Datum des Eingangs: 24.02.2017 / Ausgegeben: 01.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6103 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2429 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/5939 Wasserverbrauch und -gefährdung durch die „Wiesenhof“-Schlachtanlage in Königs Wusterhausen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH in Königs Wusterhausen/Niederlehme, die ihre Produkte unter dem Markennamen „Wiesenhof“ vermarktet, möchte die Kapazität ihrer Geflügelschlacht- und Verarbeitungsanlage von 120.000 Tieren am Tag auf durchschnittlich 160.000, zu Spitzenzeiten sogar auf 240.000 Tiere täglich, verdoppeln. Die Kapazitätsausweitung steht derzeit zur Genehmigung an. Der Wasserverbrauch und die Abwassermenge werden entsprechend zunehmen. Bereits 2015 wurde mit Verweis auf die Kapazitätssteigerung ein zweiter Brunnen und eine Grundwasserentnahme von maximal 1,5 Millionen Litern am Tag (im Jahresdurchschnitt 396 Millionen Liter) beantragt. Zugleich heißt es je-doch in den derzeit ausliegenden Antragsunterlagen „Es wird sich eine geringfügige Erhöhung der Abwassermenge durch die Erhöhung der Produktionsmenge sowie die nötige tägliche Reinigung der Anlagen und Produktionsräume ergeben“ (Kurzfassung, unter 3.8). Der Wasserverbrauch des Schlachthofes ist für die Region von großem öffentlichem Interesse. Auswirkungen etwa auf den quantitativen Grundwasserstand und die Wasserqualität in Folge zunehmender Abwassermengen sollten daher intensiv erörtert werden. Anfang 2011 waren Anwohner durch starke Geruchsbelästigung auf mehrere Lecks in der Abwasserleitung der Anlage aufmerksam geworden. Das betroffene Gelände liegt zwischen den Gärten der Erich- Weinert-Straße und dem Gewerbegebiet. 2012 wurden die defekten Rohre ausgewechselt und kontaminiertes Erdreich ausgetauscht. Im abgetragenen Erdreich wurden Maschinenölkohlenwasserstoffe nachgewiesen, sowie polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Quecksilber, Chrom, Kupfer, Nickel und Zink. Der Aushub konnte in einer Kompostieranlage entsorgt werden, die Grenzwerte der Bundesbodenschutzverordnung waren nicht überschritten. Das ausgetretene Schlachthofabwasser wies nach Auskunft des Landkreises Dahme- Spreewald (Anfrage 2016/012, 1.12.2016) und des Umweltministers (Mündliche Anfrage Nr. 708, 14.12.2016) außerdem einen hohen Anteil an organischen Substan- zen und verschiedene gelöste Salze auf, die bis ins Grundwasser gelangt sind. Ein Grundwasser-Monitoring hat für 2016 immer noch eine erhöhte Nährstoffzufuhr ergeben . Fotos aus der Zeit vor der Behebung der Havarie zeigen im Bereich der Rohrbrüche im Wald intensiv rot gefärbte Tümpel auf denen Schaumkronen treiben. Besonders besorgniserregend ist zudem der Umstand, dass die Schlachtanlage an ein großes Wasserschutzgebiet und an geschützte Biotope grenzt. Ungeachtet dessen werden in der Schlachtanlage eine Vielzahl wassergefährdender Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1 und 2 verwendet. Regenwasser, das auf den Dächern und befestigten Flächen anfällt, wird einfach versickert. Dabei warten auf dem Gelände zahlreiche mit Geflügel beladene Lastkraftwagen stundenlang auf ihre Entladung und verbreiten Keime und Erreger. Anschließend werden die Fahrzeuge auf dem Gelände mit Wasser und Desinfektionsmitteln gereinigt. Vorbemerkung: Für die Kapazitätserweiterung der Märkischen Geflügel-Spezialitäten GmbH liegt im Landesamt für Umwelt (LfU) ein Genehmigungsantrag nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vor. Für die wasserwirtschaftlich relevanten Aspekte ist die Untere Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald zuständig . I. Untersuchung und Monitoring