Datum des Eingangs: 22.02.2017 / Ausgegeben: 27.02.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6087 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2417 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/5925 Entscheidungsfindung zur Genehmigung von Tierhaltungsanlagen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Anlagen der industriellen Tierhaltung werden in Deutschland in aller Regel in einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und bis zu einer gewissen Größe in einem einfachen baurechtlichen Genehmigungsverfahren genehmigt. In diesen Genehmigungsverfahren wird zum einen geprüft, ob die Anlage nach geltendem Gesetz genehmigt werden kann. Außerdem wird geprüft, ob Rechte von Dritten, z. B. von Anwohnern oder Gemeinden, verletzt werden. Schließlich spielen auch Naturschutzbelange, die von Umweltverbänden geltend gemacht werden können, sowie Tierschutzbelange eine Rolle. Grundsätzlich, besteht bei der Genehmigung derartiger Anlagen in aller Regel weder ein Ermessensspielraum der Behörde noch die Möglichkeit direkter politischer Einflussnahme. Zwar hängt die Ansiedlung einer solchen Anlage auch davon ab, ob sich beispielsweise die Gemeinde oder die Landesverwaltung dafür oder dagegen aussprechen. Allerdings hat der jeweilige Investor bzw. der potentielle Betreiber grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn die geplante Anlage die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Bürgerinitiativen, Umweltverbände u.a. berichten immer wieder, dass entgegen von Stellungnahmen der Fachbehörden oder Gemeinden Anträge zur Errichtung oder Erweiterung von Tierhaltungsanlagen durch die zuständigen Ministerien in Brandenburg genehmigt werden. Zudem stellte die Naturschutzorganisation BUND fest, dass eine umfassende Überprüfung der Vorhaben zunehmend nur erfolgt, wenn dies von außen - von Bürgerinitiativen oder Verbänden - in das Genehmigungsverfahren eingebracht wird oder die Genehmigungsbehörden mit einer nachfolgenden gerichtlichen Kontrolle rechnen müssen. Vorbemerkung: In einem konzentrierten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Genehmigungsverfahrensordnung – 9. BImSchV) das Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 BImSchG von Amts wegen eingehend geprüft. Alle von dem Vorhaben möglicherweise betroffenen Behörden werden dabei beteiligt. Diese Prüfung erfolgt stets nach den geltenden rechtlichen Vorschriften in vollem Umfang und mit großer Sorgfalt durch die Genehmigungsbehörde. Dies geschieht völlig unabhängig von Einwendungen, Eingaben oder Beschwerden von betroffenen Bürgern oder Verbänden. Eine vollständige inhaltliche Kontrollmöglichkeit durch Gerichte besteht in jedem Genehmigungsverfahren, so dass dies keinen Einfluss auf die an Recht und Gesetz gebundene Entscheidung der Genehmigungsbehörde hat. In keinem einzigen Fall – auch nicht für andere als Tierhaltungsanlagen - seit Bestehen des Landes Brandenburg hat das zuständige Ministerium von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Rahmen der Fachaufsicht nach den Vorschriften des Landesorganisationsgesetzes (LOG) ein Genehmigungsverfahren an sich zu ziehen und eine Genehmigung selbst zu erteilen. Die Vorbemerkung des Fragestellers bedarf insofern einer Richtigstellung. Frage 1: In welchen Verwaltungsverfahren, die den Neubau oder die Erweiterung von Betrieben der Intensivtierhaltung betreffen (Zulassungsverfahren, Fristverlängerungsverfahren , Verfahren der Betriebsüberwachung), haben das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung oder das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft