Datum des Eingangs:12.02.2015 / Ausgegeben: 13.02.2015 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/614 Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage 1 der CDU-Fraktion Drucksache 6/114 Situation von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Brandenburg Wortlaut der Großen Anfrage 1 vom 12.11.2014: Situation von Flüchtlingen und Asylbewerbern in Brandenburg Zunehmende Flüchtlingsströme aus Krisenregionen stellen auch die Brandenburger Kommunen derzeit vor neue Herausforderungen. Dabei spielen nicht nur die zusätzlichen Kosten eine Rolle. Die schwere Traumatisierung der Menschen durch andauernde Kriegshandlungen erfordert eine zusätzliche umfassende Betreuung durch Sozialarbeiter und Psychologen. Misshandlungen Schutz suchender Menschen - wie durch Mitarbeiter eines Wachdienstes in Nordrhein-Westfalen geschehen - sind eine Schande für die gesamte Gesellschaft. Auch die rechtzeitige Einbeziehung der Anwohner bei der Schaffung neuer Unterkünfte stellt derzeit oft ein Problem dar. Nur eine klare Analyse der Situation ermöglicht eine langfristige Planung auf kommunaler Ebene und den würdevollen Umgang mit Menschen, die unserer Hilfe bedürfen. In Brandenburg gab es in den zurückliegenden Jahren mehrfach Schwierigkeiten in der Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt, weil aufgrund nicht ausreichender Kapazitäten die Standards unterschritten wurden oder weil sich die Belegung mit Flüchtlingen aus unterschiedlichen Ländern als schwierig erwiesen hat. Die Zusammenarbeit zwischen Land und Kommunen wurde mehrfach seitens der kommunalen Ebene kritisiert. Wir fragen die Landesregierung: Rechtliche Differenzierung 1. Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Zuwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber aus Nicht-EU-Staaten und wie haben sich diese in den letzten 10 Jahren in Deutschland und in der EU verändert? 2. Welche rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen anerkannten Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen? Entwicklung der Zuwanderung 3. Wie viele Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten sind als Zuwanderer aus welchen Herkunftsländern seit 2010 nach Brandenburg zugezogen? 4. Wie viele dieser Zugezogenen haben das Land inzwischen wieder verlassen? 5. Wie viele dieser Zuwanderer haben die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und erlangt? 6. Wie viele Anträge auf Einbürgerung wurden abgelehnt? Welche Gründe gab es dafür? 7. Wie viele dieser Zuwanderer haben eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt gefunden? 8. Welche staatlichen oder staatlich unterstützten Angebote werden für die Integration dieser Zuwanderer angeboten? 9. Wie viele Migranten werden prognostiziert in den Jahren 2015 bis 2030 und bis 2050 nach Deutschland und Brandenburg kommen? 10. Wie viel Prozent der Deutschen und Brandenburger haben im Jahr 2014 und werden im Jahr 2030 und 2050 einen Migrationshintergrund haben? Entwicklung bei den Asylbewerbern 11. Wie haben sich die Asylbewerberzahlen seit 1991 in Brandenburg entwickelt? 12. Aus welchen Ländern stammen die Asylbewerber? 13. Wie viele der Asylbewerber wurden in den jeweiligen Verfahren in den Jahren rechtskräftig aus welchen Ländern anerkannt und wie hoch ist die Anerkennungsquote ? 14. Welche Rückschlüsse können aus der Anerkennungsquote nach Ansicht der Landesregierung gezogen werden? 15. Wie viele der nicht anerkannten Asylbewerber wurden nach Abschluss der Verfahren offiziell geduldet und welche Gründe lagen in diesen Fällen vor? 16. Wie hoch schätzt die Landesregierung die Zahl von Personen, die sich illegal in Brandenburg aufhalten? 17. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Flüchtlinge, die als Asylbewerber in den letzten 10 Jahren nach Deutschland gekommen sind und immer noch bzw. dauerhaft hier leben? 18. Wie hat sich die Rechtslage für die Asylbewerber in den letzten Jahren verändert ? 19. Welchen Bedarf sieht die Landesregierung zur Änderung der europäischen Flüchtlings- und Asylpolitik sowie ihrer Strategien zur Armutsbekämpfung in den Herkunftsländern? 20. Welchen Beitrag hat das Land seit 2010 im Bereich der Entwicklungshilfe und der Entwicklungszusammenarbeit geleistet? 21. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Tätigkeit von Schleppern und Schleusern, die in und aus Brandenburg operieren und mit welchen Maßnahmen kann diesen effektiv begegnet werden? 22. Wie viele Asylbewerber wurden seit 2010 in Eisenhüttenstadt aufgenommen und dann auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt? 23. Wie lange waren die Asylbewerber im Durchschnitt in Eisenhüttenstadt untergebracht ? 24. Welche Kosten sind dem Land und den Kommunen jährlich seit 2010 entstanden ? Rückführung 25. Wie viele Personen wurden seit dem Jahr 2010 jeweils in welche Länder abgeschoben ? 26. In wie vielen Fällen wurde Antragstellern aus welchen Ländern und aus welchen Gründen ein sonstiges Abschiebeverbot (§ 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz ) zugesprochen? 27. Wie viele Personen, die seit dem 01.01.2010 zur Ausreise verpflichtet wurden, sind seitdem freiwillig unter Inanspruchnahme welcher staatlichen Hilfeleistungen in ihre Heimatländer ausgereist? 28. Wie viele Asylsuchende im Land, deren Asylanträge nach der Dublin IIVerordnung von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu bearbeiten wären, können derzeit aufgrund gerichtlicher Entscheidungen oder durch Überschreitung der Fristen, innerhalb derer die Rückführung möglich gewesen wäre, nicht in den Mitgliedsstaat zurück geführt werden? 29. Sieht die Landesregierung die Rückführung als ein Mittel an, Fehlvorstellungen in den Hauptherkunftsländern über die Möglichkeit eines Aufenthalts im Bundesgebiet zu korrigieren, wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? 30. Welche Faktoren verhindern nach Auffassung der Landesregierung eine zügige Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Personen und wie können diese Hinderungsfaktoren abgebaut werden? 31. Welche Rückkehrförderung gibt es in Brandenburg? An welchen Projekten beteiligt sich die Landesregierung mit welchen Maßnahmen, um Rückkehrern zu helfen? 32. Bei wie vielen Personen, die aktuell zur Ausreise verpflichtet sind, liegen alle formalen Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung dieser Ausreisepflicht vor? 33. Welche Maßnahmen zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht sind nach Auffassung der Landesregierung zu dieser Zielerreichung geeignet und erforderlich? Unterbringung und Versorgung 34. Wo und in welchem Umfang werden in Brandenburg Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylbewerber dauerhaft vorgehalten? 35. Welche freien Liegenschaften in Brandenburg sind vorhanden, die zur Aufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern kurzfristig genutzt werden könnten ? (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen) 36. Inwieweit und wie werden die Kommunen in den Neubau von Flüchtlingsheimen mit einbezogen? 37. Wie viele Flüchtlinge nehmen an diesen Deutschkursen teil? (bitte Auflistung nach den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten) 38. Wie haben sich die Kosten für die Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern seit dem Jahr 2010 entwickelt? 39. Welche zusätzlichen Kapazitäten für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern wurden seit dem Jahr 2010 geschaffen? (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten) 40. Welche zusätzlichen Kapazitäten für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern werden voraussichtlich in diesem und im nächsten Jahr geschaffen ? 41. Welche Betreuungsangebote, insbesondere für traumatisierte Flüchtlinge und Asylbewerber sowie für unbegleitete Minderjährige bestehen im Land und wie werden sie finanziert? 42. Wie viele Personen wurden im Zeitraum von 2010 bis September 2014 jeweils innerhalb der Kommunen a. zentral oder b. dezentral untergebracht? 43. Welche Kosten sind den Kommunen von 2010 bis September 2014 für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern entstanden? 44. Welche Kosten sind den Kommunen von 2010 bis September 2014 für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entstanden? 45. Welche Maßnahmen erfolgen im Sozialraum hinsichtlich des Zusammenlebens zwischen der einheimischen Bevölkerung und den Flüchtlingen und Asylbewerbern ? 46. Welche Anpassung von Maßnahmen der Beratung und Integration von Flüchtlingen infolge der Zunahme der Flüchtlingszahlen sind erfolgt? Arbeit und Zuwanderung 47. Wie lange dauert es bei welchem aufenthaltsrechtlichen Status, bis eine Arbeitserlaubnis erteilt wird und die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen bei Bildungsträgern möglich wird? 48. Wie beurteilt die Landesregierung die Gefahr der Dequalifizierung durch Wartezeiten bis zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der Möglichkeit zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen? 49. Wie beurteilt die Landesregierung die Ergebnisse des bundesweiten Förderprogramms Xenos, das in Brandenburg durch die Berlin-Brandenburgische Auslandsgesellschaft e.V. koordiniert wurde? 50. Welche Beschäftigungsprojekte gibt es in Brandenburg, die Asylsuchende, Flüchtlinge und sonstige Zuwanderer bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen und wie sind diese finanziell und personell ausgestattet? 51. Wie viele Personen nutzen diese Beschäftigungsprojekte und wie erfolgreich sind die einzelnen Projekte? 52. Welche Träger haben das Förderprogramm Xenos umgesetzt? 53. Welche Netzwerke wurden auf lokaler und regionaler Ebene, auch unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaften/Jobcenter in Brandenburg in der Förderperiode 2008 bis 2014 geschaffen? 54. Welche Unternehmen haben an dem Programm Xenos teilgenommen? 55. Wie viele Personen haben an Maßnahmen im Rahmen des Programms Xenos teilgenommen? 56. Wie beurteilt die Landesregierung den Erfolg des Programms Xenos? 57. Welche Sozialleistungen konnte aufgrund der Umsetzung des Programms Xenos in welchem Umfang reduziert werden? 58. Wie beurteilt die Landesregierung den Erfolg der Programmschwerpunkte des Programms Xenos im Hinblick auf Handlungskompetenz der Zielgruppen, auf die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die Erhöhung der Einstellungsbereitschaft von Unternehmen, die langfristige Stabilisierung und Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse von Bleibeberechtigen, die Sensibilisierung der relevanten Akteure des Arbeitsmarktes und des öffentlichen Lebens in Brandenburg? 59. In welchem Rahmen werden das ESF-Sprachprogramm für Personen mit Migrationshintergrund (BAMF) und Xenos in Brandenburg über 2014 hinaus weitergeführt werden können und welche Initiativen hinsichtlich der Neuausrichtung in der neuen Förderperiode 2014-2020 sind dabei von Brandenburg ausgegangen ? 60. Wie viele Deutschkurse werden pro Jahr in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städte angeboten? (bitte Auflistung nach den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten für die letzten 3 Jahre) 61. Wie viele Deutschkurse sollen in dem kommenden Jahr in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten werden? 62. Wie viele Flüchtlinge nehmen an diesen Deutschkursen teil? (bitte Auflistung nach den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten) 63. Welche Überlegungen bestehen hinsichtlich einer Verstetigung der Förderung der Sprachkursteilnahme (Integrationskurse) für Asylbewerber und Geduldete? 64. Sind der Landesregierung Studien oder andere Quellen bekannt, aus denen sich die hauptsächlichen Bildungs- und Berufswege von Frauen mit Migrationshintergrund ergeben und wenn ja, mit welchem Ergebnis? 65. Bestehen besondere Förderprogramme, um besonders Frauen mit Migrationshintergrund in Arbeit zu bringen und wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis ? Sozialleistungen und Krankenversicherung für Asylbewerber und Flüchtlinge 66. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Asylbewerber, Flüchtlinge und Menschen mit Duldung Anspruch auf a. Leistungen nach dem SGB II, b. Leistungen nach dem SGB XII, c. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben? 67. Wie haben sich diese Voraussetzungen in den letzten 10 Jahren verändert? 68. Welchen Anspruch auf welche Sozialleistungen in welcher Höhe haben Asylbewerber , Flüchtlinge und Menschen mit Duldung nach dem a. SGB II, b. SGB XII, c. Asylbewerberleistungsgesetz? 69. Welche zusätzlichen Hilfen außerhalb des Sozialhilferechts können Asylbewerber , Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in welcher Höhe in Anspruch nehmen und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? 70. Wie viele Personen in Brandenburg beziehen Kindergeldleistungen, ohne dass sich die Kinder in Deutschland aufhalten? 71. Wie hoch sind die Kosten der Kommunen für diese Leistungen? 72. Welchen Anspruch auf medizinische Leistungen haben Asylbewerber, Flüchtlinge und Menschen mit Duldung nach dem SGB II, SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz? 73. Welche Probleme können sich bei der Krankenversicherung von Asylbewerbern , Flüchtlingen und Menschen mit Duldung ergeben, z.B. aufgrund des Alters oder nicht vorhandener Vorversicherungen? 74. Wie hoch schätzt die Landesregierung den Missbrauch des Asylrechts und der Sozialsysteme ein? 75. Wie viele Personen befinden sich in Brandenburg, die die Kosten für die medizinische Versorgung aufgrund einer fehlenden Aufenthaltserlaubnis selbst tragen müssen? Bildung und Kinderbetreuung 76. Wie viele Kinder von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung besuchen zurzeit eine Kindertagesstätte? 77. Wie hat sich die Anzahl von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in den Kindertagesstätten innerhalb der vergangenen zehn Jahre entwickelt? 78. Wie viele Kinder von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung besuchen zurzeit eine Grundschule? 79. Wie hat sich die Anzahl von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in der Grundschule innerhalb der vergangenen zehn Jahre entwickelt ? 80. Wie viele Kinder von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung besuchen zurzeit eine weiterführende Schule (bitte für jede Schulart angeben)? 81. Wie hat sich die Anzahl von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in den weiterführenden Schulen innerhalb der vergangenen zehn Jahre entwickelt? 82. Mit welchen Schulabschlüssen verlassen die Kinder von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung die weiterführende Schule (Bitte die Anteile angeben)? 83. Wie ist die Übergangsquote von jugendlichen Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in den tertiären Bildungsbereich (Ausbildung, Hochschule , etc.)? 84. Wie hat sich die Übergangsquote von jugendlichen Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in den tertiären Bildungsbereich (Ausbildung, Hochschule, etc.) innerhalb der vergangenen zehn Jahre entwickelt? 85. Welche Bildungsangebote richten sich speziell an die Kinder von Asylbewerbern , Flüchtlingen und Menschen mit Duldung (bitte jeweils die Anzahl der erreichten Kinder, die Dauer und den Umfang der Angebote sowie die Kosten angeben)? a. Wie bewertet die Landesregierung den Erfolg der jeweiligen Maßnahmen ? b. Wie und mit welchem Ergebnis wurden die Ergebnisse der jeweiligen Maßnahme evaluiert? c. Welche Rückschlüsse hat die Landesregierung aus der Evaluation gezogen ? d. Falls keine Evaluation durchgeführt wurde, warum nicht? e. Welche Maßnahmen im erwähnten Handlungsfeld plant die Landesregierung neu einzurichten? f. Welche Maßnahmen hat das Land getroffen, um "Einzugliedernde" gemäß der Eingliederungsverordnung zu erfassen? g. Welche Maßnahmen ergreift das Land, um sicherzustellen, dass Vorbereitungsgruppen und Förderkurse gemäß der Eingliederungsverordnung flächendeckend im gesamten Land Brandenburg angeboten werden können? h. Welche zusätzlichen Ressourcen stellt das Land den betroffenen Schulen zur Verfügung? (zusätzliche LWS, ausgebildete Lehrer für Deutsch als Fremdsprache) Aussiedler 86. Wie viele Aussiedler haben seit 2010 in Brandenburg ihren Wohnsitz genommen ? 