Datum des Eingangs: 27.02.2017 / Ausgegeben: 06.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6106 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2408 der Abgeordneten Barbara Richstein und Gordon Hoffmann der CDU- Fraktion Drucksache 6/5916 Einsatz des deutsch-polnischen Geschichtsbuchs an Brandenburger Schulen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Polnische und deutsche Historiker und Geschichtsdidaktiker haben in jahrelanger Arbeit ein gemeinsames Geschichtslehrbuch „Europa – Unsere Geschichte“ erstellt. Der erste Band ist im Jahr 2016 erschienen. Das Land Brandenburg hat das Projekt politisch unterstützt. Einem Artikel der Märkischen Oderzeitung („Geschichtsbuch ohne Leser“, 18.01.2017) war nun zu entnehmen, dass das deutsch-polnische Geschichtsbuch offenbar selbst an jenen Brandenburger Schulen kaum eingesetzt wird, die ein deutsch-polnisches Profil haben. Frage 1: Die Lernmittelverordnung legt in § 5 fest, dass Schulbücher für das Fach Geschichte einzeln zugelassen werden müssen. Der erwähnte Artikel zitiert Aussagen von Schulpraktikern, die nahelegen, dass das Buch noch nicht zugelassen sei. Darf das Schulbuch bereits an Brandenburger Schulen für den Geschichtsunterricht eingesetzt werden? Zu Frage 1: Das Lehrbuch „Europa – Unsere Geschichte“ wird aus vier Bänden bestehen . Ende November 2015 wurde Band 1 zugelassen und darf an Brandenburger Schulen für den Geschichtsunterricht eingesetzt werden. Band 2 wurde vom Verlag im Januar 2017 zur Zulassung eingereicht. Frage 2: Grundsätzlich erfasst die Landesregierung bekanntlich den Einsatz von Lernmaterialien nicht. Allerdings misst die Landesregierung dem besagten Schulbuch nach eigener Aussage besondere politische Bedeutung bei. Hat die Landesregierung darum in diesem konkreten Fall Erkenntnisse über die Verbreitung des Lehrbuchs an Brandenburger Schulen? Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Verbreitung des Lehrbuches an Brandenburger Schulen vor. Frage 3: Trifft auch im Fall von Geschichtsbüchern die grundsätzliche Regelung des § 87 Absatz 3 des Schulgesetzes zu, dass die Entscheidung über den Einsatz von (zugelassenen) Schulbüchern der jeweiligen Fachkonferenz der Schule obliegt? Zu Frage 3: Die Einführung von zugelassenen Schulbüchern obliegt der Entscheidung der jeweiligen Fachkonferenz der Schulen gemäß § 87 Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG). Frage 4: Was unternimmt die Landesregierung, um die Verbreitung des deutschpolnischen Geschichtsbuches im Geschichtsunterricht zu fördern? Zu Frage 4: Die Landesregierung unterstützt den Einsatz des Geschichtsbuches in den Schulen Brandenburgs im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten . Band 1 des Geschichtsbuches wurde in die amtliche Schulbuchliste des Landes Brandenburg aufgenommen, die regelmäßig aktualisiert über den Internetauftritt und das Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport veröffentlicht wird.