seit Beginn der Legislaturperiode einzelfallbezogene Auslegungshinweise , fachaufsichtliche „Hinweise“, „Stellungnahmen“ oder Weisungen erteilt (bitte auflisten und Art der Tätigkeit konkret angeben)? zu Frage 1: Das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung (MIL) hat seit Beginn der Legislaturperiode nur in dem unter Frage 7 b) genannten Fall auf Ersuchen des Landesamtes für Umwelt (LfU), das durch das Ministerium für Ländliche Entwicklung , Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) weitergeleitet wurde, eine fachliche Stellungnahme abgegeben. Im MLUL findet keine systematische Erfassung der Fälle statt, in denen Einzelfragen des LfU zu einzelnen Genehmigungsverfahren beantwortet oder fachaufsichtliche Prüfungen vorgenommen werden. Insbesondere werden Fälle, in denen nur kurze mündliche oder fernmündliche Auskünfte erteilt wurden, keiner systematischen Erfassung zugeführt. Im Nachfolgenden sind diejenigen Fälle aufgeführt, in denen nicht nur kurze Auskünfte erteilt wurden. a) Im Genehmigungsverfahren für eine Legehennenanlage in der Gemeinde Westuckermark, OT Zollchow, wurde nach der Entscheidung des VG Frankfurt (Oder ) vom 09.03.2015 zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Genehmigung wegen unterbliebener Umweltverträglichkeitsprüfung mit dem LfU erörtert, ob eine Heilung des Verfahrensfehlers im Widerspruchsverfahren möglich ist. Das MLUL und das LfU hielten dies übereinstimmend nicht für möglich. Im Ergebnis der Abstimmung widerrief das LfU die Genehmigung und leitete das Genehmigungsverfahren unter Berücksichtigung der Gerichtsentscheidung neu ein. b) Für das zuvor genannte Genehmigungsverfahren wurden Fragen des LfU zum Umfang der auszulegenden Antragsunterlagen bei parallelen Zulassungsverfahren im Fall von nicht selbstständig UVP-pflichtigen wasserrechtlichen Erlaubnissen und zum Umfang der Aufgaben der federführenden Behörde gem. § 14 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) beantwortet, da hierüber Uneinigkeit zwischen der unteren Wasserbehörde und dem LfU bestand. Die Entscheidung durch das LfU wurde noch nicht getroffen. c) Im Genehmigungsverfahren zur Änderung einer Legehennenanlage in Bestensee wurden juristische Fachfragen und fachliche Anforderungen mit dem LfU, dem Planungsbüro , Rechtsanwalt und Geschäftsführer des Vorhabenträgers erörtert. Die Besprechung war erforderlich, da es im Vorfeld zwischen dem Vorhabenträger und dem LfU zu Uneinigkeit über den weiteren Verfahrensablauf zur Umsetzung der Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie und Koordination des Verfahrensablaufs mit dem Verfahren zur Aufstellung der Bebauungspläne für das Vorhaben gekommen war. Die strittigen Punkte konnten unter Moderation des MLUL zwischen den Beteiligten geklärt werden. Die Festlegungen zum weiteren Ablauf des Verfahrens wurden protokolliert und sind der Verfahrensakte des LfU beigefügt. d) Im Genehmigungsverfahren für eine Mastgeflügelanlage in Groß Haßlow bat das LfU das MLUL um Bestätigung seiner Vorgehensweise zur Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG, da seitens des Rechtsanwalts des Antragstellers erheblicher Druck auf die Genehmigungsbehörde ausgeübt sowie Beschwerden und Schadenersatzforderungen angekündigt wurden. Die Vorgehensweise des LfU wurde bestätigt, da sie fachaufsichtlich nicht zu beanstanden war. Der Sachverhalt und die Vorgehensweise wurden dem Antragsteller und seinen Rechtsvertretern in einem persönlichen Gespräch im MLUL erläutert, um weiteren Beschwerden bei Mitgliedern der Landesregierung zuvorzukommen. Weitere