87. Welche Integrationsleistungen wurden in welchem Umfang in Brandenburg angeboten (Beratungsstellen, Sprachkurse u. ä.)? 88. Wie beurteilt die Landesregierung die Integration dieser Mitbürgerinnen und Mitbürger? Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge 89. Wie wird die EU-Richtlinie zu den besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen in Brandenburg umgesetzt? Welche Regularien der Identifikation und zur Sicherstellung der Rechte aus der Richtlinie bestehen in Brandenburg? 90. Wie soll die Beratung dieser Flüchtlinge angesichts der stark steigenden Zahlen sichergestellt werden? Welche Überlegungen hat das zuständige MASF zu einer bedarfsgerechten Anpassung der Beratungsinfrastruktur angestellt bzw. wie soll sie realisiert werden? Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit , Frauen und Familie die Große Anfrage wie folgt: Frage 1: Welche rechtlichen Grundlagen gelten für Zuwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber aus Nicht-EU-Staaten und wie haben sich diese in den letzten 10 Jahren in Deutschland und in der EU verändert? Zu Frage 1: Die rechtlichen Grundlagen richten sich nach Bundes- und EU-Recht. Besonders relevante gesetzliche Grundlagen stellen auf EU-Ebene die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 („Dublin-III-Verordnung“) sowie auf Bundesebene das Grundgesetz, das Asylverfahrensgesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz und das Aufenthaltsgesetz dar. Aus allgemein zugänglichen Quellen wie z.B. den Datenbanken „EUR-Lex“, hier: Thema „Justiz, Freiheit und Sicherheit“, (Recht der EU) und „juris“ (Bundesrecht) besteht die Möglichkeit, sich über die Rechtsentwicklung zu informieren. Frage 2: Welche rechtlichen Unterschiede gibt es zwischen anerkannten Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen? Zu Frage 2: Anerkannte Asylberechtigte sind ausländische Personen, die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Rahmen eines nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durchgeführten Asylverfahrens als politisch Verfolgte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) anerkannt worden sind. Ihnen wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) wird Ausländerinnen und Ausländern vom BAMF zuerkannt, wenn die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung vorliegen. Diese ergeben sich aus der in nationales Recht umgesetzten Qualifikationsrichtlinie der EU und stellen eine Schutzgewährung auf europarechtlicher Grundlage dar. Danach darf eine ausländische Person nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Als Verfolgungshandlungen gelten beispielsweise die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Voraussetzung ist weiter, dass keine "inländische Fluchtalternative" vorhanden ist, die Person also keine Möglichkeit hat, in einem anderen Teil ihres Herkunftslandes Schutz zu finden. Personen, denen das BAMF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als politisch Verfolgte im Sinne des Artikels 16a Abs. 1 GG und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf europarechtlicher Grundlage weitgehend deckungsgleich. Ein Unterschied besteht darin, dass eine Berufung auf Artikel 16a Abs. 1 GG nicht möglich ist für Ausländerinnen und Ausländer, die aus einem sog. „sicheren Drittstaat“ im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist sind oder die vor der Einreise nach Deutschland bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher waren. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in solchen Fällen allerdings möglich. Die Rechtsfolgen der Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind weitgehend gleichgestellt. Unter bestimmten Voraussetzungen können beide Schutzformen erlöschen oder widerrufen werden. Frage 3: Wie viele Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten sind als Zuwanderer aus welchen Herkunftsländern seit 2010 nach Brandenburg zugezogen? Frage 4: Wie viele dieser Zugezogenen haben das Land inzwischen wieder verlassen? Zu Frage 3 und 4: Vorbemerkung: Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Zur Beantwortung der Fragen 3 und 4 können lediglich die Erhebungen des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zu den Wanderungen über die Landesgrenze von Brandenburg nach Herkunft- und Zielgebieten im Nicht-EU-Ausland zugrunde gelegt werden. Die als Anlage 1 beigefügte Tabelle stellt Zu- und Fortzüge für den Zeitraum 2010 bis 2013 dar. Frage 5: Wie viele dieser Zuwanderer haben die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und erlangt? Zu Frage 5: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie viele der Zuwanderinnen und Zuwanderer aus Nicht-EU-Staaten der Jahre 2010 – 2013 die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und erlangt haben. Es kann lediglich mitgeteilt werden , wie viele Zuwandernde aus Nicht-EU-Staaten seit 2010 eingebürgert wurden. Dies waren 2.160 Personen (Stand: Dezember 2014). Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Eingebürgerten vor 2010 in Deutschland eingewandert sind, da in der Regel ein rechtmäßiger Mindestaufenthalt von acht Jahren der Einbürgerung vorausgeht. Frage 6: Wie viele Anträge auf Einbürgerung wurden abgelehnt? Welche Gründe gab es dafür ? Zu Frage 6: Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage 6 auf die Frage 5 bezieht. Da jedoch keine Erkenntnisse darüber vorliegen, wie viele dieser Zuwandernden aus Nicht-EU-Staaten die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt haben, kann keine konkrete Zahl benannt werden, wie viele Einbürgerungsanträge abgelehnt wurden. Grundsätzlich werden Einbürgerungsanträge nur dann abgelehnt, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt oder straffällig geworden ist. Frage 7: Wie viele dieser Zuwanderer haben eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt gefunden ? Zu Frage 7: Der Landesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor, weil diese Daten statistisch nicht erfasst werden Frage 8: Welche staatlichen oder staatlich unterstützten Angebote werden für die Integration dieser Zuwanderer angeboten? Zu Frage 8: Die Landesregierung hat am 18. März 2014 das Landesintegrationskonzept 2014 „Zuwanderung und Integration als Chance für Brandenburg“ beschlossen (Drs. 5/8736). Damit wird ein grundlegender Perspektivwechsel von einer problemorientierten hin zu einer potentialorientierten Sicht auf Zuwanderung und Integration dokumentiert . In sieben Handlungsfeldern werden die wichtigsten integrationspolitischen Ziele und korrespondierenden Aktivitäten in Brandenburg benannt, die auf eine gelingende Integration und Teilhabe ausgerichtet sind. Bundesweit wirkt der „Nationale Aktionsplan Integration“ als Instrument der Integrationspolitik, der auch landesspezifische Beiträge Brandenburgs aufweist. Darüber hinaus sind Programme und Projekte des Bundes sowie der EU auf eine erfolgreiche Integration ausgerichtet. Allem ist gemeinsam, dass die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund in allen Politikfeldern und Lebensbereichen mitgedacht werden muss. Ein vollständiger Überblick über alle integrationsunterstützenden und öffentlich geförderten Maßnahmen in Brandenburg ist nicht möglich. Im Rahmen der Beantwortung der Großen Anfrage werden im Folgenden die wesentlichen Strukturen dargelegt , die Zuwandernde aus Nicht-EU-Staaten nutzen können. Als unverzichtbar für eine Integration werden Beratung und Spracherwerb angesehen und entsprechend aus Bundes- und Landesmitteln unterstützt. Beratungsinfrastruktur In 17 Landkreisen und kreisfreien Städten Brandenburgs arbeiten bundesfinanzierte Migrationsberatungsstellen für Erwachsene (MBE), die den individuellen Unterstützungsbedarf bleibeberechtigter Zugewanderter ermitteln und anschließend gemeinsam einen Förderplan entwickeln. Für zugewanderte Menschen vom 12. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sind in Brandenburg 12 ebenfalls bundesfinanzierte Jugendmigrationsdienste (JMD) tätig. Hier steht die Integration in Schule, Ausbildung und Arbeitsmarkt im Vordergrund. Migrationsspezifische Beratung und Betreuung in den Landkreisen und kreisfreien Städten werden aus Landesmitteln im Wege der Kostenerstattung gesichert (Verordnung über die Kostenerstattung für die Aufnahme der Spätaussiedler und ausländischen Flüchtlinge in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg (Erstattungsverordnung – ErstV)): - für bleibeberechtigte Zuwandernde nach dem Landesaufnahmegesetz sehen die „Mindestbedingungen für den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften und die soziale Betreuung nach der Erstattungsverordnung zum Landesaufnahmegesetz“ für migrationsspezifische soziale Beratung mindestens 1 Vollzeit-Personalstelle beziehungsweise einen entsprechenden Stellenanteil vor, sofern im Vorjahr weniger als 35 Personen aufgenommen und vorläufig untergebracht wurden. - für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie ausländische Flüchtlinge sehen die Mindestbedingungen je Landkreis/kreisfreie Stadt für migrationsspezifische soziale Beratung mindestens 1 VollzeitPersonalstelle je 120 Personen, bezogen auf 90 vom Hundert der im Vorjahr durchschnittlich im Landkreis/der kreisfreien Stadt anwesenden Personen dieser Gruppe, für die Kostenerstattung gewährt wurde, vor. Die Betreuung in Gemeinschaftsunterkünften ist darüber hinaus zu sichern . - für die landesweite Beratung von Asylbewerberinnen und Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge mit besonderem Beratungsbedarf werden 5 Personalstellen finanziert (so genannte überregionale Beratungsstellen ) - für die landesweite Beratung von jüdischen Zuwanderinnen und Zuwanderern erfolgt eine pauschale Kostenerstattung für 2,5 Personalstellen . - für die Betreuung traumatisierter Flüchtlinge wird eine zusätzliche Personalstelle erstattet Über die von den Landkreisen und kreisfreien Städten darüber hinausgehenden Beratungs - und Betreuungsangebote liegen der Landesregierung keine Daten vor. Erwerb der deutschen Sprache Einer der wesentlichen Schlüssel zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ist das Erlernen der deutschen Sprache, so dass auch hierfür teilweise seit 2005 ein geregeltes staatlich finanziertes Instrumentarium besteht: Gemäß § 44 AufenthG fördert der Bund Integrationskurse für dauerhaft berechtigt in Deutschland lebende Menschen mit Migrationshintergrund. Integrationskurse teilen sich in Sprachkurse und Orientierungskurse. Der Sprachteil hat einen Umfang von mindestens 600 Stunden im allgemeinen Integrationskurs und bis zu 900 Stunden in Spezialkursen. Im Orientierungsteil mit einem Umfang von 60 Stunden werden bei- spielsweise die deutsche Rechtsordnung, Geschichte sowie Kultur, die Rechte und die Pflichten in Deutschland oder auch die Formen des Zusammenlebens in der Gesellschaft besprochen. Der Integrationskurs kann mit einer Prüfung für das Sprachzertifikat A2 oder B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) abgeschlossen werden. Im ersten Halbjahr 2014 haben im Land Brandenburg 38 Integrationskurse begonnen , davon 32 allgemeine Integrationskurse und 6 Alphabetisierungskurse. Insgesamt wurden in diesem Zeitraum von 279 Personen Integrationskurse absolviert. Davon haben 244 Personen an einem allgemeinen Integrationskurs, 20 Personen an einem Alphabetisierungskurs, 2 Personen an einem Eltern- bzw. Frauenintegrationskurs , 1 Person an einem Förderkurs, 2 Personen an einem Jugendintegrationskurs und 10 Personen an sonstigen Integrationskursen teilgenommen. Darunter befanden sich 107 männliche und 172 weibliche Teilnehmende. Im gesamten Jahr 2013 wurden 54 Kurse begonnen, davon 40 allgemeine Integrationskurse und 14 Alphabetisierungskurse. Von den insges. 647 Integrationskursabsolventen waren 231 männliche und 416 weibliche Teilnehmende, von denen 588 allgemeine Integrationskurse, 50 Alphabetisierungskurse, 2 Eltern- bzw. Frauenkurse , 1 Förderkurs, 1 Intensivkurs, 2 Jugendintegrationskurse und 3 sonstige Integrationskurse besucht haben. Angaben aus dem Jahr 2012 liegen der Landesregierung nicht vor. Das gilt auch für Planungszahlen für das Jahr 2015. Im April 2014 hat das Land ein eigenes, ergänzendes ESF-Programm „Deutschkurse für Flüchtlinge in Brandenburg“ aufgelegt, mit dem den bisher nicht teilnahmeberechtigten Flüchtlingen die Teilnahme an Integrationskursen ermöglicht wird. Gefördert werden bis zu 6 Module à 100 Stunden Deutsch. Dafür stellt das Land bis Ende Mai 2015 insgesamt 2,3 Millionen Euro aus dem ESF zur Verfügung. Mit diesem Programm verfügt Brandenburg als erstes Bundesland über ein flächendeckendes Angebot zum Erlernen der deutschen Sprache auch für Flüchtlinge aus dem ESF. Neben Integrationskursen wird in dem „Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund“ der Deutschunterricht mit beruflicher Qualifizierung und Praktikum verknüpft. Diese berufsbezogene Sprachförderung wird aus dem Europäischen Sozialfonds des Bundes gefördert und vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge umgesetzt (sogen. „ESF-BAMF-Programm“). Alle im Jahr 2014 begonnenen Kurse müssen spätestens am 30.06.2015 abgeschlossen sein. Das Programm richtet sich vorrangig an Personen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, sich also in Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB III befinden , und kann bei Bedarf auch berufsbegleitend angeboten werden. Darüber hinaus steht es für die Teilnehmenden aus dem „ESF-Bundesprogramm für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ (XENOS-Sonderprogramm) offen. Neben Kursen für die allgemeine berufsbezogene Sprachförderung wurden und werden in Brandenburg im Rahmen dieses Programms auch Kurse zur Berufsorientierung , für den allgemeinen Dienstleistungsbereich, für das Baugewerbe, für den kaufmännischen Bereich/den Handel, für das Gesundheits- und Sozialwesen, für das Hotel- und Gaststättengewerbe, für Niedrigqualifizierte, für die Hauswirtschaft und mit anderen Schwerpunktinhalten der Sprachförderung mit folgender Verteilung durchgeführt: Tabelle 1 Jahr Kursanzahl ges. Teilnehmende ges. männlich weiblich 2012 29 498 192 306 2013 57 874 438 436 2014 32 468 194 274 (Quelle: BAMF) Die Angebote richten sich gleichermaßen an Frauen und Männer. Es ist dabei festzustellen , dass beispielsweise Kurse für das Gesundheits- und Sozialwesen überwiegend von Teilnehmerinnen besucht werden. Zahlen für einzelne Landkreise und kreisfreien Städte liegen der Landesregierung nicht vor. In der kommenden ESF-Förderrunde 2015-2017 beabsichtigt der Bund im Rahmen der Programmfortsetzung die Zuteilung von Budgets in den einzelnen Fördergebieten . Daraus ergeben sich in der Vorausschau rechnerisch 47 Kurse des ESF-BAMFProgramms im Jahr 2015 für das Land Brandenburg. Weitere niedrigschwellige Angebote zum Spracherwerb gibt es in regional unterschiedlicher Ausprägung von Landkreisen und kreisfreien Städten, Projektträgern und Volkshochschulen, lokalen Initiativen und ehrenamtlich Tätigen. Unterstützung von Maßnahmen in der Aufnahmegesellschaft Das MASGF fördert im Rahmen der Zuwendungen an freie Träger Maßnahmen, welche die Verbesserung der gesellschaftlichen Integration von Zugewanderten zum Ziel haben. Beispielhaft genannt werden können Maßnahmen zur Verbesserung der Interessenvertretung und Selbstorganisation von Zugewanderten durch den Migrations - und Integrationsrat Brandenburg e.V., das Projekt „Integration durch Sport“ des Landessportbundes sowie die Projekte „Sprintpool“ und "Fachberatungsdienst Zuwanderung , Integration und Toleranz (FaZIT)“ der Gesellschaft für Inklusion und soziale Arbeit e.V. Das Projekt FaZIT hat auch einen besonderen Schwerpunkt bei der Beratung, fachlichen Unterstützung und Schulung des Personals von Gemeinschaftsunterkünften für Asylsuchende und Flüchtlinge, die Vor-Ort-Beratung von Integrationsträgern und die Bereitstellung von Sprachmittlern. Der Projektträger Demokratie und Integration Brandenburg e.V. ermöglicht mit den sechs Niederlassungen der RAA Brandenburg (Regionale Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie ) landesweit Integrationsangebote für Zuwandererinnen und Zuwanderer. Ein Beispiel dafür ist das Projekt „EMPA II – Empowerment und Partizipationsförderung für Drittstaatsangehörige in den neuen Bundesländern“. Sie entwickeln regionale Integrationskonzepte und unterstützen die Selbstorganisation und -vertretung von Migrantinnen und Migranten. Ein wesentlicher weiterer Schwerpunkt dieser Arbeit ist die interkulturelle Öffnung der Mehrheitsgesellschaft für die Belange der Zugewanderten durch die Förderung und Entwicklung interkultureller und demokratischer Kompetenzen . Ein weiteres gutes Beispiel für wirksame Integrationsarbeit ist das Projekt „Clever – Unterstützung für jugendliche Flüchtlinge beim Zugang zum Bildungssystem“ des Beratungsfachdienstes für Migrantinnen und Migranten des Diakonischen Werkes Potsdam e.V. Dieses Projekt erhielt den Integrationspreis 2013 der Landeshauptstadt Potsdam. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländer- und Integrationsbeauftragten hat eine Handreichung „Migrantinnen und Migranten in unserer Kommune“ herausgegeben, um Orientierungshilfen und Handlungsempfehlungen für die praktischen Fragen der Integration von Zugewanderten vor Ort anzubieten. Frage 9: Wie viele Migranten werden prognostiziert in den Jahren 2015 bis 2030 und bis 2050 nach Deutschland und Brandenburg kommen? Zu Frage 9: Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass Deutschland ein attraktives Zuwanderungsland ist. Eine fundierte Prognose des künftigen Zuwanderungsgeschehens ist der Landesregierung jedoch nicht möglich. Einen Überblick über das Migrationsgeschehen in Deutschland sowie allgemeine Wanderungsdaten (auch Asylzuwanderung ) verschafft der jährliche Migrationsbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, auf den an dieser Stelle verwiesen wird. Frage 10: Wie viel Prozent der Deutschen und Brandenburger haben im Jahr 2014 und werden im Jahr 2030 und 2050 einen Migrationshintergrund haben? Zu Frage 10: Die letzte veröffentlichte Statistik des Statistischen Bundesamtes zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund - Ergebnisse des Mikrozensus 2013 - ist am 14. November 2014 erschienen und enthält die Daten für das Jahr 2013. Hiernach haben 21 % der in der Bundesrepublik und 5 % der im Land Brandenburg lebenden Bevölkerung einen Migrationshintergrund im weiteren Sinn. Die Gruppe der „Personen mit Migrationshintergrund im weiteren Sinne“ umfasst auch in Deutschland geborene Deutsche mit Migrationshintergrund, die nicht mehr mit ihren Eltern in einem Haushalt leben. Deren Migrationsstatus ist nur durch die in den Jahren 2005, 2009, 2013 etc. verfügbaren Zusatzangaben bestimmbar. Eine Hochrechnung für die Jahre 2030 und 2050 über den Anteil der Personen mit Migrationshintergrund liegt nicht vor. Frage 11: Wie haben sich die Asylbewerberzahlen seit 1991 in Brandenburg entwickelt? Zu Frage 11: Die jährlichen Gesamtzugänge in der Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) der Zentralen Ausländerbehörde sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Tabelle 2 Jahr Zugänge in der EAE 1991 6.310 1992 36.631 1993 20.718 1994 4.202 1995 4.549 1996 3.883 1997 3.487 1998 3.425 1999 3.367 2000 2.770 2001 3.244 2002 2.528 2003 1.667 2004 1.279 2005 740 2006 671 2007 565 2008 636 2009 832 2010 1.142 2011 1.585 2012 2.052 2013 3.305 2014 6.315 (Quelle: Erhebung der ZABH) Frage 12: Aus welchen Ländern stammen die Asylbewerber? Zu Frage 12: Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entscheidet in der Außenstelle Eisenhüttenstadt derzeit über die Asylanträge von Angehörigen der Herkunftsländer Afghanistan , Eritrea, Iran, Kamerun, Kenia, Lettland, Mazedonien, Pakistan, Polen, Russische Föderation, Serbien, Somalia, Südafrika, Syrien, Tschad, Vietnam, ferner Staatenlose und sog. „Ungeklärte“. Frage 13: Wie viele der Asylbewerber wurden in den jeweiligen Verfahren in den Jahren rechtskräftig aus welchen Ländern anerkannt und wie hoch ist die Anerkennungsquote ? Zu Frage13: Zur Beantwortung dieser Frage wird an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwiesen, das für die Durchführung von Asylverfahren zuständig ist und hierzu umfangreiche Statistiken, u.a. auf seiner Internetseite (www.bamf.de), veröffentlicht hat. Für das 2. und 3. Quartal 2014 wird auf die Bundestagsdrucksache 18/3055 (Frage 1 a und b) hingewiesen. Der Landesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Frage 14: Welche Rückschlüsse können aus der Anerkennungsquote nach Ansicht der Landesregierung gezogen werden? Zu Frage 14: Die Anerkennungsquote gibt nach Auffassung der Landesregierung Aufschluss über die Verfolgungssituation in den Herkunftsländern der Asylbewerberinnen und - bewerber. Je höher die Anerkennungsquote, desto größer der Verfolgungsdruck und desto zahlreicher die Fluchtgründe im Sinne der Antwort zu Frage 2. Im europäischen Vergleich gibt sie auch Aufschluss über die Entscheidungspraxis des jeweiligen Mitgliedstaates. Frage 15: Wie viele der nicht anerkannten Asylbewerber wurden nach Abschluss der Verfahren offiziell geduldet und welche Gründe lagen in diesen Fällen vor? Zu Frage 15: Die Quote der Asylbewerberinnen und -bewerber, die im Anschluss an ein erfolgloses Asylverfahren eine Duldung erhalten, und die hierfür maßgeblichen Gründe werden nicht erfasst und sind der Landesregierung insoweit nicht bekannt. Frage 16: Wie hoch schätzt die Landesregierung die Zahl von Personen, die sich illegal in Brandenburg aufhalten? Zu Frage 16: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 17: Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Flüchtlinge, die als Asylbewerber in den letzten 10 Jahren nach Deutschland gekommen sind und immer noch bzw. dauerhaft hier leben? Zu Frage 17: Das Ausländerzentralregister lässt eine solche Auswertung nicht zu. Frage 18: Wie hat sich die Rechtslage für die Asylbewerber in den letzten Jahren verändert? Zu Frage 18: 1. Veränderung bundesrechtlicher Vorschriften Die Entwicklung der Rechtsvorschriften zum Asylrecht, für die der Bund zuständig ist, kann der Internetseite des Bundesministeriums des Innern - Bereich: Migration und Integration - entnommen werden. 2. Veränderung landesrechtlicher Vorschriften Da das Asyl- und Aufenthaltsrecht fast ausschließlich Bundesrecht ist, verbleibt den Ländern nur ein relativ kleiner Spielraum für gesetzgeberisches Handeln. Die Landesregierung hat hiervon in den vergangenen Jahren wie folgt Gebrauch gemacht: - Verordnung über das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung vom 23.07.2010 (GVBl. II Nr. 49): Mit dieser aufgrund der bundesgesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes erlassenen Rechtsverordnung wurde der Bereich der räumlichen Beschränkung für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung (Asylsuchende ) auf das Gebiet des Landes Brandenburg ausgedehnt. Frage 19: Welchen Bedarf sieht die Landesregierung zur Änderung der europäischen Flüchtlings - und Asylpolitik sowie ihrer Strategien zur Armutsbekämpfung in den Herkunftsländern ? Zu Frage 19: Auf eine ggf. erforderliche Änderung der europäischen Flüchtlings- und Asylpolitik hinzuwirken, ist vorrangig Aufgabe des Bundes. Die Länder sind in den einschlägigen EU-Arbeitsgruppen vertreten und beteiligen sich dort an den Vorbereitungen von Rechtsänderungen u.ä. Auch im Rahmen der Europaministerkonferenz befassen sich die Ländervertreterinnen und -vertreter mit dem Thema der europäischen Asylpolitik . Im Übrigen sind sie im Rahmen der Bundesratsbefassung an Änderungen der europäischen Rechtsvorschriften und an der ggf. erforderlichen Umsetzung in nationales Recht beteiligt. Allgemein sieht die Landesregierung Vollzugsdefizite beim bestehenden europäischen Asylrecht. Vor allem die Umsetzung der Dublin-Verordnung weist erhebliche Mängel auf. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) hat noch nicht den Stand der Entwicklung erreicht, der annähernd vergleichbare Standards in den Asylverfahren , in der Aufnahme, Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden gewährleistet . Die Bekämpfung der Armut stellt ein komplexes, vielschichtiges Problem dar. Die wachsenden Probleme in vielen Ländern durch unzureichende wirtschaftliche Entwicklung und soziale Missstände sind heute aufgrund der steigenden Migrationsbewegungen stärker spürbar. Entsprechende Zuständigkeiten für die Bewertung und Änderung europäischer Strategien zur Armutsbekämpfung liegen auf Bundesebene. Frage 20: Welchen Beitrag hat das Land seit 2010 im Bereich der Entwicklungshilfe und der Entwicklungszusammenarbeit geleistet? Zu Frage 20: Der Entwicklungsausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Development Assistance Committee, DAC) führt die international vergleichende Statistik zur offiziellen Entwicklungshilfe. Entsprechende Leistungen sind hier wie folgt definiert: Zuschusselement von mindestens 25 % von öffentlichen Stellen mit dem Hauptziel der Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Entwicklungsländern an Entwicklungsländer beziehungsweise Staatsangehörige von Entwicklungsländern oder an internationale Organisationen zugunsten von Entwicklungsländern. Die Entwicklungsleistungen Deutschlands und anderer Geber werden am Anteil der öffentlichen Ausgaben für Entwicklungszusammenarbeit am Bruttonationaleinkommen gemessen. Hierzu arbeitet das Land Brandenburg seinen Anteil jährlich dem Statistischen Bundesamt zu. In Bezug auf den in der Frage festgehaltenem Zeitraum liegen bislang offiziell die Zahlen der Jahre 2010 bis 2012 vor. Hier sind insgesamt Leistungen seitens des Landes Brandenburg in Höhe von 586.000 Euro zu verzeichnen . Partnerschaftsverträge/-vereinbarungen mit entsprechenden Staaten/Regionen (z. B. das Land Rheinland-Pfalz mit der Republik Ruanda) hat das Land Brandenburg bislang nicht abgeschlossen. Die errechneten Beiträge aus dem Land Brandenburg ergeben sich durch Addition von Projektmitteln verschiedener Ressorts der Landesregierung . Frage 21: Welche Kenntnisse hat die Landesregierung über die Tätigkeit von Schleppern und Schleusern, die in und aus Brandenburg operieren und mit welchen Maßnahmen kann diesen effektiv begegnet werden? Zu Frage 21: Straftaten der Schleusungskriminalität werden überwiegend in Zuständigkeit der Bundespolizei (BPOL) bearbeitet. Die von der Landespolizei bearbeiteten Einzelverfahren werden der Strukturkriminalität zugerechnet und durch die Fachdirektion Landeskriminalamt bearbeitet. Für die Beantwortung der Frage wurden als Schleusungskriminalität gemäß Polizeilicher Kriminalstatistik (PKS) die Fälle des Einschleusens von Ausländern gemäß §§ 96 und 97 AufenthG für die Jahre 2011 - 2013 betrachtet. Tabelle 3 Einschleusen von ausländischen Personen Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs‐ und bandenmäßiges Einschleusen 2011 169 8 2012 255 12 2013 411 21 Damit ist festzustellen, dass im Vergleich zum Jahr 2011 die Anzahl der Fälle des Einschleusens von Ausländern um 143,2 % und der Fälle des Einschleusens mit To- desfolge; gewerbs‐ und bandenmäßiges Einschleusen um 162,5 % gestiegen sind. In Anlehnung an die Gesamtbewertung des Bundeslagebildes Schleusungskriminalität 2013 kann für das Land Brandenburg konstatiert werden, dass Deutschland ein bedeutender Zielstaat unerlaubt eingereister Personen in Europa und auf Grund seiner geografischen Lage ein wichtiger Transitstaat nach Nord- und Westeuropa bleiben wird. Polizeiliche Schwerpunktmaßnahmen bleiben damit weiterhin die effiziente Zusammenarbeit der Landespolizei mit den zuständigen Sicherheitsbehörden des Bundes, insbesondere der Bundespolizei und dem Bundeskriminalamt, auf nationaler und internationaler Ebene. Frage 22: Wie viele Asylbewerber wurden seit 2010 in Eisenhüttenstadt aufgenommen und dann auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt? Zu Frage 22: Zu den seit 2010 in der ZABH aufgenommenen Asylsuchenden wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Seit 2010 wurden die folgenden Verteilungen vorgenommen: Tabelle 4 Jahr Verteilung in die Kommunen 2010 928 2011 1.080 2012 1.388 2013 2.751 2014 5.313 (Quelle: Statistik ZABH) Frage 23: Wie lange waren die Asylbewerber im Durchschnitt in Eisenhüttenstadt untergebracht ? Zu Frage 23: Durchschnittliche Verweildauer der Asylsuchenden in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg: Tabelle 5 Jahr Durchschnittliche Verweildauer in Tagen 2010 53 2011 56 2012 96 2013 68 2014 64 (Quelle: Statistik ZABH) Frage 24: Welche Kosten sind dem Land und den Kommunen jährlich seit 2010 entstanden? Zu Frage 24: Aus dem Landeshaushalt finanzierte Personal- und Sachausgaben für die ZABH (Einzelplan 03, Kapitel 03 810): Tabelle 6 2010 2011 2012 2013 2014 (Stand 09.01.2015) Personal - ausgaben in Euro 1.754.709,9 9 1.738.171,1 5 1.703.118,2 4 1.766.559,94 2.016.743,46 Sachausga - ben in Euro 5.222.438,6 6 5.212.651,4 1 7.146.712,0 6 10.559.403,8 3 16.050.531,66 Gesamt 6.977.148,6 5 6.950.822,5 6 8.849.830,3 0 12.325.963,7 7 18.067.275,12 Darüber hinaus erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten gem. § 22 GFG die Kosten für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Abschiebung von ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern (Einzelplan 20, Kapitel 20 030, Titel 613 20). Diese beliefen sich in den vergangenen Jahren auf: Tabelle 7 Jahr Ausgaben in Eu- ro 2010 466.896,96 2011 472.882,32 2012 484.992,72 2013 475.009,41 2014 481.914,03 Die Zahlungen an die Landkreise und kreisfreien Städte für die Jahre 2010 bis 30.11.2014 für die Aufnahme und Unterbringung einschließlich der Beratung und Betreuung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Einzelplan 20, Kapitel 20 030 Titel 633 11) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Tabelle 8 Jahr 2010 2011 2012 2013 per 30.11.20 14 Erstattungssumme in Euro 11.296.515, 49 12.384.066, 01 19.556.896, 62 30.770.347, 47 44.582.0 38 Um die Kommunen zu unterstützen, hat der Landtag als Sofortmaßnahme im Rahmen des Nachtragshaushaltes 2013/2014 zusätzliche Mittel i.H.v. 5 Millionen Euro für das Jahr 2014 zur Finanzierung einer verbesserten Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen veranschlagt. Hierzu hat das damalige Ministerium für Arbeit, Soziales , Frauen und Familie in Abstimmung mit dem Ministerium der Finanzen sowie den Regierungsfraktionen im Januar 2014 Erstattungsgrundsätze erlassen. Diese enthalten drei weitgehend gleichberechtigte Finanzierungstatbestände, mit denen den Kommunen die Möglichkeit gegeben wird, die zur Verfügung gestellten Mittel flexibel und in Abhängigkeit von den örtlichen Bedürfnissen einzusetzen. Danach erhalten die Kommunen zusätzlich zum gesetzlichen Anspruch für jeden neu geschaffenen Platz in Gemeinschaftsunterkünften bis zu 2.700 Euro, wenn pro Person eine Mindestwohnfläche von 8 m² zur Verfügung steht. Um die verstärkte Unterbringung in Wohnungen zu befördern, wurde erstmalig eine Investitionspauschale für Wohnungsunterbringung von jeweils bis zu 2.500 Euro pro Platz eingeführt. Weiter werden Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit sowie von gemeinschaftlich nutzbaren Räumlichkeiten (wie z.B. Krankenzimmer, Betreuungsraum , Gemeinschaftsraum, Spielzimmer) in den Gemeinschaftsunterkünften gefördert. Mit Stand 15.01.2015 wurden von diesen Mitteln bereits 2.052.061,06 Euro an die Kommunen ausgezahlt. Aufgrund von notwendigen Planungsphasen, der Durchführung von Baugenehmigungsverfahren und längerer Baumaßnahmen kann die Abrechnung für einen Großteil der angezeigten Maßnahmen erst im Jahr 2015 erfolgen. Daher wurde beim Ministerium der Finanzen die Übertragung der restlichen Mittel in das nächste Haushaltsjahr beantragt und von dort auch genehmigt. Frage 25: Wie viele Personen wurden seit dem Jahr 2010 jeweils in welche Länder abgeschoben ? Zu Frage 25: In den Jahren 2010 bis 2014 (Stichtag: 31.12.2014) wurden insgesamt 510 abgelehnte Asylbewerberinnen und -bewerber sowie insgesamt 81 illegale Ausländerinnen und Ausländer abgeschoben (siehe hierzu untenstehende tabellarische Übersicht ). Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Zahlen sich nur auf tatsächlich vollzogene, jedoch nicht auf fehlgelaufene Abschiebungsversuche, die es in nicht geringer Zahl gibt, beziehen. Tabelle 9 Jahr Abschiebungen abgelehnter Asylsuchender Abschiebungen (illegal aufhältiger) Ausländerinnen und Ausländer 2010 113 25 2011 94 25 2012 75 11 2013 124 12 2014 104 8 Gesamt 510 81 (Quelle: Statistik ZABH) Die in den Jahren 2010 bis 2014 (Stichtag: 31.12.2014) insgesamt 591 abgeschobenen Personen (abgelehnte Asylsuchende sowie illegale Ausländerinnen und Ausländer ) wurden, wie in der untenstehenden Tabelle dargestellt, in die folgenden Zielländer /Herkunftsstaaten abgeschoben: Tabelle 10 Jahr Asylsuchende Ausländerinnen und Ausländer Gesamt Herkunfts- bzw. Zielländer 2010 113 25 138 Algerien (1), China (1), Georgien (4), Indien (1), Irak (3), Kamerun (2), Kenia (3), Kongo (1), Kuba (1), Lettland (2), Litauen (1), Marokko (4), Nigeria (2), Pakistan (1), Polen (3), Rumänien (1), Russ. Föderation (4), Serbien (4), Sierra Leone (1), Syrien (1), Togo (1), Türkei (6), Ukraine (1), USA (1), Vietnam (88). Jahr Asylsuchende Ausländerinnen und Ausländer Gesamt Herkunfts- bzw. Zielländer 2011 94 25 119 Afghanistan (2), Algerien (1), Bosn.-Herz. (3), China (2), Georgien (1), Griechenland (1), Indien (1), Irak (2), Iran (1), Kamerun (1), Kenia (4), Moldau (1), Nigeria (2), Polen (2), Rumänien (1), Russ. Föderation (7), Serbien (8), Sierra Leone (1), Slowakei (1), Somalia (1), Spanien (1), Syrien (2), Tunesien (1), Türkei (2), Ukraine (3), Usbekistan (3), Vietnam (64). Jahr Asylsuchende Ausländerinnen und Ausländer gesamt Herkunfts- bzw. Zielländer 2012 75 11 86 Afghanistan (3), Algerien (1), Bosn.-Herz. (1), China (2), Georgien (2), Indien (2), Irak (2), Iran (1), Kamerun (5), Libanon (1), Mazedonien (9), Moldau (1), Montenegro (2), Pakistan (1), Polen (1), Rumänien (1), Russ. Föderation (6), Serbien (14), Somalia (1), Türkei (2), Tschad (2), Ukraine (4), Vietnam (22). Jahr Asylsuchende Ausländerinnen und Ausländer Gesamt Herkunfts- bzw. Zielländer 2013 124 12 136 Kamerun (2), Kenia (1), Kuba (1), Lettland (6), Mazedonien (10), Nigeria (1), Polen (1), Rumänien (3), Russ. Föderation (54), Serbien (43), Sierra Leone (1), Tunesien (1), Türkei (2), Vietnam (9), Weißrussland (1). Jahr Asylsuchende Ausländerinnen und Ausländer Gesamt Herkunfts- bzw. Zielländer 2014 104 8 112 Afghanistan (2), Albanien (3), Bosnien und Herzegowina (1), Bulgarien (2), China (1), Georgien (1), Ghana (1), Irak (1), Iran (1), Kamerun (2), Kolumbien (1), Kosovo (1), Libanon (1), Mazedonien (4), Moldau (1), Russische Föderation (43), Pakistan (3), Polen (1), Rumänien (1), Serbien (13), Somalia (5), Thailand (1), Tschad (12), Vietnam (9), Weißrussland (1). (Quelle: Statistik ZABH) Frage 26: In wie vielen Fällen wurde Antragstellern aus welchen Ländern und aus welchen Gründen ein sonstiges Abschiebeverbot (§ 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz) zugesprochen ? Zu Frage 26 Zur Beantwortung dieser Frage kann nur auf die zur Verfügung stehenden Daten aus dem Ausländerzentralregister (Stand 31.12.2014) zurückgegriffen werden. Hier kann lediglich die Anzahl der Personen festgestellt werden, die aufgrund von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2, 3, 4 oder 6 AufenthG Aufenthaltserlaubnisse (AE) im Rahmen des § 25 Abs. 2, 2. Alternative (subsidiärer Schutz) bzw. Aufenthaltserlaubnisse aufgrund von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG im Rahmen des § 25 Abs. 3 AufenthG erhalten haben. Gründe für die Entscheidung zur Aussetzung der Abschiebung werden hier statistisch nicht erfasst. Darüber hinaus liegt die Zuständigkeit über die Entscheidung über ein sonstiges Abschiebungsverbot beim BAMF. Tabelle 11 Land AE nach § 25 Abs. 2 2. Alt. AE nach § 25 Abs. 3 Afghanistan 12 336 Algerien 3 Armenien 1 Bosnien und Herzegowina 1 5 China 2 Gambia 1 Ghana 1 Guinea 2 Indien 3 Irak 44 Iran 4 15 Jemen 1 ehem. Jugoslawien 2 Kamerun 25 Kenia 47 Kongo 1 1 Kosovo 5 Kuba 1 Libanon 1 Liberia 2 Mazedonien 1 Mosambik 1 Nigeria 8 Pakistan 4 Russische Föderation 13 45 Serbien 1 Sierra Leone 4 Simbabwe 1 Somalia 6 8 Staatenlos 37 14 Sudan (ehem.) 1 1 Syrien 64 54 Togo 2 Türkei 15 ungeklärt 19 11 Vietnam 23 Gesamt 158 691 (Quelle: Statistik Ausländerzentralregister) Frage 27: Wie viele Personen, die seit dem 01.01.2010 zur Ausreise verpflichtet wurden, sind seitdem freiwillig unter Inanspruchnahme welcher staatlichen Hilfeleistungen in ihre Heimatländer ausgereist? Zu Frage 27: 2010 insgesamt 185, davon über REAG/GARB1 96 Personen 2011 insgesamt 196, davon über REAG/GARB 114 Personen 2012 insgesamt 232, davon über REAG/GARB 75 Personen 2013 insgesamt 261, davon über REAG/GARB 220 Personen 2014 insgesamt 432, davon über REAG/GARB 414 Personen (Stand 31.12.2014) (Quelle: Statistik ZABH, REAG/GARB) Frage 28: Wie viele Asylsuchende im Land, deren Asylanträge nach der Dublin II-Verordnung von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu bearbeiten wären, können derzeit aufgrund gerichtlicher Entscheidungen oder durch Überschreitung der Fristen, innerhalb derer die Rückführung möglich gewesen wäre, nicht in den Mitgliedsstaat zurück geführt werden? Zu Frage 28: Die Beantwortung kann nur durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen . Frage 29: Sieht die Landesregierung die Rückführung als ein Mittel an, Fehlvorstellungen in den Hauptherkunftsländern über die Möglichkeit eines Aufenthalts im Bundesgebiet zu korrigieren, wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Zu Frage 29: Ob und inwiefern die Rückführung von Personen in ihre Herkunftsländer Auswirkungen auf möglicherweise dort vorhandene Fehlvorstellungen über die Möglichkeiten eines Aufenthalts im Bundesgebiet hat, entzieht sich der Kenntnis der Landesregie- 1 Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP) Programm der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer für die finanzielle und operationelle Unterstützung der Beförderung und Reintegration von Asylbewerbern, abgelehnten Asylbewerbern, anerkannten Flüchtlingen, Bürgerkriegsflüchtlingen, Illegalen, Opfern von Zwangsprostitution oder Menschenhandel sowie von anderen Ausländern (leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG), die aus eigenem Entschluss freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren wollen oder in einen aufnahmebereiten Drittstaat weiterwandern können. rung. Die Voraussetzungen hierfür, Erkenntnisse, Erlebnisse und Erfahrungen im Heimatland zu verbreiten, dürften je nach Herkunftsland und individuellen Faktoren in unterschiedlicher Weise gegeben sein. Frage 30: Welche Faktoren verhindern nach Auffassung der Landesregierung eine zügige Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Personen und wie können diese Hinderungsfaktoren abgebaut werden? Zu Frage 30: Im Zusammenhang mit der Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Personen gibt es eine Vielzahl von Hindernissen bzw. Vollzugsdefiziten, die eine Länderarbeitsgruppe bereits vor einigen Jahren zusammengetragen hat. Nach Auffassung der Landesregierung sind dies vor allem: 1. Problem bei der Passbeschaffung und der Identitätsklärung (Passvernichtung und Identitätsverschleierung werden von Schlepperorganisationen empfohlen, um die Rückführung zu erschweren) 2. Mangelnde oder fehlende Kooperation vieler Herkunftsstaaten 3. Personalmangel in den Ausländerbehörden 4. Verfahrensdauer beim BAMF Frage 31: Welche Rückkehrförderung gibt es in Brandenburg? An welchen Projekten beteiligt sich die Landesregierung mit welchen Maßnahmen, um Rückkehrern zu helfen? Zu Frage 31: Das Land hat sich in den letzten Jahren an dem REAG/GARB-Programm „Bundesweite Unterstützung der freiwilligen Rückkehr“ der International Organization for Migration (IOM) beteiligt. Dies gilt auch für die Haushaltsjahre 2014-2016. Frage 32: Bei wie vielen Personen, die aktuell zur Ausreise verpflichtet sind, liegen alle formalen Voraussetzungen für die zwangsweise Durchsetzung dieser Ausreisepflicht vor? Zu Frage 32: Zum 31.12.2014 hielten sich laut Ausländerzentralregister 3.136 ausreisepflichtige Ausländer im Land Brandenburg auf. Inwieweit für diese Personen die formellen Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht vorliegen, wird hier nicht erfasst. Frage 33: Welche Maßnahmen zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht sind nach Auffassung der Landesregierung zu dieser Zielerreichung geeignet und erforderlich? Zu Frage 33: Die Landesregierung setzt zur Erreichung dieser Maßnahmen verstärkt auf Beratung und Förderung der freiwilligen Ausreise (s. Antwort zu Frage 31). Zudem wurde die Aufgabe der Pass- und Passersatzpapierbeschaffung bei der Zentralen Ausländerbehörde des Landes Brandenburg konzentriert, um die kommunalen Ausländerbehörden zu unterstützen. Das Land unterstützt darüber hinaus die von Bund und Ländern geplante Einrichtung einer gemeinsamen Koordinierungsstelle „Integriertes Rückkehrmanagement“ (BLKIRM ). Frage 34: Wo und in welchem Umfang werden in Brandenburg Unterbringungsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Asylbewerber dauerhaft vorgehalten? Zu Frage 34: Vor ihrer Zuweisung in einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt sind Asylsuchende gesetzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes zu nehmen (derzeit 1. 700 Plätze). Der Stammsitz für die Erstaufnahme von Asylsuchenden befindet sich am Sitz der Zentralen Ausländerbehörde (Poststraße 72, 15890 Eisenhüttenstadt). Zwei weitere Außenstellen wurden wegen ihrer Nähe zur Stammliegenschaft in der Zwischenzeit in einem ehemaligen AWO-Jugendwohnheim (Karl-Marx-Str. 36, 15890 Eisenhüttenstadt) und in der ehemaligen Oderlandkaserne (Fürstenwalder Poststr.86, 15234 Frankfurt/Oder) eingerichtet. Die Nutzungsdauer dieser Außenstellen ist zunächst auf zwei bis maximal drei Jahre angelegt. Die Anmietung und Nutzung weiterer Außenstellen wird geprüft. Die Standorte der Gemeinschaftsunterkünfte in den Landkreisen und kreisfreien Städten und deren Belegungszahlen mit Stand 30.11.2014 können der Übersicht in der Anlage 2 entnommen werden. Die Standorte der Wohnungen in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten werden nicht statistisch erfasst. Frage 35: Welche freien Liegenschaften in Brandenburg sind vorhanden, die zur Aufnahme von Flüchtlingen und Asylbewerbern kurzfristig genutzt werden könnten? (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen) Zu Frage 35: Von Seiten des Landes (ZABH) wird seit Dezember 2014 die Außenstelle in der Petzower Straße 6-8 in 14542 Werder/Havel OT Glindow (Landkreis PotsdamMittelmark ) schrittweise in Betrieb genommen. Ferner befindet sich das Land in den Verhandlungen für die Anmietung von zwei privaten Objekten in Frankfurt/Oder. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Asylzuwanderung untersucht das Land weiterhin fortlaufend Bundes- und Landesliegenschaften sowie private Immobilienangebote auf ihre kurzfristige Eignung. In diesem Zusammenhang erfolgt von Seiten der Landesregierung eine Prüfung, ob den Kommunen geeignete Landesliegenschaften verbilligt zur Nutzung angeboten werden können. Die Mehrheit der laufenden Prüfungen haben zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch keine Entscheidungsreife erlangt, weshalb weitere Angaben zunächst nicht möglich sind. Über die Eignung von Liegenschaften für die Unterbringung in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte in eigener Verantwortung. Hierüber liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Frage 36: Inwieweit und wie werden die Kommunen in den Neubau von Flüchtlingsheimen mit einbezogen? Zu Frage 36: Das Land baut derzeit ein neues Wohnheim für die Unterbringung von Familien auf dem landeseigenen Gelände der ZABH in Eisenhüttenstadt. Im Vorfeld der Baumaßnahme erfolgte die Einbeziehung der zuständigen Behörden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens . Weitere Neubauten sind von Seiten des Landes nicht geplant . Die Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg sind nach dem Landesaufnahmegesetz verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen für die Unterbringung (Übergangswohnheime und Übergangswohnungen) zu errichten und zu unterhalten. Über die Form der Unterbringung und die Standortwahl entscheiden die zuständigen Behörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten nach eigenem Ermessen. Durch die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) wurde zudem ein zinsgünstiges Darlehensprogramm zur Unterstützung kommunaler Investitionen in den Erwerb, den Bau und die Modernisierung von Flüchtlingseinrichtungen eingerichtet. Das Darlehensprogramm „Brandenburg-Kredit für Kommunen – Flüchtlingseinrichtungen “ der ILB startete am 01. Februar 2015 und bietet Darlehen bis zu 2 Mio. Euro pro Antragsteller und Jahr mit einer Laufzeit von 20 Jahren, wobei die ersten drei Jahre tilgungsfrei gestellt sind. Frage 37: Wie viele Flüchtlinge nehmen an diesen Deutschkursen teil? (bitte Auflistung nach den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten) Zu Frage 37: Es wird auf die Beantwortung von Frage 62 verwiesen. Frage 38: Wie haben sich die Kosten für die Gesundheitsversorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern seit dem Jahr 2010 entwickelt? Zu Frage 38: Die Entwicklung der Ausgaben für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz für die Jahre 2010 bis 2013 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Statistischen Berichte zu den Leistungen an Asylbewerberinnen und -bewerbern im Land Brandenburg erscheinen jährlich zur Mitte des darauffolgenden Kalenderjahres, daher liegen gegenwärtig noch keine Daten für das Jahr 2014 vor: Tabelle 12 Jahr 2010 2011 2012 2013 Ausgaben in Euro 4.204.000 5.151.000 6.028.000 8.957.000 Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht zu den Leistungen an Asylbewerber im Land Brandenburg 2013 Frage 39: Welche zusätzlichen Kapazitäten für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern wurden seit dem Jahr 2010 geschaffen? (bitte aufgeschlüsselt nach Landkreisen und kreisfreien Städten) Zu Frage 39: Die nachfolgende Tabelle enthält die dem Landesamt für Soziales und Versorgung gemeldeten Angaben der zusätzlich geschaffenen und der bereits für das Jahr 2015 angekündigten Kapazitäten in Gemeinschaftsunterkünften und Wohnungen seit 2010 mit Stand 30.11.2014: Tabelle 13 201 0 201 1 201 2 201 3 201 4 201 5 Stadt Brandenburg 0 0 0 0 37 152 Stadt Cottbus 0 8 41 45 130 34 Stadt Frankfurt 7 1 0 3 14 43 Stadt Potsdam 4 34 36 147 73 145 Landkreis Barnim 0 0 1 268 149 80 Landkreis Dahme-Spreewald 65 6 22 13 219 k.A. Landkreis Elbe-Elster 5 0 0 53 60 172 Landkreis Havelland 8 2 0 127 221 k.A. Landkreis Märkisch-Oderland 0 30 33 215 117 748 Landkreis Oberhavel 0 0 17 161 292 82 Landkreis OberspreewaldLausitz 0 9 64 28 102 K12 8 Landkreis Oder-Spree 6 5 19 190 343 85 Landkreis Ostprignitz-Ruppin 0 3 18 9 179 110 Landkreis PotsdamMittelmark 12 2 41 284 168 100 Landkreis Prignitz 21 27 0 65 135 150 Landkreis Spree-Neiße 8 5 27 37 135 k.A. Landkreis Teltow-Fläming 0 0 29 156 296 284 Landkreis Uckermark 0 7 6 80 130 242 (Quelle: Erhebung LASV) k.A. = keine Angaben Frage 40: Welche zusätzlichen Kapazitäten für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern werden voraussichtlich in diesem und im nächsten Jahr geschaffen? Zu Frage 40: Im Jahr 2014 ist nach bisherigem Stand mit 2.800 neu geschaffenen Plätzen zu rechnen. Für das Jahr 2015 wird von einem Bedarf in Höhe von 4.047 neu zu schaffenden Plätzen ausgegangen. Frage 41: Welche Betreuungsangebote, insbesondere für traumatisierte Flüchtlinge und Asylbewerber sowie für unbegleitete Minderjährige bestehen im Land und wie werden sie finanziert? Zu Frage 41: Speziell für traumatisierte erwachsene und minderjährige Flüchtlinge existiert bereits seit vielen Jahren ein Beratungsangebot in Fürstenwalde, das im Wesentlichen eine Clearingfunktion auf Grund der dort vorhandenen interkulturellen psychologischen und psychotherapeutischen Fachkompetenz wahrnimmt und die betroffenen Flüchtlinge in geeignete Behandlungsangebote innerhalb Brandenburgs oder in Berlin vermittelt . Für die Betreuung traumatisierter Flüchtlinge im Land Brandenburg steht im Landkreis Oder-Spree in der dortigen Gemeinschaftsunterkunft in Fürstenwalde eine Sozialarbeiterin zur Verfügung. Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Landkreis Oder-Spree und anderen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten können betroffene Flüchtlinge aus anderen Gemeinschaftsunterkünften in der dort vorgesehenen Wohneinrichtung für Traumatisierte untergebracht werden. Neben der Unterstützung der traumatisierten Flüchtlinge bei der Bewältigung der gegenwärtigen Lebenssituation vor Ort werden bei erforderlichen therapeutischen Behandlungen diese koordiniert und begleitet. Die Betreuung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge gehört gemäß § 85 Abs. 1 SGB VIII zum Aufgabenbereich der örtlichen Träger der Jugendhilfe, das heißt der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Betreuung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge steht in Brandenburg im Rahmen des Jugendhilferechts insbesondere die auf diese Zielgruppe spezialisierte Jugendhilfeeinrichtung Alreju (steht für: Allein reisende Jugendliche) des Diakonischen Werks Oderland-Spree e.V. in Fürstenwalde (Spree) zur Verfügung. Diese Einrichtung hat eine Kapazität von insgesamt 63 Plätzen. Davon sind 9 Plätze der Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme zum Schutz von unbegleitet einreisenden Minderjährigen gem. § 42 Absatz 1 Ziffer 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII; Kinderund Jugendhilfe) bzw. dem so genannten Clearingverfahren2 als Bestandteil der Inobhutnahme vorbehalten. Zur Deckung eines über die Inobhutnahme hinausgehenden stationären Jugendhilfebedarfs der Minderjährigen stehen 48 Plätze der Heimerziehung sowie 6 Plätze als - weniger intensiv - betreute Wohnform für Jugendliche zur Verfügung, welche aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht mehr einer umfas- 2 Der Begriff „ Clearingverfahren“ bezeichnet den Prozess zur Klärung der Perspektiven eines jungen Flüchtlings. Dazu werden v. a. Feststellungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen, Identität und Herkunft, Aufenthalt/Verbleib der Eltern oder weiterer Familienangehöriger, zur gesundheitlichen Situation, dem psychosozialen und kognitiven Entwicklungsstand etc. getroffen. Diese Informationen bilden in Verbindung mit Bedürfnissen, Fähigkeiten und Wünschen des jungen Flüchtlings die Grundlage für das jugendhilferechtliche Hilfeplanverfahren zur weiteren Betreuung des jungen Flüchtlings. senden pädagogischen Betreuung bedürfen, wie sie für die klassische Heimerziehung kennzeichnend ist (§ 34 SGB VIII; Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform ). Örtlich zuständig zur Inobhutnahme eines unbegleitet einreisenden minderjährigen Flüchtlings ist gem. § 87 SGB VIII das Jugendamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich der/die Minderjährige nach Grenzübertritt erstmals angetroffen wird (tatsächlicher Aufenthalt). Die Zuständigkeit dieses Jugendamts gilt gem. § 86 Abs. 7 Satz 1 (2. Halbsatz) SGB VIII auch für im Anschluss an die Inobhutnahme gewährte weitere Jugendhilfeleistungen, insbesondere eine Heimerziehung , es sei denn, der/die Minderjährige unterliegt einem Verteilungsverfahren; in diesen Fällen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für im Anschluss an die Inobhutnahme gewährte weitere Jugendhilfeleistungen gem. § 86 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde. Dem zuständigen Jugendamt obliegt gleichzeitig die Verantwortung für die Übernahme der dem Träger der Jugendhilfeeinrichtung für die Betreuung des Minderjährigen entstehenden Kosten. Das Jugendamt hat dabei einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gemäß § 89d Absatz 3 SGB VIII gegenüber einem vom Bundesverwaltungsamt zu bestimmenden überörtlichen Träger der Jugendhilfe (Bundesland). Der Erstattungsanspruch erstreckt sich auch auf die Kosten weitergehender Jugendhilfeleistungen , die sich bei Bedarf an die Inobhutnahme anschließen. Frage 42: Wie viele Personen wurden im Zeitraum von 2010 bis September 2014 jeweils innerhalb der Kommunen a. zentral oder b. dezentral untergebracht? Zu Frage 42 a und b: Die Anzahl der zentral und dezentral untergebrachten Personen in den Kommunen im Zeitraum von 2010 bis September 2014 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Tabelle 14 2010 2011 2012 2013 2014 zentral 1.961 2.386 2.458 3.455 4.789 dezentral 806 833 1.113 1.643 2.106 (Quelle: Statistik LASV) Frage 43: Welche Kosten sind den Kommunen von 2010 bis September 2014 für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern entstanden? Zu Frage 43: Die den Kommunen tatsächlich entstandenen Kosten der Unterbringung sind der Landesregierung nicht bekannt. Die amtliche Statistik zum Asylbewerberleistungsgesetz enthält keine gesonderte Ausweisung der Unterbringungskosten. Frage 44: Welche Kosten sind den Kommunen von 2010 bis September 2014 für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entstanden? Zu Frage 44: Die Ausgaben für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Jahre 2010 bis 2013 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Die Statistischen Berichte zu den Leistungen an Asylbewerberinnen und -bewerber im Land Brandenburg erscheinen jährlich zur Mitte des darauffolgenden Kalenderjahres, daher liegen gegenwärtig noch keine Daten für das Jahr 2014 vor: Tabelle 15 Jahr 2010 2011 2012 2013 Ausgaben in Euro 15.110.000 17.907.000 22.611.000 34.196.000 Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, Statistischer Bericht zu den Leistungen an Asylbewerber im Land Brandenburg 2013 Frage 45: Welche Maßnahmen erfolgen im Sozialraum hinsichtlich des Zusammenlebens zwischen der einheimischen Bevölkerung und den Flüchtlingen und Asylbewerbern? Zu Frage 45: In den Gemeinwesen finden sehr vielfältige Aktivitäten und Maßnahmen statt, die das Zusammenleben von Flüchtlingen und Einheimischen unterstützen. Eine Übersicht darüber liegt der Landesregierung nicht vor. Als wesentliche sozialräumlich orientierte Elemente können benannt werden: - die in den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie in einzelnen Kommunen arbeitenden Beauftragten nach § 19 der Brandenburgischen Kommunalverfassung , die sozialraumorientierte Aktivitäten anregen und unterstützen (Beauftragte zur Integration von Einwohnern, die nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen) - Beiräte nach § 19 der Brandenburgischen Kommunalverfassung - Lokale Aktionspläne, Integrationskonzepte - Willkommensinitiativen in Kommunen und Landkreisen und ähnliche, zumeist ehrenamtliche Flüchtlingsunterstützungen - Beratungs- und Vermittlungsangebote der RAA und FaZIT (siehe Antwort zu Frage 8) sowie der Mobilen Beratungsteams Einen guten Überblick über Aktivitäten im Sozialraum bietet die im Juli 2014 erschienene und vom Ministerium des Innern geförderte Broschüre „Migrantinnen und Migranten in unserer Kommune“ (siehe auch Antwort zu Frage 8). Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fördert im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ergänzend zu den zu Frage 8 genannten gesetzlichen Integrationsangeboten gemeinwesenorientierte Projekte u.a. zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements , der interkulturellen Kompetenz oder zur Sucht-, Gewalt- und Kriminalitätsprävention . Mit Blick auf die Aufnahmegesellschaft ist die interkulturelle Öffnung ein Schwerpunkt. Im Land Brandenburg werden aktuell 8 Projekte in verschiedenen Landkreisen gefördert. Frage 46: Welche Anpassung von Maßnahmen der Beratung und Integration von Flüchtlingen infolge der Zunahme der Flüchtlingszahlen sind erfolgt? Zu Frage 46: Das Land Brandenburg erstattet den Kommunen für die Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge eine Jahrespauschale in einer Höhe von derzeit 9.128 Euro pro Person. Aufgrund dieses personenbezogenen Erstattungsverfahrens wird eine kontinuierliche und angepasste Unterstützung an die Entwicklung der Flüchtlingszahlen sichergestellt. In Reaktion auf die Zunahme der Flüchtlingszahlen hat das MASGF im Jahr 2014 die seitens des Landes aufgrund der Erstattungsverordnung finanzierten fünf Stellen der überregionalen Flüchtlingsberatung (siehe Antwort zu Frage 8) auf 7,5 Stellen aufgestockt . Für die Jahre 2015 und 2016 erfolgt eine weitere Aufstockung auf insgesamt 10 Stellen. Frage 47: Wie lange dauert es bei welchem aufenthaltsrechtlichen Status, bis eine Arbeitserlaubnis erteilt wird und die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen bei Bildungsträgern möglich wird? Zu Frage 47: Gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG berechtigt ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit , sofern es nach dem AufenthG bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Weiter kann einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt , die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung - Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) - bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Laut AufenthG ist Inhabern einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU (§ 9a AufenthG) sowie von Aufenthaltserlaubnissen nach Abschnitt 4 (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) und nach Abschnitt 6 (Aufenthalt aus familiären Gründen) des AufenthG, einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 Satz 2 AufenthG und § 23 Abs. 2 AufenthG mit der Titelerteilung die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet. Die Zustimmungserfordernisse der Bundesagentur für Arbeit für einzelne Berufsgruppen sind in der BeschV geregelt. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) AufenthG bedarf nach § 31 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Für Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung (Asylbewerberinnen und Asylbewerber ) oder Duldung ist der Zugang zum Arbeitsmarkt grundsätzlich mit einer Wartefrist verbunden. Zudem ist das Nachrangprinzip zu beachten. Mit dem Gesetz zur Einstufung sicherer Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylsuchende und geduldete Ausländer, das zum 01.11.2014 in Kraft getreten ist, wurde der nachrangige Arbeitsmarktzugang einheitlich auf 3 Monate verkürzt. Mit einer am 10.11.2014 verkündeten Änderung der Beschäftigungsverordnung wurde die Frist für eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Vorrangprüfung für Ausländerinnen und Ausländer mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung auf 15 Monate verkürzt. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten Asylsuchende erst nach neun Monaten (§ 61 Asylverfahrensgesetz) und Geduldete nach einem Jahr (§ 32 Beschäftigungsverordnung) einen nachrangigen Arbeitsmarktzugang erhalten. Für den allgemeinen Arbeitsmarktzugang musste eine Wartezeit von vier Jahren eingehalten werden. Der Arbeitsmarktzugang ist nicht gleichzusetzen mit dem Zugang zu Qualifizierungsmaßnahmen bei Bildungsträgern. Solange Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden, gibt es in der Regel keinen Zugang zu regulären Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen SGB II und SGB III. Es gibt Ausnahmen für die Berufsausbildung von Jugendlichen und aus dem Europäischen Sozialfonds geförderte Programme wie z.B. das ESF-BAMF-Programm, an dem auch Flüchtlinge mit Arbeitsmarktzugang teilnehmen können (vgl. Antwort zu Frage 8) oder seit April 2014 das ESF-Landesprogramm „Sprachkurse für Flüchtlinge in Brandenburg“. Beratung und Information bietet beispielsweise auch das aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie der Bundesagentur für Arbeit finanzierte Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“, das im Land Brandenburg im MASGF koordiniert wird und insbesondere zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse berät. Auch innerhalb des aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und Bundesmitteln geförderten Programms XENOS finden auf die Verbesserung des Arbeitsmarktzugangs von Zuwandernden ausgerichtete Projekte statt. Frage 48: Wie beurteilt die Landesregierung die Gefahr der Dequalifizierung durch Wartezeiten bis zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis oder der Möglichkeit zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen ? Zu Frage 48: Durch die zu Frage 47 beschriebenen gesetzlichen Änderungen und zugänglichen Förderprogramme können solche Gefahren reduziert werden. Die Öffnung von mehr beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen für Flüchtlinge, insbesondere solchen mit niedrigen Qualifikationen, wäre wünschenswert. Frage 49: Wie beurteilt die Landesregierung die Ergebnisse des bundesweiten Förderprogramms Xenos, das in Brandenburg durch die Berlin-Brandenburgische Auslandsgesellschaft e.V. koordiniert wurde? Zu Frage 49: Diese Frage wird im Komplex mit den Fragen 52 – 58 beantwortet. Frage 50: Welche Beschäftigungsprojekte gibt es in Brandenburg, die Asylsuchende, Flüchtlinge und sonstige Zuwanderer bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen und wie sind diese finanziell und personell ausgestattet? Zu Frage 50: Einen Schwerpunkt der brandenburgischen Arbeits- und Wirtschaftspolitik stellt auch die Unterstützung von Existenzgründungen zur Sicherstellung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Landes und zur Erhöhung des Beschäftigungsniveaus dar. Existenzgründerinnen und Existenzgründer schaffen für sich und andere einen Arbeitsplatz . Eine Maßnahme für Zuwanderer in den Arbeitsmarkt ist die zielgruppenspezifische Unterstützung auf dem Weg in die Selbstständigkeit. Wegen einer oftmals ungünstigen Arbeitsplatzperspektive kommt gerade bei Migrantinnen und Migranten dem Weg in die Selbständigkeit eine besondere arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu und wird oft als einzige Möglichkeit des sozialen Aufstiegs gesehen. Zudem bringen viele Migrantinnen und Migranten eine gewisse „Kultur der Selbstständigkeit“ aus ihren Herkunftsländern mit. In Brandenburg können sich daher gründungswillige Migrantinnen und Migranten im Rahmen der alten und auch neuen Richtlinie für Qualifizierungs - und Coachingmaßnahmen für Existenzgründungen im Land Brandenburg durch den Lotsendienst für Migrantinnen und Migranten auf dem Weg zum eigenen Unternehmen beraten und qualifizieren lassen. Landesweit wird ein Lotsendienst gefördert, der für alle gründungswilligen Migrantinnen und Migranten zuständig ist. Da der Lotsendienst für Migranten/-innen im ganzen Land Brandenburg tätig ist, bestehen enge Verbindungen zu Jobcentern, Arbeitsagenturen, Migrantenbeiräten und Ausländerbeauftragten vor Ort sowie zu Aussiedlervereinen, Jüdischen Gemeinden , vietnamesischen und polnischen Unternehmervereinigungen sowie zu Freizeit- und Kulturvereinen von Migranten/-innen. Durch Sprechstunden in den verschiedenen Regionen ist der Zugang zur Zielgruppe sichergestellt. Die Förderung erfolgt aus ESF-und Landesmitteln und beträgt in der neuen Förderperiode jährlich 275.000 Euro. Die Informationen über den Migrantenlotsendienst liegen auch in Vietnamesisch , Polnisch, Englisch und Russisch vor. Geplant sind Informationen in Arabisch . Diese sind unter www.lotsendienst-migranten.de abrufbar. Frage 51: Wie viele Personen nutzen diese Beschäftigungsprojekte und wie erfolgreich sind die einzelnen Projekte? Zu Frage 51: Im Rahmen des Lotsendienstes für Migrantinnen und Migranten wurden im Zeitraum 2010 bis 2014 1.031 Erstgespräche mit Gründungswilligen geführt. Davon konnten 444 Personen in die individuelle Qualifizierung übernommen und 192 Gründungen umgesetzt werden. Rund die Hälfte der Gründer mit Migrationshintergrund