infolge der Havarie Anfang 2011 Frage 1: Lagen die genannten Rohrbrüche innerhalb des Wasserschutzgebiets? zu Frage 1: Der Bruch der Abwasserdruckleitung (ADL) erfolgte im Grenzbereich der Schutzzone III des festgesetzten Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Königs Wusterhausen. Frage 2: Dürfen derartige Abwasserleitungen durch Wasserschutzgebiete führen? zu Frage 2: Bau und Betrieb von Abwasserleitungen sind in einer Wasserschutzzone III grundsätzlich zulässig. Hierbei sind jedoch regelmäßig erhöhte Anforderungen einzuhalten; vgl. Arbeitsblatt DWA-A 142 „Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten (Januar 2016)“. Frage 3: Das kontaminierte Gebiet wurde eingezäunt und als „Firmengelände“ beschildert . In wessen Besitz und Eigentum befindet sich das Gebiet? zu Frage 3: Hierzu liegen der Landesregierung keine Kenntnisse vor. Frage 4: An welchen Stellen wurde das Grundwasser 2012 beprobt? Wo befinden sich die Messstellen für das 2016 vorgenommene Grundwasser-Monitoring? zu Frage 4: Das Grundwassermonitoring und die Errichtung hierfür geeigneter Grundwassermessstellen wurden auf Grundlage eines im April 2012 vorgelegten Konzeptes durchgeführt, das durch einen externen Gutachter erstellt und durch die hierfür zuständige Untere Wasserbehörde geprüft und bestätigt wurde. Frage 5: Sind die Daten öffentlich zugänglich? Wenn ja, wo? Wenn nein, warum nicht? zu Frage 5: Die Daten des Grundwassermonitorings sind nicht öffentlich zugänglich. Die Daten sowie die hiermit im Zusammenhang stehenden Begutachtungen, Unterlagen und Analysen können auf Antrag bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald eingesehen werden. Frage 6: Welche Salze (u.a. Nitrat und Nitrit) wurden in welcher Konzentration im Bereich der Havarie im Boden und im Grundwasser nachgewiesen? Bitte einzeln aufführen, sowohl für 2012, als auch für 2016. zu Frage 6: Über den Umfang der durchgeführten Wasser- und Bodenanalysen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Die Daten können auf Antrag bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald eingesehen werden. Frage 7: Stammen die Schadstoffe, die im entsorgten Erdreich nachgewiesen wurden (s.o.), aus dem Schlachthofabwasser? Welche anderen Quellen kommen hierfür infrage? Frage 8: Dürfen diese Substanzen in die Abwasserleitung gelangen? Wenn ja, in welchen Mengen und Konzentrationen? Bitte einzeln anführen. zu Frage 7 und 8: Der Analysenumfang der Bodenproben richtete sich zunächst nach den Inhaltsstoffen, die durch die Havarie bedingt in dem Schlachthofabwasser zu erwarten waren. Darüber hinaus wurden hinsichtlich der notwendigen Entsorgung des ausgekofferten Erdreichs auch die nach abfallrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Parameter untersucht. Deren (nicht Havarie bedingten) Gehalte lagen unter der analytischen Bestimmungsgrenze und unterschritten somit auch die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) bzw. des Z0-Wertes der LA- GA; d. h. ein uneingeschränkter Einbau in bodenähnlicher Anwendung ist zulässig. II. Wasserverbrauch und Abwasservolumen Frage 9: Welche Informationen liegen den Landesbehörden vor über die veränderte Wassernutzung der Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH im Zuge der geplanten Schlachthoferweiterung? zu Frage 9: Im Rahmen des aktuellen BImSchG-Antrages wurde keine Erhöhung der zugelassenen Wassermenge angefragt. Entsprechend der Antragsunterlagen benötigt die Anlage zukünftig 1.100 m³/Tag, wobei für deren Sicherstellung sowohl der Brunnen als auch eine Entnahme aus dem öffentlichen Trinkwassernetz in Betracht gezogen wird. Frage 10: Welche Volumina an Wasser werden aus den Brunnen gefördert, um