Gesprächsbitten im Rahmen von Beschwerden bei Ministerpräsident Dr. Woidke und Herrn Minister Vogelsänger wurden wegen laufender gerichtlicher Verfahren zurückgewiesen und schriftlich beantwortet. e) Im Verfahren zur Genehmigung einer Hähnchenmastanlage in Hohenstein bat das LfU um Bestätigung seiner Entscheidung über die Pflicht zur Vorlage eines Ausgangszustandsberichts nach § 10 Abs. 1 a BImSchG. Die Entscheidung des LfU wurde bestätigt. f) Im Genehmigungsverfahren für eine Hähnchenmastanlage in Beeskow, OT Oegeln, bat das LfU das MLUL um Bestätigung seiner Einschätzung zur Einhaltung von Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie, da es hierzu mit dem Rechtsanwalt des Antragstellers streitige Punkte gab. Die dargelegte Einschätzung des LfU wurde bestätigt, woraufhin der Antragsteller sich zur Vermeidung einer Ablehnung zur Änderung seines Antrages (Reduzierung der Tierplatzzahl, andere Abluftreinigungsanlage ) entschloss. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. g) In einem Genehmigungsverfahren zur Änderung einer Anlage zur Schweinehaltung in Uckerland OT Wilsickow bat das LfU um Bestätigung der Vorgehensweise bei der Einstufung des Vorhabens im Hinblick auf die UVP-Pflicht. Gegen die vom LfU vorgeschlagene Vorgehensweise wurden vom MLUL keine Bedenken erhoben. h) Aufgrund einer Anfrage des LfU im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erlass nachträglicher Anordnungen für zwei Anlagen zum Halten von Puten in Neustadt (Dosse), Ortsteil Roddahn, wurden die aktuellen Fachkenntnisse aus Naturwissenschaften und Medizin sowie die aktuelle Rechtsprechung zum Thema Bioaerosole dargelegt. Frage 2: Bei wie vielen dieser Fälle änderte die nachgeordnete Behörde daraufhin ihre Auffassung? zu Frage 2: Im unter Frage 7 b) genannten Fall folgte der Landkreis dem Ergebnis der fachlichen Prüfung durch das MIL. Für den Bereich des MLUL sind solche Fälle nicht bekannt. Frage 3: In wie vielen dieser Fälle führte die Aktivität der Ministerien zu einem für den Vorhabenträger/Betreiber der Anlage günstigeren Ergebnis, beispielsweise der Genehmigung einer Anlage? Zu Frage 3: Die Genehmigungsverfahren zu dem in Frage 7 b) genannten Fall sind noch nicht abgeschlossen, so dass nicht absehbar ist, ob es zu einer günstigeren Entscheidung kommen wird. Für den Bereich des MLUL sind solche Fälle nicht bekannt . Frage 4: Ist es richtig, dass es seitens der oben genannten Ministerien seit Beginn der Legislaturperiode zu informellen Gesprächen mit Vorhabenträgern /Anlagenbetreibern der Intensivtierhaltung bzw. deren verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten kam? Zu Frage 4: Ja. Es wurden Fachgespräche mit Vertretern von fachlich qualifizierten Planungsbüros oder Anwaltskanzleien geführt, wenn dies z. B. zur Einschätzung des Erfüllungsaufwandes bei Rechtsänderungen (z. B. Änderung TA-Luft, UVPG) und sonstigen Auswirkungen auf Betriebe für sinnvoll erachtet wurde. Frage 5: In wie vielen Fällen wurden bei diesen Gesprächen konkrete Vorhaben /anhängige Verfahren thematisiert? Gibt es Protokolle zu diesen Gesprächen? Wenn ja, zu wie vielen der Gespräche und wo sind diese Protokolle einsehbar? Wenn nein, warum gibt es keine Gesprächsprotokolle zu den stattgefundenen Gesprächen ? Zu Frage 5: Eine statistische Erfassung von Hintergrundgesprächen und deren Ergebnissen erfolgt nicht, daher liegt keine Information über Anzahl der Gespräche und Besprechungsthemen vor. Eine rechtliche Regelung zur Protokollierung informeller Gespräche besteht nicht. Es gilt hier der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens gem. § 10 