ist nach fünf Jahren noch am Markt. Das Projekt wird als erfolgreiche Maßnahme im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik eingeschätzt. Frage 52: Welche Träger haben das Förderprogramm Xenos umgesetzt? Frage 53: Welche Netzwerke wurden auf lokaler und regionaler Ebene, auch unter Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaften/Jobcenter in Brandenburg in der Förderperiode 2008 bis 2014 geschaffen? Frage 54: Welche Unternehmen haben an dem Programm Xenos teilgenommen? Frage 55: Wie viele Personen haben an Maßnahmen im Rahmen des Programms Xenos teilgenommen ? Frage 56: Wie beurteilt die Landesregierung den Erfolg des Programms Xenos? Frage 57: Welche Sozialleistungen konnte aufgrund der Umsetzung des Programms Xenos in welchem Umfang reduziert werden? Frage 58: Wie beurteilt die Landesregierung den Erfolg der Programmschwerpunkte des Programms Xenos im Hinblick auf Handlungskompetenz der Zielgruppen, auf die Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die Erhöhung der Einstellungsbereitschaft von Unternehmen , die langfristige Stabilisierung und Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse von Bleibeberechtigen, die Sensibilisierung der relevanten Akteure des Arbeitsmarktes und des öffentlichen Lebens in Brandenburg? Zu den Fragen 52 bis 58: Vorbemerkung: Die Fragen 49 und 52 bis 58 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Das ESF-Bundesprogramm XENOS wird in der Verantwortung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales umgesetzt. Es besteht aus dem Hauptprogramm „In- tegration durch Vielfalt“ und den beiden Sonderprogrammen „ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ sowie „Ausstieg zum Einstieg“. Nähere Informationen zu den Programmen und deren Evaluation erschließen sich aus folgender Website: http://www.esf.de/portal/generator/20246/programm__xenos.html. Nach Informationen aus dem zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales waren im Programm „Integration durch Vielfalt“ 29 Projekte in Brandenburg aktiv. Dabei gehörten 7 Unternehmen zu den Zuwendungsempfängern. Die über „XENOSIntegration und Vielfalt“ geförderten Träger hatten die Möglichkeit, Kooperationen mit anderen Einrichtungen einzugehen. Teilweise haben sie Zuwendungen erhalten und diese Mittel an Teilprojektträger weitergeleitet. Bei folgenden Trägern wurden Arbeitsgemeinschaften /Jobcenter als Teilprojektpartner erfasst: - M's Marketing & Kommunikation GmbH, 03149 Forst (Jobcenter und AA Cottbus, Jobcenter Oberspreewald-Lausitz) - Steremat gemeinnützige Beschäftigungsgesellschaft mbH, 15344 Strausberg (Jobcenter Märkisch Oderland) - WIBB GmbH, 15562 Rüdersdorf (Jobcenter Märkisch Oderland und Ar- beitsagentur Frankfurt/Oder) - Uckermärkischer Bildungsverbund gGmbH, 16303 Schwedt/Oder (Jobcenter Uckermark) - Wirtschaftsentwicklungs- und Qualifizierungsgesellschaft (WEQUA) mbH, 01979 Lauchhammer (Jobcenter Oberspreewald Lausitz, Arbeitsagentur Senftenberg) Die Zahl der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfassten Teilnehmenden betrug von 2008 bis 2012 rd. 6.500, von 2012 bis 2014 rd. 1.100. Darüber hinausgehend liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über an den Projekten beteiligte Unternehmen, zur Reduzierung von Sozialleistungen und zu dem Erfolg des Programms sowie seinen Wirkungen insgesamt für Brandenburg bzw. in Deutschland vor. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales stimmt die Projektauswahl oder gar - durchführung nicht mit den Ländern ab. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr.1889, Landtagsdrucksache 5/5034 im Jahr 2012, verwiesen. Die Berlin-Brandenburgische Auslandsgesellschaft e.V. koordiniert nicht das Bundesprogramm XENOS in Brandenburg, sondern ist Netzwerkkoordinator für das Projekt BleibNet PLUS in Brandenburg mit 6 Teilprojekten bei verschiedenen Trägern im Land. Dies ist ein Projekt im Rahmen des oben genannten XENOS- Sonderprogramms „ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Arbeitsmarktzugang“. Netzwerke bilden sich nicht nur im Rahmen von XENOS oder dem genannten Projekt. Auf lokaler und regionaler Ebene gibt es in Brandenburg eine Vielzahl ganz unterschiedlicher Netzwerke, die sich mit Fragen einer Willkommenskultur, der Integration von Migranten und Migrantinnen, Existenzgründungen, Flüchtlingsunterstützung usw. beschäftigen und an denen die gemeinsamen Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften und Jobcenter zumeist beteiligt sind. Eine Gesamtübersicht aller Netzwerke oder deren Gründungen im Zeitraum 2008 bis 2014 liegt der Landesregierung nicht vor. Aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Brandenburg und des Landes sind in der Förderperiode 2008-2014 keine spezifisch auf die Integration von Zuwandernden ausgerichteten Netzwerke gefördert worden. Frage 59: In welchem Rahmen werden das ESF-Sprachprogramm für Personen mit Migrationshintergrund (BAMF) und Xenos in Brandenburg über 2014 hinaus weitergeführt werden können und welche Initiativen hinsichtlich der Neuausrichtung in der neuen Förderperiode 2014-2020 sind dabei von Brandenburg ausgegangen? Zu Frage 59: Die berufsbezogene Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund (ESFBAMF -Programm) wird in der neuen Förderperiode fortgeführt. XENOS wird mit anderen ESF-Bundesprogrammen zur neuen ESF-Integrationsrichtlinie Bund zusammengeführt . Bis zum 06.02.2015 können sich Interessierte mit Projekten bewerben. Frage 60: Wie viele Deutschkurse werden pro Jahr in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städte angeboten? (bitte Auflistung nach den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten für die letzten 3 Jahre) Frage 61: Wie viele Deutschkurse sollen in dem kommenden Jahr in den jeweiligen Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten werden? Zu den Fragen 60 und 61: Vorbemerkung: Die Fragen 60 und 61 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Unter Verweis auf die Antwort zu der Frage 8 wird davon ausgegangen, dass die Fragen sich auf die Integrationskurse beziehen, die aus Sprach- und Orientierungskursen bestehen. Wie viele Sprachkurse daneben von bzw. in den Kommunen selbst und in welcher Finanzierungsform angeboten werden, wird von der Landesregierung nicht erfasst. Frage 62: Wie viele Flüchtlinge nehmen an diesen Deutschkursen teil? (bitte Auflistung nach den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten) Zu Frage 62: Flüchtlinge können über das im April 2014 gestartete ESF-Programm „Deutschkurse für Flüchtlinge in Brandenburg“ einen qualifizierten Sprachkurs im Umfang von bis zu 600 Stunden besuchen, die in sechs Module je 100 Stunden aufgeteilt sind. Bisher können 2.695 Eintritte verzeichnet werden. Abrechnungstechnisch werden Eintritte nach den einzelnen Modulen gerechnet. Insofern können Eintritte nicht mit Personen gleichgesetzt werden. Eintritte werden nicht nach Kreisen und kreisfreien Städten erfasst, sondern nach den vier Förderregionen. Danach stellt sich die Situation wie folgt dar: Tabelle 16 Kreise und kreisfreie Städte Anzahl Module Anzahl Eintritte Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel, Havelland, Uckermark 33 607 Märkisch-Oderland, OderSpree , Barnim, Frankfurt (Oder) 82 860 Dahme-Spree, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße, Cottbus 61 531 Potsdam-Mittelmark, TeltowFläming , Potsdam, Brandenburg /H 50 757 Gesamt 226 2695 (Quelle: Erhebung des MASGF) Frage 63: Welche Überlegungen bestehen hinsichtlich einer Verstetigung der Förderung der Sprachkursteilnahme (Integrationskurse) für Asylbewerber und Geduldete? Zu Frage 63: Soweit die Fragestellung das ESF-Landesprogramm „Deutschkurse für Flüchtlinge“ meint, das seit April 2014 umgesetzt und gut angenommen wird, soll dieses in der neuen Förderperiode zunächst fortgeführt werden. Die Landesregierung würde es begrüßen, wenn der Bundesratsbeschluss vom 19.12.2012 zur Öffnung der Integrationskurse auch für Flüchtlinge und Geduldete (BR-Drs. 756/13) durch die Bundesregierung umgesetzt würde. Damit wäre eine dauerhafte Finanzierung gewährleistet. Frage 64: Sind der Landesregierung Studien oder andere Quellen bekannt, aus denen sich die hauptsächlichen Bildungs- und Berufswege von Frauen mit Migrationshintergrund ergeben und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Zu Frage 64: Der Landesregierung ist dazu nichts bekannt. Frage 65: Bestehen besondere Förderprogramme, um besonders Frauen mit Migrationshintergrund in Arbeit zu bringen und wenn ja, welche und mit welchem Ergebnis? Zu Frage 65: Ein spezielles Programm bzw. einzelne Projekte im Rahmen anderer Programme zur Arbeitsmarktunterstützung von Frauen mit Migrationshintergrund in Brandenburg sind der Landesregierung nicht bekannt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend hat für die beginnende Förderperiode ein Programm „Stark im Beruf – Mütter mit Migrationshintergrund steigen ein“ aufgelegt. Inwieweit sich Träger aus Brandenburg am aktuell laufenden Interessenbekundungsverfahren beteiligen , ist der Landesregierung nicht bekannt. Das aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie der Bundesagentur für Arbeit finanzierte und beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie koordinierte Projekt im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung“ dient der besseren Arbeitsmarktintegration von Frauen und Männern mit Migrationshintergrund gleichermaßen. Frage 66: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Asylbewerber, Flüchtlinge und Menschen mit Duldung Anspruch auf a. Leistungen nach dem SGB II, b. Leistungen nach dem SGB XII, c. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben? Frage 67: Wie haben sich diese Voraussetzungen in den letzten 10 Jahren verändert? Frage 68: Welchen Anspruch auf welche Sozialleistungen in welcher Höhe haben Asylbewerber , Flüchtlinge und Menschen mit Duldung nach dem d. SGB II, e. SGB XII, f. Asylbewerberleistungsgesetz? Frage 69: Welche zusätzlichen Hilfen außerhalb des Sozialhilferechts können Asylbewerber, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in welcher Höhe in Anspruch nehmen und welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Zu den Fragen 66 bis 69: Vorbemerkung: Die Fragen 72 und 66 bis 69 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Diese Fragen zielen auf eine differenzierte Darstellung des Zugangs zu Sozialleistungen für diejenigen Ausländer ab, die als Flüchtlinge im weiteren Sinne nach Deutschland gekommen sind. Der Zugang von Ausländern zu Sozialleistungen ein- schließlich Leistungen der Gesundheitsversorgung wird maßgeblich durch deren jeweiligen Aufenthaltsstatus bestimmt. Sowohl das Aufenthaltsrecht als auch das Sozialleistungsrecht liegt nicht in der Zuständigkeit des Landes Brandenburg, es ist ausschließlich bundes- und europarechtlich geregelt. Daher wird unter Bezugnahme auf die Beantwortung der Frage 1 darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Rechtsvorschriften zum Sozialleistungsrecht für die Zielgruppen der Fragestellungen allgemein zugänglichen Quellen, insbesondere einschlägigen Fachbüchern und Kommentaren entnommen werden kann (z.B. Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht , 2. Auflage, Baden-Baden 2013). Ergänzend wird auf folgende Aktivitäten der Landesregierung hingewiesen: Da bezüglich des Sozialleistungszugangs für asylsuchende, geduldete und ausreisepflichtige Ausländer teilweise gravierende Einschränkungen bestehen, hingegen anerkannte Flüchtlinge die gleichen Sozialleistungsansprüche wie Inländer haben, hat sich die Landesregierung im aktuellen Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des zustimmungspflichtigen Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in den Bundesratsausschüssen für die - derzeit jedoch auch im Bundesrat nicht mehrheitsfähige - Abschaffung dieses Sondersozialleistungsrechts außerhalb des Sozialgesetzbuches eingesetzt. Ferner hat sich auch Brandenburg für die mehrheitlich vorgeschlagene Anrufung des Vermittlungsausschusses im Ausschuss Arbeit und Soziales ausgesprochen . Dieser Standpunkt wurde insbesondere mit den Forderungen nach einer verbesserten Gesundheitsversorgung aller Leistungsbeziehenden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz durch sofortige Einbeziehung in das Leistungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und des direkten Zugangs zu den Regelsozialleistungssystemen des SGB II und SGB XII nach 12 Monaten Grundleistungsbezug nach dem AsylbLG begründet. Da der Bundesrat aufgrund der Zusage der Bundesregierung, Länder und Kommunen in den Jahren 2015 und 2016 mit jeweils 500 Mio. Euro finanziell zu unterstützen, dem Gesetz mittlerweile zugestimmt hat, wurde es am 10. Dezember 2014 im Bundestag beschlossen und tritt am 1. März 2015 in Kraft. Die künftigen Regelleistungssätze werden nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales voraussichtlich im Januar 2015 feststehen . Da Unterbringung und Versorgung der Flüchtlinge den Kommunen gemäß § 1 Landesaufnahmegesetz (LAufnG) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind, prüft das MASGF derzeit etwaige landesrechtlichen Änderungsbedarfe im Rahmen der Kostenerstattungsregelungen zum LAufnG (Erstattungsverordnung ). Frage 70: Wie viele Personen in Brandenburg beziehen Kindergeldleistungen, ohne dass sich die Kinder in Deutschland aufhalten? Zu Frage 70: Das Kindergeld wird von den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit, die dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unterstehen, festgesetzt und ausgezahlt. Lediglich öffentlich-rechtliche Arbeitgeber zahlen das Kindergeld unmittelbar aus. Nach Auskunft der Direktion der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg werden für den Personenkreis „Flüchtlinge bzw. Asylbewerber“ keine separaten Aufzeichnungen über die Gewährung von Kindergeld geführt. Daher können keine Aussagen über die Anzahl der Kindergeldberechtigten (einschl. der anspruchsberechtigten Kinder) in Brandenburg getroffen werden. Frage 71: Wie hoch sind die Kosten der Kommunen für diese Leistungen? Zu Frage 71: Seitdem die Festsetzung des Kindergeldes im Rahmen des Familienleistungsausgleichs der Bundesfinanzverwaltung übertragen wurde und das Kindergeld im Einkommensteuergesetz geregelt wird, folgt die originäre Lastenverteilung des Kindergelds der verfassungsrechtlich festgelegten Aufteilung der Einkommensteuer auf Bund (42,5 %), Länder (42,5 %) und Gemeinden (15 %). Die tatsächliche Finanzierungsbeteiligung von Bund und Ländern (einschl. Gemeinden) am Kindergeld entspricht jedoch nicht dem Beteiligungsverhältnis an der Einkommensteuer. Vielmehr schreibt Artikel 106 GG eine dauerhafte Absicherung der bis zum Jahr 1995 geltenden Lastenverteilung von Bund und Ländern (mit Gemeinden) im Verhältnis von 74 % zu 26 % fest. Zur Gewährleistung dieser Belastungsquote erhalten die Länder (einschl. Gemeinden) einen erhöhten Anteil an der Umsatzsteuer von zurzeit 6,5 Prozentpunkten zuzüglich eines jährlichen Festbetrages von 1,326 Mrd. Euro. Die Gemeinden werden nach landesrechtlichen Regelungen an diesen Ausgleichszahlungen beteiligt. In Brandenburg beträgt diese Beteiligung der Kommunen gemäß § 17 Abs. 1 Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz 26,09 % der Ausgleichszahlungen . Damit tragen die Brandenburger Gemeinden effektiv rd. 6,8 % der tatsächlichen Kindergeldleistungen. Weitere Angaben sind aus den zu Frage 70 genannten Gründen nicht möglich. Frage 72: Welchen Anspruch auf medizinische Leistungen haben Asylbewerber, Flüchtlinge und Menschen mit Duldung nach dem SGB II, SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ? Zu Frage 72: Es wird auf die Beantwortung der Fragen 66 bis 69 verwiesen. Frage 73: Welche Probleme können sich bei der Krankenversicherung von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung ergeben, z.B. aufgrund des Alters oder nicht vorhandener Vorversicherungen? Zu Frage 73: Die in der Frage benannten Flüchtlingsgruppen erhalten keine Leistungen der