Datum des Eingangs: 20.02.2017 / Ausgegeben: 27.02.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6062 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2412 der Abgeordneten Anke Schwarzenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/5920 Nutzungsartenerfassung im Liegenschaftskataster Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Der Nutzungsartenerlass des Innenministeriums vom 22.2.2013 hat zum Ziel, die Erhebung von Nutzungsdaten im Liegenschaftskataster landesweit einheitlich zu gewährleisten. Nutzungsarten werden dort nach einem fünfstelligen Schlüssel zugeordnet. In einem hierarchischen System kennzeichnen die vorderen Ziffern zusammenfassende Nutzungsartenbereiche bzw. Nutzungsartengruppen , während die hinteren Ziffern differenzierte Nutzungsarten innerhalb dieser Gruppen darstellen. In der Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 2335 (Ds. 6/5862, Frage 10) weist die Landesregierung darauf hin, dass eine rechtssichere Differenzierung von Beiträgen für die Gewässerunterhaltung eine einheitliche Erfassung in allen möglichen Nutzungsarten voraussetze. Diese Erfassungstiefe bilde das Liegenschaftskataster Brandenburgs nicht landesweit einheitlich ab; sie sei auch für die Führung des Liegenschaftskatasters rechtlich nicht erforderlich. Frage 1: In welchen Punkten genau fehlt es an einer landesweit einheitlichen Erfassung von Nutzungsdaten im Liegenschaftskataster? zu Frage 1: Nach den im Nutzungsartenerlass möglichen Erfassungsmethoden, wie zum Beispiel im Rahmen einer Stückvermessung vor Ort oder auf Grundlage von den regional vorliegenden digitalen Orthophotos (DOP – Luftbilder aus Befliegungen der Landesfläche) und deren Auflösung von Bodenpunkten in der häuslichen Bearbeitung , sind unterschiedliche Ergebnisse in der Bestimmung der Nutzungen im Detail verbunden, ohne die grundsätzliche Nutzung des Grundstücks zu verfehlen. Geringe Prozentanteile von untergeordneten Nutzungsflächen gehen nach dem Dominanzprinzip in einer großen Fläche auf. Mithin genügen die landesweit vorliegenden Nutzungsarten den Anforderungen des Liegenschaftskatasters. Dies trifft jedoch keine Aussage darüber, inwiefern diese auch für eine zulässige und rechtssichere Beitragsdifferenzierung für die Gewässerunterhaltung genügen. Frage 2: Geht dies auf fehlerhafte Anwendung des Nutzungsartenerlasses, auf dessen unterschiedliche Interpretation oder auf Lücken im Erlass zurück? zu Frage 2: Nein, siehe Antwort zu Frage 1. Frage 3: Kann davon ausgegangen werden, dass es auf der Ebene der ersten beiden Ziffern (Nutzungsartengruppen) eine landesweit einheitliche Erfassung gibt? zu Frage 3: Die Grenzen werden auch hier durch die Erfassung auf Grundlage der DOP gesetzt, aus denen einige Ableitungen rein visuell nicht immer gesichert möglich sind. Eine Zuordnung erfolgt nach bestem Wissen. Für die Führung des Liegenschaftskatasters ist dies ausreichend. Frage 4: Wenn nicht, an welchen Stellen gibt es Unklarheiten und wie könnten diese beseitigt werden? zu Frage 4: Die Erfassungsmethoden erfüllen die Anforderungen im Liegenschaftskataster unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Personals in den Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Eine Qualitätssteigerung kann nur erreicht werden, wenn der Personalanteil für eine örtliche Erfassung der Nutzungsart wesentlich erhöht wird. Dies hätte eine Erhöhung des Aufwands für die Kommunen zur Folge, der vom Land beziffert und auszugleichen wäre, da es sich hier um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung handelt.