Neue Kiesgrube und Deponiebetrieb in Neuendorf Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Wirtschaft und Energie die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In Neuendorf, einem OT der Gemeinde Löwenberger Land, hat der Kiesabbau aufgrund der geologischen Gegebenheiten eine lange Tradition. Allerdings wurde der Kiesabbau in der vorhandenen Kiesgrube der Fa. F., ZN Fa. M. mit ca. 4,5 ha nördlich der Ortslage vor 7 Jahren eingestellt. Der Eigentümer will diese Kiesgrube um ca. 25 ha gleich anschließend weiter in westlicher Richtung neu eröffnen und nahezu zeitgleich die alte Kiesgrube mit Bauschutt auffüllen . Das bedeutet, dass zukünftig ein lärmintensiver Deponiebetrieb und gleichzeitiger Kiesabbau auf einer zusammenhängenden Fläche von ca. 30 ha stattfinden werden . Entsprechend erhöht sich auch das Transportvolumen auf der Verbindungsstraße Neuendorfer Weg von Neuendorf nach Teschendorf zur B96. In der alten Kiesgrube hat sich in dem geschützten Kessel in den letzten Jahren eine umfangreiche Flora und Fauna entwickelt, die dann bei der geplanten Verfüllung vernichtet werden würde. Es findet aus meiner Sicht ein erheblicher Eingriff in Landschaft und Umwelt und in die Lebensqualität der Bürger in Neuendorf statt. Frage 1: Wird das ganze Projekt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens als eine Einheit Deponiebetrieb und Kiesabbau über insgesamt ca. 30 ha bewertet? zu Frage 1: Nein. Derzeit gilt der im Jahr 2006 durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) zugelassene Rahmenbetriebsplan unverändert. Eine Änderung ist durch den Unternehmer noch nicht beantragt. Ab dem Zeitpunkt der Genehmigung der Deponie ist die momentan noch zugelassene Verfüllung des Tagebaus einzustellen. Das abfallrechtliche Verfahren wird durch das Landesamt für Umwelt (LfU) durchgeführt werden. Frage 2: Wird dieses Vorhaben dann nach Bergrecht bewertet und geprüft? zu Frage 2: Nein. Für die Genehmigung und den Betrieb der Deponie ist das LfU die zuständige Behörde (vgl. Antwort zu Frage 1). Frage 3: Wenn die ersten beiden Fragen mit Ja beantwortet werden, kann sodann davon ausgegangen werden, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben stattfinden wird? zu Frage 3: Wie vorstehend ersichtlich, werden die ersten beiden Fragen nicht bejaht . Grundsätzlich gilt: Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei Vorhaben richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), im speziellen Fall auch i.V.m. dem Bundesbergrecht (§§ 3a ff. i.V.m. Anlage 1 UVPG, sowie § 18 UVPG und Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben). Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist das jeweilige UVP-pflichtige Vorhaben – in Abhängigkeit von der konkreten Antragstellung. Bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens zur Umweltverträglichkeitsprüfung können nähere Einzelheiten zu Umfang und Prüftiefe für die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich bestimmt werden . Frage 4: Wie wird sichergestellt, dass die jetzige Kiesgrube nur mit Materialien entsprechend dem Zulassungsbescheid verfüllt wird? Wer wird diese Kontrollen dann vornehmen, der Landkreis oder eine private Firma? Ich frage das vor dem Hintergrund , dass es in der Vergangenheit im Land Brandenburg bereits genug Fälle gab, in denen Deponiebetreiber die Interpretation der zugelassenen einzubringenden Materialien sehr „großzügig“ ausgelegt haben. Nach Insolvenzen solcher Unternehmen bleiben dann die Kommunen für solche Hinterlassenschaften in der Verantwortung. zu Frage 4: Bei der geplanten Anlage zur Bauschuttablagerung handelt es sich um eine Deponie (Beseitigungsanlage zur Ablagerung von Abfällen) im Rechtsregime des Abfallrechts. Das Annahmeverfahren für Deponien ist in § 8 Deponieverordnung geregelt. Danach hat der Deponiebetreiber bei jeder Abfallanlieferung eine Annahmekontrolle und in regelmäßigen, genau definierten Abständen Kontrolluntersuchungen durchzuführen. Zuständig für die Überwachung des Deponiebetreibers ist das LfU. Frage 5: Ist bei der Projektgenehmigung eine bankgesicherte Bürgschaft in ausreichender Höhe eingefordert worden? Falls ja - wie wird die Höhe der Bürgschaft ermittelt ? zu Frage 5: Die Festlegung der Sicherheitsleistung erfolgt im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens . Bisher wurde noch kein Antrag auf Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) mit den Inhalten nach § 19 Deponieverordnung (DepV) gestellt. Insofern stellt sich die Frage nach Erhebung einer Sicherheitsleistung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Die Höhe der nach § 36 Absatz 3 KrWG bzw. § 18 DepV zu hinterlegenden Sicherheit ermittelt sich aus den Kosten der Maßnahmen, die zur Abwendung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit in der jeweiligen Genehmigung festgelegt sind. Dies sind insbesondere die Kosten der Stilllegung der noch nicht stillgelegten Deponieabschnitte, des Rückbaus nicht mehr benötigter Anlagenteile und der Nachsorge. Frage 6: Die Verbindungsstraße Neuendorfer Weg (Verbindung Teschendorf /Neuendorf) wurde in Nachwendezeiten quasi als Initiativstraße gebaut. Die zukünftig anstehenden Belastungen konnten dabei logischerweise nicht berücksichtigt werden. Ist diese Straße trotzdem von der Breite her und bei der Anzahl der erforderlichen Transporte je Tag für diese Belastung überhaupt ausgelegt? Wenn nein, wer kommt für mögliche Beschädigungen (speziell Kantenabbruch) auf? zu Frage 6: Bei der vorliegenden Straße handelt es sich weder um eine Bundesnoch um eine Landesstraße. Informationen zum Ausbaustandard liegen der Landesregierung nicht vor.