Datum des Eingangs: 27.02.2017 / Ausgegeben: 06.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6110 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2431 der Abgeordneten Dr. Jan Redmann und Björn Lakenmacher der CDU-Fraktion Drucksache 6/5941 Combat 18 in Brandenburg? Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die rechtsterroristische Gruppierung Combat 18 (C 18) gilt als der militaristische Arm des im Jahr 2000 in Deutschland verbotenen Netzwerks „Blood and Honour“. Laut einer Antwort der Bundesregierung soll seit 2013 wieder ein Combat 18-Netzwerk existieren, insbesondere in den Bundesländern Hessen, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland -Pfalz und Niedersachsen. Frage 1: Gibt es Hinweise, dass sich in Brandenburg in den letzten 17Jahren C18- Gruppen oder Zellen formiert haben oder dabei sind, sich zu formieren? zu Frage 1: Nein. Frage 2: Gibt es Hinweise, dass Einzelne, in Brandenburg Lebende, sich zu dem Combat-18-Netzwerk zählen bzw. zählten? zu Frage 2: Einzelne Personen werden im Land Brandenburg als „Sympathisanten“ dem Umfeld von „Combat 18“ zugerechnet. „Combat 18“-Mitglieder sind im Land Brandenburg nicht bekannt. Frage 3: In welchen Organisationen wurden ggf. die Brandenburger C18- Sympathisanten aktiv? zu Frage 3: „Combat 18“-Sympathisanten waren in der Vergangenheit insbesondere Mitglieder des „Blood & Honour“-Netzwerks. Nach dem Verbot von „Blood & Honour“ im Jahr 2000 wurde keine Organisation im Land Brandenburg mit einer auffälligen Häufung von „Combat 18“-Sympathisanten bekannt. Frage 4: Beobachtet bzw. beobachtete der Verfassungsschutz C18-Aktivitäten in Brandenburg? zu Frage 4: Aufgrund des Fehlens von „Combat 18“-Strukturen werden keine entsprechenden Organisationen beobachtet. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg wurde und wird jedoch aktiv, sobald bei Einzelpersonen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung erkennbar sind. Bei „Combat 18“-Sympathisanten liegen diese tatsächlichen Anhaltspunkte grundsätzlich vor. Frage 5: Wurden polizeiliche Maßnahmen gegen C18-Gruppierungen in Brandenburg in den letzten 17 Jahren vorgenommen? zu Frage 5: Nein. Frage 6: Welche Vereine, Organisationen, Bands und Zusammenschlüsse zählte die Landesregierung in den letzten 17 Jahren dem C18-Umfeld zugehörig? zu Frage 6: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Vereinen, Organisationen , Bands oder Zusammenschlüssen vor, die dem „Combat 18“-Umfeld zugehörig sind. Frage 7: Gibt bzw. gab es Vernetzungstreffen von C18-Mitgliedern bzw. - Sympathisanten aus In- und Ausland in Brandenburg oder haben Brandenburger an Treffen in anderen Ländern bzw. Bundesländern teilgenommen (bitte nach Jahr, Ort und Art des Treffens aufschlüsseln)? zu Frage 7: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Frage 8: Gab es Verbindungen von einzelnen Rechtsextremen aus Brandenburg bzw. rechtsextremen Brandenburger Organisationen zu C18-Gruppierungen in Großbritannien? zu Frage 8: In der Vergangenheit lagen der Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg Erkenntnisse vor, dass einzelne Rechtsextremisten aus Brandenburg Kontakte zu „Combat 18“-Gruppierungen in Großbritannien unterhielten.