Krankenversicherung , sondern Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, es sei denn sie sind versicherungspflichtig beschäftigt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen des SGB V in gleicher Weise für Flüchtlinge wie andere Versicherungspflichtige . Frage 74: Wie hoch schätzt die Landesregierung den Missbrauch des Asylrechts und der Sozialsysteme ein? Zu Frage 74: Die Art der Fragestellung setzt die Annahme voraus, dass Menschen sowohl Sozialleistungen als auch aufenthaltsermöglichende Regelungen des Asylrechts im weiteren Sinne unter Vortäuschung anspruchsbegründender bzw. statusbegründender Tatsachen rechtswidrig erlangen. Diesbezüglich liegen der Landesregierung keine Informationen vor, die einer fundierten und damit aussagekräftigen Schätzung zugrunde liegen könnten. Frage 75: Wie viele Personen befinden sich in Brandenburg, die die Kosten für die medizinische Versorgung aufgrund einer fehlenden Aufenthaltserlaubnis selbst tragen müssen ? Zu Frage 75: Diese Personengruppe wird statistisch nicht erfasst. Daher liegen der Landesregierung keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Frage 76: Wie viele Kinder von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung besuchen zurzeit eine Kindertagesstätte? Frage 77: Wie hat sich die Anzahl von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in den Kindertagesstätten innerhalb der vergangenen zehn Jahre entwickelt? Zu den Fragen 76 und 77: Vorbemerkung: Die Fragen 76 und 77 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor, da Daten zum Aufenthaltsstatus von Kindern in Kindertagesbetreuung weder für die Bundesjugendhilfestatistik noch für Landesstatistiken erhoben werden. Eine Abfrage des für Jugend zuständigen Ministeriums bei den kommunalen Jugendämtern im August 2014, in der Informationen zur Kindertagesbetreuung von Kindern aus Asyl suchenden und Flüchtlingsfamilien erfragt wurden, erbrachte keine belastbaren Daten, weil die freiwilligen Auskünfte nicht in der notwendigen Zahl und dem notwendigen Umfang erfolgten . Frage 78: Wie viele Kinder von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung besuchen zurzeit eine Grundschule? Vorbemerkung zu den Antworten auf die Fragen 78 bis 81 und 85: Die Kinder von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung, die im Land Brandenburg eine Schule besuchen, werden in der Schuldatenerhebung nicht erfasst . Als Ersatz-Indikator wird im Folgenden die Zahl der einzugliedernden fremd- sprachigen Schülerinnen und Schüler ausgewiesen. Datengrundlage ist die Schuldatenerhebung . Einbezogen wurden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft. Zu Frage 78: An den Grundschulen (einschließlich Grundschulen an Oberschulen und Gesamtschulen sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Leistungs- und Begabungsklassen ) lernen rund 1.900 einzugliedernde Kinder (Schuldatenerhebung für das Schuljahr 2014/ 2015, Stichtag: 06.10.2014). Frage 79: Wie hat sich die Anzahl von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in der Grundschule innerhalb der vergangenen zehn Jahre entwickelt? Zu Frage 79: Die Zahl der einzugliedernden Kinder an Grundschulen (einschließlich Grundschulen an Oberschulen und Gesamtschulen sowie in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Leistungs - und Begabungsklassen) entwickelte sich in den letzten zehn Jahren wie folgt: Tabelle 17: Zahl der einzugliedernden Kinder an Grundschulen 2004/0 5 2005/0 6 2006/0 7 2007/0 8 2008/0 9 2009/1 0 2010/1 1 2011/1 2 2012/1 3 2013/1 4 1.376 1.260 1.186 932 799 681 521 728 688 1.019 (Datengrundlage: Schuldatenerhebung des MBJS) Frage 80: Wie viele Kinder von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung besuchen zurzeit eine weiterführende Schule (bitte für jede Schulart angeben)? Zu Frage 80: An den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen lernen zu dem in Frage 78 genannten Stichtag insgesamt ca. 520 einzugliedernde Kinder und Jugendliche, davon 300 an Oberschulen, 100 an Gesamtschulen und 120 an Gymnasien. Frage 81: Wie hat sich die Anzahl von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in den weiterführenden Schulen innerhalb der vergangenen zehn Jahre entwickelt? Zu Frage 81: Die Zahl der einzugliedernden Kinder und Jugendlichen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen entwickelte sich in den letzten zehn Jahren wie folgt: Tabelle 18: Zahl der einzugliedernden Kinder und Jugendlichen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen Schulform 2004/ 05 2005/0 6 2006/ 07 2007/ 08 2008/ 09 2009/ 10 2010/ 11 2011/ 12 2012/ 13 2013/ 14 Ober- - 254 285 202 227 180 134 264 274 349 schule Gesamtschule 463 86 124 98 51 45 32 30 15 30 Gymnasium 64 69 106 79 60 74 77 75 92 81 Realschule 77 - - - - - - - - - Gesamt 604 409 515 379 338 299 243 369 381 460 (Datengrundlage: Schuldatenerhebung des MBJS) Frage 82: Mit welchen Schulabschlüssen verlassen die Kinder von Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung die weiterführende Schule (Bitte die Anteile angeben)? Zu Frage 82: Die Schulabschlüsse der einzugliedernden Kinder und Jugendlichen werden in der Schuldatenerhebung nicht erfasst. Frage 83: Wie ist die Übergangsquote von jugendlichen Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in den tertiären Bildungsbereich (Ausbildung, Hochschule, etc.)? Frage 84: Wie hat sich die Übergangsquote von jugendlichen Asylbewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in den tertiären Bildungsbereich (Ausbildung, Hochschule, etc.) innerhalb der vergangenen zehn Jahre entwickelt? Zu Frage 83 und 84: Vorbemerkung: Die Fragen 83 und 84 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Zur Beantwortung wäre eine einheitliche Schülerstatistiknummer notwendig, die es erlauben würde, Schullaufbahnen nachzuvollziehen. Eine vollständige Antwort wäre dann allerdings auch nicht möglich, da es nicht wenige Absolventinnen und Absolventen bzw. Abgängerinnen und Abgänger gibt, die ihre Ausbildung in einem anderen Bundesland beginnen. Zur Übergangsquote von jungen Asylbewerberinnen und -bewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung in den tertiären Bildungsbereich kann keine datenbezogene Aussage getroffen werden. Die gegenwärtige Datenerfassung sieht im Bereich beruflicher Bildung keine Gliederung nach jugendlichen Asylbewerberinnen und - bewerbern, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung vor. Insbesondere können die Übergänge in eine Ausbildung statistisch nicht konkretisiert werden. In der Hochschulstatistik wird nicht erfasst, ob es sich bei den Bildungsteilnehmerinnen und -teilnehmern um Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Flüchtlinge oder Personen mit Duldung handelt. Insoweit können zur Übergangsquote im Hochschulbereich keine Angaben gemacht werden. Frage 85: Welche Bildungsangebote richten sich speziell an die Kinder von Asylsuchenden, Flüchtlingen und Menschen mit Duldung (bitte jeweils die Anzahl der erreichten Kinder , die Dauer und den Umfang der Angebote sowie die Kosten angeben)? a. Wie bewertet die Landesregierung den Erfolg der jeweiligen Maßnahmen ? b. Wie und mit welchem Ergebnis wurden die Ergebnisse der jeweiligen Maßnahme evaluiert? c. Welche Rückschlüsse hat die Landesregierung aus der Evaluation gezogen ? d. Falls keine Evaluation durchgeführt wurde, warum nicht? e. Welche Maßnahmen im erwähnten Handlungsfeld plant die Landesregierung neu einzurichten? f. Welche Maßnahmen hat das Land getroffen, um "Einzugliedernde" gemäß der Eingliederungsverordnung zu erfassen? g. Welche Maßnahmen ergreift das Land, um sicherzustellen, dass Vorbereitungsgruppen und Förderkurse gemäß der Eingliederungsverordnung flächendeckend im gesamten Land Brandenburg angeboten werden können? h. Welche zusätzlichen Ressourcen stellt das Land den betroffenen Schulen zur Verfügung? (zusätzliche LWS, ausgebildete Lehrer für Deutsch als Fremdsprache) Zu Frage 85: zu a.: Grundsätzlich wird die Eingliederung (Fördermaßnahmen) von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in die allgemein bildenden und beruflichen Schulen durch die Eingliederungsverordnung (EinglV) geregelt. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler , deren Muttersprache bzw. Familiensprache nicht deutsch ist und die über keine oder nicht ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um am Regelunterricht erfolgreich teilnehmen zu können. Die Schülerin oder der Schüler hat deshalb einen Anspruch auf schulische Förderung (§ 1 EinglV). Dabei ist die Staatsangehörigkeit ohne Belang. Der Förderanspruch laut Eingliederungsverordnung endet in den Jahrgangsstufen 1 bis 3 nach maximal 2½ Jahren (§ 6 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 EinglV) und in den Jahrgangsstufen 4 bis 10 nach maximal 3 Jahren. Nach diesen Zeiträumen ist die Schülerin oder der Schüler nicht mehr als „einzugliedernd“ zu bezeichnen. Für die Durchführung von Förderkursen wird bezüglich des Umfanges geregelt, dass „…bei mind. 5 Schülerinnen grundsätzlich bis zu zwei Unterrichtsstunden täglich“ der Regelunterricht in einem Fach ersetzt wird. (§ 4 Abs. 4 EinglV) Für Vorbereitungsgruppen „…soll eine Teilnahme am Regelunterricht in den Fächern Sport, Musik, Kunst, WAT oder Sachunterricht erfolgen“ (§ 5 Abs. 3 EinglV). Erkenntnisse über die Durchführbarkeit dieser Bestimmung und die erzielten Ergebnisse werden durch die zuständigen Schulrätinnen und Schulräte im Rahmen ihrer üblichen Zusammenarbeit mit den betroffenen Schulen eingeholt und ausgewertet. Sie sind auch Bestandteil der gemeinsamen Beratungen des Landesschulamts/Regionalstellen und der obersten Schulbehörde. zu b und c: Es wurde keine Evaluation durchgeführt. zu d: Eine Evaluation hat bisher nicht stattgefunden, da zum einen der Anteil von einzugliedernden Schülerinnen und Schülern im Vergleich zur Gesamtschülerzahl sehr gering ist. Zum anderen sind die Flüchtlingszahlen erst beginnend mit dem Schuljahr 2014/15 im Vergleich zu den Vorjahren stark angewachsen. Auf diese neue Entwicklung hat das Land mit verschiedenen Maßnahmen reagiert. Eine rückblickende Wirkungsanalyse ist jedoch insbesondere vor dem Hintergrund des geringen Zeitraums der Problematik noch nicht möglich. zu e: Neue Maßnahmen sind derzeit nicht geplant. zu f: Das Merkmal Einzugliedernde ist seit Beginn der statistischen Erfassungen Bestandteil der Schuldatenerhebungen. Mit Anstieg der Anzahl von schulpflichtigen Asyl- und Flüchtlingskindern im Jahr 2013 wurde in den Dienstberatungen mit Schulrätinnen und Schulräten sowie mit Schulleitungen über die korrekte Erfassung bezüglich des Merkmals „Einzugliedernde “ wiederkehrend informiert. zu g: Die Schulen erhalten Lehrerstunden entsprechend der gemeldeten Schülerzahlen und möglicher Besonderheiten, um damit den Unterricht einschließlich der Einrichtung von Vorbereitungsgruppen und Förderkursen zu organisieren. Zusätzlich haben alle Schulen eigene Mittel, um zum Beispiel bei Erkrankungen kurzfristig zusätzliches Personal zu beschäftigen. Steigen die Schülerzahlen, zum Bespiel durch Flüchtlingskinder , erhalten die Schulen zusätzliche Lehrerstunden. Zu berücksichtigen ist, dass der Anteil der Flüchtlingskinder an der Gesamtschülerzahl und damit auch der durch den kurzfristigen Anstieg von Flüchtlingskindern notwendig gewordene Mehrbedarf relativ gesehen sehr gering ist und daher grundsätzlich durch die den Regionalstellen des LSA zur Verfügung stehenden Personalmittel gedeckt werden kann. Vorsorglich hat das MBJS den Regionalstellen jedoch die zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, bei kurzfristigen Engpässen bis zum Schuljahresende befristete Arbeitsverträge mit Fachkräften abzuschließen, die bspw. den speziellen Sprachunterricht übernehmen können. zu h: Zunächst ist die Systematik der Zuweisung der personellen Ressourcen zu betrachten . Es ist Aufgabe aller Schulen, jede Schülerin und jeden Schüler unabhängig von der nationalen Herkunft entsprechend der individuellen Bedürfnisse angemessen zu för- dern. Dafür werden die einzelnen Schulen entsprechend ihres jeweiligen Bedarfs von den Regionalstellen des Landesschulamtes mit Lehrkräften ausgestattet. Für diese zentrale Aufgabe erhalten die Regionalstellen einen entsprechend der Schülerzahl pauschal zugeteilten Anteil am Gesamtstellenrahmen der Lehrkräfte. In diesem Rahmen entscheiden sie eigenständig über den bedarfsgerechten Einsatz der Lehrkräfte auf die Schulen vor Ort. Auch wenn die Schulleitungen hierbei bestimmte Vorgaben, beispielsweise in den Verwaltungsvorschriften zu Unterrichtsorganisation oder zu Anrechnungsstunden, zu berücksichtigen haben, ist die Ausstattung der Schulen nicht das Ergebnis eines rein rechnerischen Verfahrens, bei dem Richtwerte mit Klassen- oder Schülerzahlen multipliziert werden. Zum einen muss jede Regionalstelle ihren Stellenrahmen einhalten und zum anderen sind die Besonderheiten einzelner Schulen zu berücksichtigen, d.h. insbesondere auch die steigende Anzahl der schulpflichtigen Kinder von Asylsuchenden und Flüchtlingen. Grundlage bildet hierbei die Eingliederungsverordnung, die hinreichende Spielräume für die Berücksichtigung regionaler Besonderheiten für die Einrichtung von Vorbereitungsgruppen bzw. den Unterricht in Förderkursen bietet. Die notwendige besondere Förderung von schulpflichtigen Kindern von Asylsuchenden und Flüchtlingen wird angesichts des sehr geringen Anteils an der Gesamtschülerzahl grundsätzlich im Rahmen des pauschal ermittelten Stellenrahmens abgesichert, auch wenn die absolute Anzahl dieser Kinder erheblich ansteigt. Sofern dennoch der einer Regionalstelle zur Verfügung stehende Stellenrahmen nicht ausreicht, werden die notwendigen Ressourcen in Abstimmung zwischen den Schulen, dem Landesschulamt und dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bereitgestellt. Die aktuellen Herausforderungen entstehen bei zunehmender Anzahl dieser Gruppe von Kindern dadurch, dass sie zum Teil sehr kurzfristig und während des laufenden Schuljahres in die Schulen zu integrieren sind. Solange sich die Kinder und Jugendlichen noch in der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt oder einer Zweigstelle befinden, ruht die Schulpflicht. Dennoch werden durch die Landesregierung auch für Kinder von Asylsuchenden und Flüchtlingen während ihres befristeten Aufenthalts in den Erstaufnahmeeinrichtungen angemessene Bildungsangebote bereitgestellt. Für Kinder und Jugendliche in der Erstaufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt und künftig in der Zweigstelle der ZABH in Ferch gibt es mit dem Projekt „Begegnungssprache“ eine spezielle Förderung bereits vor der Schulpflicht, Ferner spielt auch die Qualifizierung der Lehrkräfte eine Rolle. Im Frühjahr 2014 wurden die Bedarfe an Lehrkräften zur Förderung von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern in jedem Schulamtsbereich erfragt. Diese Abfrage wurde auch mit der Bitte um eine vorausschauende Planung im Sinne einer „strategischen Reserve“ durchgeführt, um den steigenden Bedarf an Lehrkräften für Deutsch als Fremdsprache zu begegnen. Die zum Jahresbeginn 2014 noch bestehenden 5 staatlichen Schulämter meldeten insgesamt 112 interessierte Lehrkräfte an einer Weiterbildung in diesem Bereich. Es ist in kurzer Zeit gelungen, die vorbereitende Organisation abzuschließen , so dass seit diesem Schuljahr eine Fortbildungsreihe „Lehrerqualifizierung zur Begleitung und Förderung des Zweitspracherwerbs von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund“ im Landesinstitut für Schule und Medien BerlinBrandenburg (LISUM) angeboten werden konnte. In vier Gruppen wird diese Ausbildung in den Jahren 2014 bis 2016 unter Beteiligung renommierter Referentinnen und Referenten aus Deutschland und Österreich am LISUM realisiert. Die ersten 53 Absolventinnen und Absolventen stehen den Schulen ab Juni 2015 zur Verfügung, die verbleibenden 59 Lehrkräfte nach Abschluss der Qualifizierung im Frühjahr 2016. Darüber hinaus besteht für Schulen die Möglichkeit, über themenbezogene Fachtagungen ergänzende Expertise zu erlangen. Die Fortbildungsreihe besteht aus einer Basisqualifizierung und Erweiterungsqualifizierung. Für das Erweiterungsmodul werden zwei Wahlthemen angeboten: (1) Alphabetisierung und (2) traumatisierte Flüchtlingskinder. Tabelle 19: Bestandteile der Fortbildungsreihe „Lehrerqualifizierung zur Begleitung und Förderung des Zweitspracherwerbs von Schüler/-innen mit Migrationshintergrund “ Schuljahr 2014/ 2015 Schuljahr 2015/ 2016 Schuljahr 2016/ 2017 Basisqualifizierung Zweitspracherwerb Basisqualifizierung Zweitspracherwerb 4 Module, 8 ganztägi- ge Veranstaltungen, max. 50 Lehrkräfte 4 Module, 8 ganztägige Veranstaltungen, max. 50 Lehrkräfte Erweiterungsqualifizierung I Alphabetisierung Erweiterungsqualifizierung I Alphabetisierung 4 ganztägige Veranstal- tungen, max. 25 Lehrkräf- te 4 ganztägige Veranstal- tungen, max. 25 Lehrkräf- te oder oder Erweiterungsqualifizierung II Traumatisierte schulpflich- tige Erweiterungsqualifizierung II Traumatisierte schulpflich- tige Flüchtlinge Flüchtlinge 4 ganztägige Veranstal- tungen, max. 25 Lehrkräf- te 4 ganztägige Veranstal- tungen, max. 25 Lehrkräf- te Frage 86: Wie viele Aussiedler haben seit 2010 in Brandenburg ihren Wohnsitz genommen? Zu Frage 86: Seit 2010 haben 328 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler ihren Wohnsitz in Brandenburg genommen, davon 59 im Jahr 2010, 52 im Jahr 2011, 39 im Jahr 2012, 49 im Jahr 2013 und 129 im Jahr 2014. Frage 87: Welche Integrationsleistungen wurden in welchem Umfang in Brandenburg angeboten (Beratungsstellen, Sprachkurse u.