Datum des Eingangs: 08.03.2017 / Ausgegeben: 13.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6188 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2451 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig und Dierk Homeyer der CDU-Fraktion Drucksache 6/5991 Genehmigung von Windenergieanlagen in Brandenburg 2016 Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Der Deutsche Bundestag hat im EEG 2014 festgelegt , dass nur Windenergieanlagen mit insgesamt 2500 Megawatt Leistung pro Jahr an Land gebaut werden dürfen. Zum Ende des 1. Halbjahres 2016 betrug der Brutto-Zubau ca. 2.000 Megawatt. Zum 30.09. des vergangenen Jahres sind insgesamt 1100 WEA mit einer Gesamtleistung von 3070 MW gebaut worden. Frage 1: Wie viele Windkraftanlagen sind insgesamt in Brandenburg genehmigt worden ? (Bitte aufschlüsseln nach Monat und Megawatt.) zu Frage 1: Insgesamt wurden in Brandenburg bisher 3558 Windkraftanlagen (WKA) mit einer Leistung von 6182,3 MW genehmigt. Die Aufschlüsselung nach Monaten für den gesamten Zeitraum seit Beginn der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht im Jahr 2001 ist aufgrund des dafür erforderlichen sehr hohen Aufwandes nicht möglich. Im Jahr 2016 war die Verteilung der Genehmigungen wie folgt: Monat Anzahl WKA Leistung (MW) Januar 1 2,2 Februar 2 5,3 März 19 46,6 April 4 12,0 Mai 3 9,3 Juni 6 20,9 Juli 18 57,6 August 6 15,1 September 9 29,6 Oktober 19 55,6 November 17 48,0 Dezember 161 518,1 gesamt 265 820,3 Frage 2: Wie viele dieser Genehmigungen wurden ausdrücklich für den “sofortigen Vollzug” erteilt? zu Frage 2: Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für Genehmigungen wird statistisch nicht erfasst und kann daher nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden . Frage 3: Wer ist für die Erteilung der Genehmigungen verantwortlich? Zu Frage 3: Das Landesamt für Umwelt ist für die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zuständig. Frage 4: Welches Konzept hat die Landesregierung, um einen gesetzeskonformen vollständigen Rückbau, ein umweltschonendes Recyceln aller Bestandteile einer Anlage zu sichern? Zu Frage 4: Die Verpflichtung zur Entsorgung der beim Rückbau von Windkraftanlagen anfallenden Abfälle liegt gem. §§ 7 und 15 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) bei den Erzeugern und Besitzern von Abfällen. Im Fall von stillgelegten WKA trifft diese Pflicht den letzten Betreiber der Anlage. Dieser ist gem. § 15 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verpflichtet, mit der Anzeige der beabsichtigten Stilllegung ein Konzept zur ordnungsgemäßen Beseitigung der anfallenden Abfälle und zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks vorzulegen. Durch die Erhebung von Sicherheitsleistungen wird zuverlässig abgesichert, dass stillgelegte Anlagen rückstandslos beseitigt werden können, sofern der Betreiber dies nicht selbst veranlasst. Frage 5: Wie wird die Entsorgung der aktuellen über 100.000t Sondermüll (von ca. 3.500 Anlagen) aus den Rotorblättern gesichert? Zu Frage 5: Von den Fragestellern ist mit „Sondermüll“ offenbar gefährlicher Abfall gemäß § 3 Abs. 5 KrWG gemeint. Bei Rotorblättern von Windkraftanlagen handelt es sich nicht um gefährlichen Abfall. Aufkommenszahlen für diese nicht gefährlichen Abfälle liegen der Landesregierung nicht vor. Frage 6: Wann wird die Überarbeitung der Brandenburger Bauordnung bzgl. der Berechnung der Sicherheitsleistungen für den Rückbau von Windkraftanlagen der veränderten technischen Ausführung (Höhen inzwischen 220- 230 m) angepasst werden ? Zu Frage 6: Die Brandenburgische Bauordnung vom 20. Mai 2016 enthält keine Regelung bezüglich der Sicherheitsleistung für den Rückbau von Windkraftanlagen, so dass eine Anpassung nicht erforderlich ist.