den maximalen Bedarf zu decken? zu Frage 10: Auf Grundlage der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis dürfen im Mittel (Mittelwert über ein ganzes Jahr) bis zu 1.085 m³/Tag Grundwasser gefördert werden. Die maximal zulässige Tagesentnahme beträgt 1.500 m³/Tag. Im Mittel der letzten fünf Jahre wurden tatsächlich etwa 500 bis 700 m³/Tag gefördert. Frage 11: Wie stellen die Behörden sicher, dass die genehmigten Fördermengen nicht überschritten werden? zu Frage 11: Die entnommenen Wassermengen aus den Brunnen werden über einen Wassermengenzähler registriert. Die Aufzeichnungen sind der Unteren Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen. Frage 12: Wie stellen die Behörden sicher, welche Abwassermengen anfallen? zu Frage 12: Welche Abwassermenge tatsächlich anfällt, ist betriebs- bzw. produktionsabhängig . Sie ergibt sich aus dem anfallenden Produktionsabwasser sowie den Sanitärabwässern. Der maximal zulässige Produktionsumfang wird im laufenden Verfahren behördlich geregelt. Frage 13: Ist es plausibel, dass sich die Abwassermenge nur „geringfügig“ erhöht, wenn die Kapazität der Anlage wie oben beschrieben gesteigert wird? Bemerkung: Allein der Lieferverkehr wird massiv zunehmen. Nach der Entladung müssen die Lieferfahrzeuge sowie die leeren Käfige und Kisten gereinigt und desinfiziert werden. zu Frage 13: Diese Frage ist im Zuge des laufenden Verfahrens zu klären. Frage 14: Wird eine zu erwartende erhebliche Erhöhung der Abwassermenge bauliche und technische Veränderungen nach sich ziehen, die eigens beantragt und genehmigt werden müssen? zu Frage 14: Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Die Prüfung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt auf Basis der Fachstellungnahme der unteren Wasserbehörde. Frage 15: Hat die zuständige Wasserbehörde im Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 08.10.2015 auf Erhöhung der Wasserentnahme durch die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Wasserbrunnens mit insgesamt 396.000 m³ Wasserentnahme pro Jahr geprüft, ob es durch die bisherige Wasserentnahme zu einem Absinken des Grundwasserspiegels gekommen ist und inwieweit die Erhöhung der bisherigen Wasserentnahmemenge zu einem weiteren Absenken des Grundwasserspiegels führen kann? Wenn ja, wie war das bisherige Ausmaß des Absinkens des Grundwasserspiegels und ein Absinken welchen Ausmaßes wird prognostiziert ? zu Frage 15: Grundwasserentnahmen können nur bei ungespannten Verhältnissen zu einem Absinken des Grundwasserspiegels führen. Im vorliegenden Fall betrifft die Grundwasserentnahme den unteren bedeckten (gespannten) Grundwasserleiter. Der darüber liegende oberflächennahe und durch einen Grundwasserstauer hydraulisch vom unteren Grundwasserleiter abgetrennte Grundwasserleiter ist ungespannt. Er ist von der Grundwasserentnahme nicht betroffen. Bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis war zu prüfen, ob im genutzten Grundwasserleiter die Entnahme in der Bilanz verträglich ist. Es wurde festgestellt, dass der Grundwasservorrat die beantragte Entnahme zulässt. Frage 16: Haben die untere Wasserbehörde und/oder die UNB in diesem Zusammenhang geprüft, ob es bereits zu Schädigungen durch Absenkung des Grundwassersspiegels an den in der Umgebung vorhandenen Ökosystemen, Brunnen oder anderen grundwasserrelevanten Systemen, insbesondere gesetzlich geschützten Biotopen, gekommen ist? Wenn ja, wie schätzt das LfU diese Auswirkungen ein? Wenn nein, warum nicht und ist künftig eine Überprüfung des Grundwassers (quantitativ und qualitativ) im Einzugsgebiet geplant? Wer trägt die Kosten hierfür? zu Frage 16: Die zuständigen Behörden haben den Zusammenhang geprüft. Es besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Grundwasserentnahme und den oberflächennahen Wasserstandsverhältnissen, vgl. auch Antwort zu Frage 15. Frage 17: Welche Untersuchungen wurden zur Beantwortung der vorgenannten Fragestellungen durchgeführt bzw. welche Gutachten wurden von wem angefertigt und zu welchen Ergebnissen sind diese Gutachten gelangt? zu Frage 17: Der zuständigen Wasserbehörde ist bekannt, dass der oberflächennahe Grundwasserstand in diesem Gebiet innerjährlich ungefähr um einen halben bis einen Meter schwankt. Die mehrjährige Schwankungsbreite zwischen nassen und trockenen Jahren liegt in derselben Größenordnung. Weitergehende Untersuchungen zu Anomalien des Grundwasserstandes in diesem Einzugsgebiet liegen nicht vor. Frage 18: Ist der unteren Wasserbehörde und/oder der UNB bekannt, dass u.a. im Jahr 2014/2015 ein Kleingewässer in dem unmittelbar angrenzenden Waldgebiet trockengefallen ist, das von der Grundschule Niederlehme als Ökoprojekt genutzt wurde? Frage 19: Wenn ja, wurden von der unteren Wasserbehörde bzw. vom Umweltamt Untersuchungen zur Ermittlung der Ursache der Austrocknung des Kleingewässers durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben? Wenn ja, zu welchen Ergebnissen sind die Ermittlungen bzw. Untersuchungen gelangt? zu Frage 18 und 19: Der Landesregierung liegen dahingehend keine Informationen vor. Frage 20: Liegt das Betriebsgelände der Märkischen Geflügelhof-Spezialitäten GmbH im Einzugsbereich des Wasserwerkes Königs Wusterhausen? Wenn ja, warum wurde das Betriebsgelände im Rahmen der Festsetzung des Wasserschutzgebietes mit Verordnung vom 13.3.2009 nicht in die Schutzzone III einbezogen? zu Frage 20: Die flurstücksscharfe Abgrenzung des Wasserschutzgebietes sowie die Lage des Betriebsgeländes können der Karte sowie der textlichen Beschreibung der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Königs Wusterhausen vom 13. März 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 09], S.122) entnommen werden. Demnach liegt das Betriebsgelände außerhalb der Schutzzone III. Das Wasserschutzgebiet wurde auf Grundlage der 30 Jahres Isochrone im Ergebnis einer Abwägung zwischen der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und dem Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Königs Wusterhausen mit anderen öffentlichen Belangen und Interessen festgesetzt. III. Belastung des Abwassers und des versickernden Regenwassers Frage 21: Sind in Schlachthofabwässern Tierarzneimittelrückstände, insbesondere Antibiotikarückstände zu erwarten? Falls ja, um welche Medikamente handelt es sich? Bitte einzeln aufführen. zu Frage 21: Im Abwasser von Schlachthöfen ist, wie auch in häuslichen Abwässern, mit dem Auftreten von Arzneimittelrückständen zu rechnen. Über die einzelnen Präparate wie auch deren Rückstandsmengen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 22: Sind in Schlachthofabwässern Bakterien wie z.B. Coli-Bakterien, Salmonellen und insbesondere multiresistente Erreger (MRSA) zu erwarten? Falls ja, um welche Bakterien handelt es sich? Bitte einzeln aufführen. zu Frage 22: In Abwässern kommen generell bakterielle Erreger vor; so auch in dem Produktionsabwasser eines Schlachthofes. Es ist davon auszugehen, dass die gleichen tierspezifischen Mikroorganismen auftreten, die auch in Stallanlagen zu finden sind. Über die konkret vertretenen Bakterienstämme sowie deren Resistenzverhalten liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 23: Werden diese Arzneimittelrückstände und Erreger, so vorhanden, von der Wasseraufbereitung der Schlachtanlage oder dem zuständigen Abwasser- und Wasserzweckverband MAWV entfernt oder unschädlich gemacht? Falls