ä.)? Zu Frage 87: Als Integrationsleistungen werden in Brandenburg auch für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler Integrationskurse angeboten. Nach Auskunft des BAMF haben im Jahr 2013 in Brandenburg 13 Spätaussiedler einen Kurs begonnen (ohne Kurswiederholende ); im ersten Halbjahr 2014 waren es weniger als zehn Personen. Der Zugang zu den zu Frage 8 genannten Angeboten für bleibeberechtigte Zuwandernde ist auch für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler gewährleistet. Angebote, die sich ausschließlich an diese Personengruppe richten, sind im Rahmen der Selbstorganisationen von Migranten sicher vorhanden, jedoch nicht Teil der öffentlich finanzierten Strukturen. Frage 88: Wie beurteilt die Landesregierung die Integration dieser Mitbürgerinnen und Mitbürger ? Zu Frage 88: Die Integration dieser Mitbürgerinnen und Mitbürger ist grundsätzlich positiv zu bewerten , auch wenn in Einzelfällen manche Herausforderung zu bewältigen ist. Schlüssel ist die Integration in den Beruf. Hier sind im Unterschied zur früheren Generation der Spätaussiederinnen und Spätaussiedler durch das Bundesgesetz zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz , 2012) die Voraussetzungen inzwischen sehr viel günstiger. Frage 89: Wie wird die EU-Richtlinie zu den besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen in Brandenburg umgesetzt? Welche Regularien der Identifikation und zur Sicherstellung der Rechte aus der Richtlinie bestehen in Brandenburg? Zu Frage 89: Die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, bei der Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen , die Frage einer besonderen Schutzbedürftigkeit zu prüfen. Bislang wurde die Richtlinie nicht in nationales Recht umgesetzt. Gemäß Art. 21 der EUAufnahmerichtlinie fallen unter die besonders schutzbedürftigen Personen Minderjährige , unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels , Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen sowie Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Die Verpflichtung zur Identifizierung besonders schutzbedürftiger Personen richtet sich sowohl an den Bund im Zusammenhang der Asylantragsstellung und des Asylverfahrens als auch an die Länder im Kontext der Erstaufnahme sowie auch Unterbringung und Versorgung der Asylbegehrenden im Rahmen der Folgeunterbringung. Für die Prüfung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden arbeitet die Zentrale Ausländerbehörde gegenwärtig an einem Fachkonzept, mit dem Anspruch, dieses nach der Umsetzung der Richtlinie zeitnah umzusetzen. In der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) hat im Mai 2014 eine länderoffene Arbeitsgruppe, die Vorschläge zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie in den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erarbeiten wird, ihre Arbeit aufgenommen. Die Arbeitsgruppe wird seitens des Bundes vom BAMF und BMAS unterstützt. Ergebnisse liegen bislang nicht vor. Da die EUAufnahmerichtlinie die Lebensbedingungen der Schutzsuchenden - wie z.B. Unterbringung und medizinische Versorgung - regelt, genügt es nicht, die besondere Schutzbedürftigkeit nur festzustellen. Vielmehr müssen auch Maßnahmen ergriffen werden, die den sich aus der besonderen Schutzbedürftigkeit ergebenden Bedarfen Rechnung tragen. Daher werden aufgrund der Umsetzungsverpflichtung aus der EUAufnahme -RL seitens der Landesregierung die landesrechtlichen Bestimmungen des Landesaufnahmegesetzes, der Erstattungsverordnung und der Mindestbedingungen, auch bezüglich Unterbringung und Versorgung nach Verteilung auf die Kommunen, auf Änderungsbedarfe überprüft. Hinsichtlich der Versorgung psychischer Störungen beschäftigt die ZABH seit Mitte 2014 unmittelbar eine Psychologin in Vollzeit, die den Asylsuchenden - wie auch darüber hinaus vertraglich gebundene Honorarpsychologen - für Beratungsgespräche zur Verfügung steht. Das MASF förderte im Zeitraum 01.11.2011 bis 31.10.2014 das Projekt „Kooperation für Flüchtlinge in Brandenburg – Ermittlung und Versorgung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge“, welches bis zum 31.12.2012 vom Projektträger „Behandlungszentrum für Folteropfer e.V. – Zentrum für Flüchtlingshilfe und Migrationsdienste“ federführend durchgeführt wurde, nach einem planmäßigen Trägerwechsel weitergeführt vom Träger „KommMit – für Migranten und Flüchtlinge e.V.“. Dieses Projekt wurde realisiert im Netzwerk „Kooperation für Flüchtlinge (KFB)“, welchem außer dem federführenden Träger folgende weitere angehörten: - Caritasverband für das Erzbistum Bistum Berlin e.V., - Diakonisches Werk Potsdam e.V., - Diakonisches Werk Niederlausitz e.V., - Förderverein des Brandenburgischen Flüchtlingsrates e.V., - Evangelischer Kirchenkreis Oberes Havelland. Das Projekt „Kooperation für Flüchtlinge in Brandenburg – Ermittlung und Versorgung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge“ wurde gefördert aus EU-Fördermitteln im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds. Das Projekt schließt an die vorhandenen staatlichen und nichtstaatlichen Strukturen in der Flüchtlingsversorgung an und gestaltete diese in Anknüpfung an die Bestimmung der aktuellen EU-Aufnahmerichtlinie. Damit wurde eine Verbesserung der Versorgung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge erreicht. Die wichtigsten Arbeitsbereiche dieser Maßnahme waren die Aufnahme von Hinweisen auf eine besondere Schutzbedürftigkeit und die Feststellung besonders Schutzbedürftiger in Fachstellen durch Diagnostik bei psychisch Traumatisierten, psychisch Kranken, Feststellung bei Minderjährigen und weiteren Bedarfsgruppen, die Ausstellung von Bescheinigungen über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe der besonders Schutzbedürftigen und die Feststellung des besonderen Bedarfs des Einzelnen. Weiterhin erfolgte die Unterstützung der Betroffenen bei der Antragstellung bei den Leistungsträgern und das Einbringen des Umstands der besonderen Schutzbedürftigkeit in asyl- und ausländerrechtliche Verfahren. Nach dem Ende der dreijährigen Projektlaufzeit im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds wurde durch das MASGF eine weitere Förderung zur befristeten Absicherung der Weiterarbeit gewährt, welche im Jahr 2015 fortgesetzt werden soll. Es ist eine Antragstellung zur qualifizierten Erweiterung und Fortsetzung der Projektarbeit beim neu ausgeschriebenen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der Europäischen Union erfolgt. Eine Entscheidung über diese Förderung wird zu Beginn des 2. Quartals 2015 erwartet. Es soll eine Kofinanzierung aus Landesmitteln erfolgen. Hinsichtlich der Versorgung Minderjähriger ist festzuhalten, dass zwar eine gemeinsame Unterbringung im Familienverbund durchgängig gewährleistet werden kann, jedoch sind die Unterkunftsbedingungen in der Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt auf Grund ihrer Überfüllung nur unzureichend. Die EAE Eisenhüttenstadt verfügt am Standort Poststraße 72 bisher lediglich über einen kleinen Spielplatz sowie eine Kindertageseinrichtung. Sobald sich eine Entspannung der Belegungssituation einstellt, ist eine Verbesserung der Ausstattung beabsichtigt. Für die neue Außenstelle in Ferch sind bereits Kinder-spielzimmer und Spielplätze geplant. Es sollen dann auch wieder verstärkt ehrenamtliche Angebote zur Betreuung von Kindern aufgegriffen werden, was derzeit häufig an fehlenden Räumlichkeiten scheitert. Ferner soll im Zuge der Neuausschreibung der Wohnheimbetreiberverträge die Qualität der Kinderbetreuung verbessert und eine spezifische Sozialberatung für den Bereich Familie und Erziehung eingerichtet werden. Für die medizinische Versorgung der Asylsuchenden stehen an allen Standorten der Erstaufnahmeeinrichtung medizinische Fachangestellte bzw. Krankenschwestern sowie Vertragsärzte zur Verfügung. Durch Überweisung zu Fachärzten bzw. statio- nären Behandlungseinrichtungen soll frühzeitig den Bedürfnissen der Opfer von Folter und Gewalt Rechnung getragen werden. Allen Häftlingen der Abschiebungshafteinrichtung wird eine einmalige kostenlose Rechtsberatung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eingeräumt, wofür das Land Brandenburg ohne vorherige Gewährung von Beratungs- oder Prozesskostenhilfe die Kosten übernimmt. In der Erstaufnahmeeinrichtung bestand ein durch den Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) finanziertes Angebot einer Verfahrensberatung der Diakonie Niederlausitz, welche nach Wiedereinsetzen der Förderung (dann AMIF) fortgesetzt werden soll. Frage 90: Wie soll die Beratung dieser Flüchtlinge angesichts der stark steigenden Zahlen sichergestellt werden? Welche Überlegungen hat das zuständige MASF zu einer bedarfsgerechten Anpassung der Beratungsinfrastruktur angestellt bzw. wie soll sie realisiert werden? Zu Frage 90: Da selbst die Identifizierung einer besonders schutzbedürftigen Person erst im Rahmen der Folgeunter-bringung in den Kommunen erfolgen kann, werden - wie bereits zu Frage 89 ausgeführt - derzeit Überlegungen zur Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie angestellt. Die soziale Beratung als auch Betreuung ist neben der Identifizierungsfunktion für die besonders Schutzbedürftigen zudem ein zentraler Baustein im Rahmen ihres Anspruchs auf bedarfsgerechte Versorgung . Daher werden seitens des MASGF im Rahmen der Novellierung der landesrechtlichen Bestimmungen zur Aufnahme und Versorgung der Flüchtlinge derzeit Überlegungen angestellt, die Beratungsinfrastruktur sowohl strukturell als auch inhaltlich in Bezug auf die quantitative als auch künftig qualitative Bedarfssteigerung anzupassen. Angesichts der stark ansteigenden Zahlen wurde bereits in 2014 das Angebot der überregionalen Flüchtlingsberatung um fünf halbe Stellen durch LottomittelFinanzierung aufgestockt. Ergänzend wird auf die Beantwortung zur Frage 46 verwiesen . Anlage 1 (zu den Fragen 3 und 4) Tabelle 20 Herkunfts- bzw. Zielgebiet im Nicht-EU28-Ausland 2010-2013 Zuzüge Fortzüge Zuzugs- bzw. Fortzugsüberschuss Insgesamt 25.053 17.661 7.392 davon Afghanistan 888 120 768 Ägypten 178 127 51 Albanien 74 62 12 Algerien 46 38 8 Andorra 1 1 – Angola 4 6 – 2 Argentinien 137 125 12 Armenien 73 45 28 Aserbaidschan 80 33 47 Äthiopien 16 18 – 2 Australien und Ozeanien 530 581 – 51 Bahamas 6 5 1 Bahrain 6 8 – 2 Bangladesch 87 32 55 Belize 1 2 – 1 Benin 7 5 2 Bhutan 3 10 – 7 Bolivien 39 28 11 Bosnien und Herzegowina 227 185 42 Botsuana 5 15 – 10 Brasilien 370 305 65 Brunei – 3 – 3 Burkina Faso 5 6 – 1 Burundi 1 5 – 4 Chile 63 60 3 China 897 725 172 Costa Rica 51 47 4 Côte d´Ivoire 6 4 2 Dominica – 1 – 1 Dominikanische Republik 57 26 31 Dschibuti 1 – 1 Ecuador 52 41 11 El Salvador 14 11 3 Eritrea 7 8 – 1 Gambia 9 7 2 Georgien 428 358 70 Ghana 57 27 30 Guatemala 27 11 16 Guinea 18 17 1 Guinea-Bissau 2 1 1 Guyana 3 – 3 Haiti 3 2 1 Honduras 9 6 3 Indien 476 333 143 Indonesien 61 61 – Irak 347 102 245 Iran 504 103 401 Island 13 20 – 7 Israel 90 71 19 Jamaika 4 5 – 1 Japan 194 130 64 Jemen 21 34 – 13 Jordanien 60 41 19 Kambodscha 9 6 3 Kamerun 423 125 298 Kanada 320 333 – 13 Kap Verde 2 1 1 Kasachstan 219 113 106 Katar 19 34 – 15 Kenia 572 134 438 Kirgisistan 55 27 28 Kolumbien 182 116 66 Kongo, Dem. Republik 5 10 – 5 Kongo, Republik 4 3 1 Korea, Dem. Volksrepublik 6 17 – 11 Korea, Republik 143 108 35 Kosovo 196 108 88 Kuba 67 35 32 Kuwait 8 9 – 1 Laos 4 4 – Libanon 140 78 62 Liberia 5 6 – 1 Libyen 42 23 19 Liechtenstein 5 5 – Madagaskar 7 5 2 Malawi 4 3 1 Malaysia 50 53 – 3 Malediven 8 8 – Mali 30 18 12 Marokko 49 39 10 Mauretanien 2 – 2 Mauritius 7 7 – Mazedonien 312 229 83 Mexiko 240 186 54 Moldau 162 89 73 Monaco 1 2 – 1 Mongolei 35 36 – 1 Montenegro 33 19 14 Mosambik 18 8 10 Myanmar 1 2 – 1 Namibia 20 27 – 7 Nepal 30 17 13 Nicaragua 14 3 11 Niger – 2 – 2 Nigeria 118 78 40 Norwegen 216 412 – 196 Oman 3 7 – 4 Pakistan 335 102 233 Palästinensische Gebiete 4 – 4 Panama 7 15 – 8 Paraguay 49 41 8 Peru 67 25 42 Philippinen 98 53 45 Ruanda 5 5 – Russische Föderation 4.087 1.929 2.158 Sambia 5 10 – 5 Sao Tome und Principe – 2 – 2 Saudi-Arabien 53 44 9 Schweiz 1.404 2.663 – 1.259 Senegal 8 6 2 Serbien 1.306 1.098 208 Seychellen 4 2 2 Sierra Leone 18 25 – 7 Simbabwe 4 4 – Singapur 45 54 – 9 Somalia 457 49 408 Sri Lanka 19 13 6 St. Lucia 3 1 2 Südafrika 130 105 25 Sudan 12 11 1 Sudan 9 – 9 Swasiland – 1 – 1 Syrien 775 119 656 Tadschikistan 34 25 9 Taiwan 49 60 – 11 Tansania 24 25 – 1 Thailand 360 243 117 Togo 9 13 – 4 Trinidad u. Tobago 4 – 4 Tschad 308 36 272 Tunesien 63 31 32 Türkei 1.029 743 286 Turkmenistan 4 – 4 Übriges Asien 2 2 – Uganda 25 21 4 Ukraine 831 495 336 unbekanntes Ausland bzw. ohne 382 108 274 Angabe Uruguay 13 13 – Usbekistan 61 45 16 Venezuela 63 48 15 Vereinigte Arabische Emirate 95 141 – 46 Vereinigte Staaten 1.357 1.377 – 20 Vietnam 1.143 1.164 – 21 Weißrussland 249 132 117 (Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) Anlage 2 (zu Frage 34) Tabelle 21 Landkreis / Kreisfreie Stadt Gemeinschaftsunterkunft Belegungsstand Brandenburg an der Havel Flämingstr. 126 Wohnungen 78 Cottbus Hegelstr. 200 Wohnungen 89 Frankfurt (Oder) Seefichten 129 Wohnungen 71 Potsdam Hegelallee 33 9 An der alten Zauche 2 B 167 Haeckelstr. 52-59 76 Am Alten Markt 35 Wohnungen 172 Barnim Althüttendorf 98 Wandlitz 82 Eberswalde 46 Oderberg 43 Panketal OT Zepernick 17 Wohnungen 243 Dahme-Spreewald Waßmannsdorf 264 Bestensee 132 Wohnungen 231 Elbe-Elster Hohenleipisch 118 Elsterwerda 36 Herzberg 60 Wohnungen 28 Havelland Rathenow Birkenweg 122 Friesack 82 Premnitz 74 Wohnungen 143 Märkisch-Oderland Garzau-Garzin 131 Letschin/ Voßberg 46 Neuhardenberg 108 Müncheberg 107 Wohnungen 129 Oberhavel Hennigsdorf 39 Stolpe-Süd 178 Oranienburg, Lehnitz 91 Wohnungen 182 Oberspreewald-Lausitz Sedlitz 78 Lauchhammer 46 Wohnungen 140 Oder-Spree Fürstenwalde, Langewahler Str. 386 Fürstenwalde, Hegelstr. 78 Fürstenwalde, W.-Wolkow-Str. 32 Wohnungen 229 Ostprignitz-Ruppin Neuruppin Treskow 179 Lentzke 39 Wohnungen 99 Potsdam-Mittelmark Bad Belzig 45 Beelitz-Heilstätten 32 Teltow, Potsdamer Str. 5a 184 Teltow, Potsdamer Str. 5 174 Wohnungen 74 Prignitz Perleberg Wohnverbund und Wohnungen 263 Spree-Neiße Forst Gubener Str. 17 107 Forst Gubener Str. 47 66 Wohnungen 146 Teltow-Fläming Luckenwalde, Grabenstr. 23 67 Luckenwalde, Forststr. 14 82 Ludwigsfelde 108 Jüterbog 129 Wohnungen 58 Uckermark Prenzlau 209 Wohnungen 180 (Quelle: Belegungsstatistik des Landesamtes für Soziales und Versorgung für November 2014)