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Wenn in Einzelfällen konkrete Festlegungen getroffen wurden, befinden sich entsprechende Protokolle in den jeweiligen Verfahrensakten und können bei der aktenführenden Stelle eingesehen werden. Frage 6: Führten solche Gespräche in Einzelfällen zu fachaufsichtlichen oder anderen Maßnahmen/Aktivitäten des Ministeriums? Wenn ja, in welchen Fällen war dies der Fall und welche Maßnahmen wurden ergriffen? Zu Frage 6: Nein. Frage 7: Wie erklärt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, dass es in den Fällen a) Genehmigungsverfahren Reg.-Nr. 037.00.00/12 des LUGV, Regionalabteilung West, zum Antrag der Firma Gumtow Geflügel GmbH, Dannenwalder Straße 14, 16866 Gumtow OT Heinzhof vom 05.04.2012 auf Errichtung und den Betrieb einer Hähnchenmastanlage in Gumtow OT Heinzhof b) Genehmigungsverfahren Reg. Nr. 059.00.00/12 und 060.00.00/12 des Landesamts für Umwelt, Abteilung Technischer Umweltschutz 1, zum Antrag der Firmen Wilkon GmbH und Jankon GmbH auf Errichtung und Betrieb von Hähnchenmastanlagen in 16928 Pritzwalk OT Könkendorf im Hinblick auf die Einordnung der Vorhaben als „landwirtschaftlicher Betrieb“ im Sinne des § 201 BauGB trotz vergleichbarer Sachverhalte zu diametral unterschiedlichen Ergebnissen gekommen ist? Zu Frage 7: Beide Betriebe wurden als landwirtschaftliche Betriebe eingeschätzt. Im Fall 7. a) ist der Landkreis der Stellungnahme des MIL nicht gefolgt, im Fall 7. b) hat sich der Landkreis der Einschätzung des MIL angeschlossen (s. Stellungnahme des LK PR vom 10.5.16, Ziffer 2.). Frage 8: Warum wurde im Fall a) der Frage 7 die Stellungnahme des Landkreises als verfahrensbeteiligter Bauplanungsbehörde respektiert, während sie im Fall b) „ersetzt “ wurde? Zu Frage 8: Es wurde keine Stellungnahme ersetzt (s. Antwort zu Frage 7). Frage 9: Gab es im Vorfeld zur Stellungnahme des Ministeriums im Fall b) der Frage 7 Kontakte zum Vorhabenträger oder seinen Verfahrensbevollmächtigten? Wenn ja, wann und wie oft fanden Treffen zwischen Mitarbeitern des Ministeriums und dem Vorhabenträgern bzw. seinen Verfahrensbevollmächtigten statt? Zu Frage 9: Nein. Schweinezuchtanlage Wadelsdorf Frage 10: Für die Schweinezuchtanlage Wadelsdorf hatte die Betreiberin eine Verlängerung der Wiederinbetriebnahmefrist nach § 18 Abs. 3 BImSchG beantragt. Ist es richtig, dass es sich um eine reine Ermessensentscheidung der Behörden handelt und die Betreiberin keinen Anspruch auf eine Fristverlängerung hat? Zu Frage 10: Ja, die Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und geltenden Rechtsvorschriften zu treffen. Der Betreiber hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Frage 11: Wie erklärt die Landesregierung, dass im Fall der Schweinezuchtanlage Wadelsdorf eine für die Anlagenbetreiberin positive Ermessensentscheidung zugunsten der Fristverlängerung ergehen konnte trotz Rechtsverstößen der Betreiberin im Vorfeld (z.B. Bauen ohne Baugenehmigung, Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften , fehlende Absicherung gelagerter Abfälle), der rechtswidrigen Wiederinbetriebnahme der Anlage nach Fristablauf sowie dem Versuch des Vortäuschens einer rechtzeitigen Wiederinbetriebnahme im Wege eines „Scheinbetriebs“? Zu Frage 11: Die in der Frage behaupteten Rechtsverstöße haben nicht vorgelegen bzw. waren im Fall der fehlenden Absicherung gelagerter Abfälle von so untergeordneter Bedeutung, dass sie keinen Einfluss auf die Entscheidung über die Fristverlängerung haben konnten. Nach Auffassung des LfU und des MLUL ist die Wiederinbetriebnahme der Anlage unter Berücksichtigung