ja, von wem und durch welche Verfahren? zu Frage 23: Eine Desinfektion des Abwassers vor seiner Einleitung in die öffentliche Kanalisation ist nicht vorgesehen. Das Abwasser wird im Klärwerk Waßmannsdorf durch die Berliner Wasserbetriebe gereinigt. Frage 24: In Schlachthöfen werden sehr große Mengen von Desinfektionsmitteln eingesetzt. Dabei handelt es sich um Biozide. Welche Auswirkungen haben diese, wenn sie in den Boden, in das Grundwasser bzw. in das Abwassernetz gelangen? zu Frage 24: Der Einsatz von Desinfektionsmitteln ist aus Gründen der Lebensmittelhygiene unverzichtbar. Die verwendeten Mittel werden im Zuge des Genehmigungsverfahrens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten unter anderem auf ihr Umweltverhalten bewertet. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn keine unannehmbaren Wirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind; vgl. insbes. Artikel 5 und 19 der Verordnung. Über die im Einzelnen verwendeten Desinfektionsmittel liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 25: Müssen die Desinfektionsmittel vom Schlachthofbetreiber oder vom MAWV aus dem Abwasser entfernt oder unschädlich gemacht werden? zu Frage 25: Für die Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken in die öffentliche Kanalisation des MAWV gelten die Maßgaben von § 8 Absatz 7 der Schmutzwasserbeseitigungssatzung vom 02.12.2010. Gesonderte Vorgaben für Rückstände von Desinfektionsmitteln sind hierin nicht vor- gesehen. Die Entfernung der Desinfektionsmittel erfolgt im Zuge der Abwasserbehandlung im Klärwerk. Frage 26: Wurden Boden und Grundwasser infolge der Havarie 2012 auch auf die in Fragen 20 bis 23 genannten Substanzen untersucht? Falls nein, warum nicht? Falls ja, mit welchem Ergebnis. Bitte einzeln anführen. zu Frage 26: Boden und Grundwasser wurden nach der Havarie 2012 nicht auf Rückstände von Arznei- und Desinfektionsmitteln sowie Mikroorganismen hin untersucht . Die durchgeführten Untersuchungen entsprechen der in vergleichbaren Fällen üblichen Verfahrensweise, vgl. Antwort zu Frage 7. Frage 27: Wie kann ausgeschlossen werden, dass mit Keimen, Erregern, Medikamentenrückständen und Schadstoffen belastetes Regenwasser an der Grenze zum Wasserschutzgebiet in den Boden gelangt? Die Frage gilt sowohl für den Normalbetrieb als auch für den Fall einer Havarie. zu Frage 27: Es ist nicht damit zu rechnen, dass das von befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser in wesentlichem Umfang mit Keimen, Erregern oder Medikamentenrückständen belastet ist. Darüber hinaus werden diffuse Einträge von Nährstoffen, Keimen, Erregern und dergleichen bereits im Oberboden biologisch abgebaut bzw. sind dort nur begrenzt überlebensfähig. Eine Gefährdung des Wasserwerkes ist hieraus nicht zu besorgen. Frage 28: Wer führt wie oft Kontrollen des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers durch? Werden die Kontrollen angekündigt? Wenn ja, mit welchem Vorlauf? zu Frage 28: Die Einhaltung der satzungsgemäßen Einleitbedingungen (vgl. Antwort zu Frage 25) wird durch den Betreiber der öffentlichen Kanalisation jährlich mehrmals und ohne vorherige Terminankündigung kontrolliert. Frage 29: Wie wird verhindert, dass die in der Flotationsanlage verwendeten Polymere ins Abwasser gelangen? Welche Art Flockungsmittel kommt zum Einsatz? zu Frage 29: Die verfahrenstechnischen Details der betrieblichen Abwasservorbehandlungsanlage der Märkischen Geflügelhof-Spezialitäten GmbH richten sich nach den Anforderungen für das Einleiten des Abwassers in die öffentliche Kanalisation, vgl. Antwort zu Frage 25. Die oben zitierte Satzung des MAWV sieht keine Vorgaben hinsichtlich der Flockungsmittel vor.