der natürlichen Entwicklungszyklen in der Schweinehaltung rechtzeitig vor Erlöschen der Genehmigung erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass sich diese Rechtsauffassung bei der Entscheidung über das anhängige Klageverfahren in der Hauptsache als richtig erweisen wird. Die Entscheidung über die Fristverlängerung wurde aufgrund des Beschlusses des OVG Berlin- Brandenburg vom 03.05.2016 nach pflichtgemäßem Ermessen durch das LfU getroffen und war im Rahmen der Fachaufsicht nicht zu beanstanden. Frage 12: Ist es richtig, dass das Landesamt für Umwelt als zuständige Fachbehörde im o.g. Fall eine Entscheidung zwischen Ablehnung und Zustimmung zu der genannten Fristverlängerung erst nach einer Konsultation mit der Landesregierung fällte? Frage 14: Erfolgte im Rahmen des o.g. Fristverlängerungsverfahrens eine formelle oder informelle Weisung, Steuerung, Beratung oder anderweitige Einflussnahme der Landesregierung auf das beim Landesamt für Umwelt als zuständiger Immissionsschutzbehörde geführte Fristverlängerungsverfahren? Wenn ja, bitte die Gespräche bzw. Schriftstücke der Einflussnahme auflisten? Zu Frage 12 und 14: Mit Beschluss vom 03.05.2016 hatte das OVG Berlin- Brandenburg das LfU verpflichtet, über den Antrag auf Fristverlängerung des Betreibers vom 09.10.2014 zu entscheiden. Das LfU ersuchte die oberste Landesbehörde hierzu um die Möglichkeit zur Besprechung juristischer Fachfragen, da dieser Fall atypisch war und erstmals auftrat. Die juristischen Fachfragen wurden erörtert und fanden Eingang in die Entscheidungsfindung des LfU. Der vom LfU mit der Bitte um Prüfung vorgelegte Bescheidentwurf wurde seitens des MLUL ohne jegliche Änderungswünsche bestätigt. Frage 13: Ist es richtig, dass einzelne Fachabteilungen des Landesamts für Umwelt im Vorfeld dieser Konsultation eine Ablehnung des Fristverlängerungsantrags befürworteten ? Zu Frage 13: Im Vorfeld der Konsultation gab es dazu noch keine abschließende Position . Frage 15: Gab es im Zusammenhang mit dem benannten Fristverlängerungsverfahren unmittelbare Kontakte der genannten Ministerien oder anderer Regierungsstellen mit der Anlagenbetreiberin, ihren Gesellschaftern oder ihren Verfahrensbevollmächtigten ? Wenn ja, wann fanden solche Kontakte statt, um was für Kontakte handelte es sich konkret und was war ihr jeweiliger Inhalt? Gibt es zu diesen Kontakten Protokolle ? Wenn ja, wo sind diese Protokolle für Abgeordnete des Landtags einsehbar? Wenn nein, besteht eine Pflicht zu Protokollierung solches Treffen und wenn ja, warum ist dieser Pflicht in den benannten Fällen nicht nachgekommen worden? Zu Frage 15: Nachdem gegen die Fristverlängerung vom 04.08.2016 durch den NA- BU Widerspruch eingelegt worden war, wandte sich der Bevollmächtigte des Vorhabenträgers mit einer Fachaufsichtsbeschwerde an das MLUL, da er vor dem Hintergrund des öffentlichen Drucks auf die Genehmigungsbehörde durch Verbände, Betroffene und politische Entscheidungsträger befürchtete, diese würde ihrer Verpflichtung zur unabhängigen Amtsausübung nicht in vollem Umfang nachkommen. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie (auch hier gilt der Grundsatz der Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens nach § 10 VwVfG) wurde am 15.09.2016 eine Beratung mit dem Rechtsanwalt des Antragstellers und Vertretern des LfU durchgeführt. Im Rahmen der Besprechung konnten die Bedenken des Beschwerdeführers ausgeräumt werden, so dass dieser auf eine schriftliche Beantwortung verzichtete. Da keine Festlegungen getroffen wurden, konnte auf eine Protokollierung des Gesprächs verzichtet werden.