Datum des Eingangs: 08.03.2017 / Ausgegeben: 13.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6189 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2454 der Abgeordneten Christina Schade der AfD-Fraktion Drucksache 6/5994 Negativzinsen bei Sparkassen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Finanzen die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Sparkassen gehören zur finanziellen Daseinsvorsorge auf kommunaler Ebene. Auf Grund der Negativzinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) haben nun lt. FAZ vom 08.02.2017 die ersten Sparkassen Negativzinsen für Privatkunden nicht mehr ausgeschlossen. Negative Zinsen belasten Sparer sowie Gläubiger und entlasten Schuldner. Damit entstehen Vermögensverschiebungen von Sparern und Gläubigern hin zu Schuldnern. Die Begründung für die Negativzinspolitik der EZB war die Ingangsetzung der Inflation, um Deflation zu vermeiden . Dieses Ziel ist erreicht. Frage 1: Welche Probleme sieht die Landesregierung in der o. g. Belastung von Sparern und Kommunen? zu Frage 1: Anlegern entstehen zusätzliche Zinsaufwendungen, soweit einzelne Sparkassen auf hohe Einlagen Negativzinsen bzw. Verwahrentgelte erheben. Gleichzeitig verringern sich infolge des bestehenden Niedrigzinsumfeldes die Kosten der Kreditaufnahme. Für private Sparerinnen und Sparer sind grundsätzlich keine Negativzinsen geplant. Andererseits müssen diese Vermögens- und Kaufkraftminderungen in Kauf nehmen, da aufgrund der Niedrigzinsen die Inflationsrate derzeit über dem Sparzins liegt, wodurch sich die Sparvermögen inflationsbedingt verringern. Frage 2: Was tut die Landesregierung, um die finanzielle Daseinsvorsorge weiterhin ohne schleichende Enteignung der Sparer zu gewährleisten? zu Frage 2: Die Sparkassen haben den öffentlichen Auftrag, die Versorgung der Bevölkerung , der Wirtschaft und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Für die Sparkassen im Land Brandenburg ist das Ministerium der Finanzen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Brandenburgisches Sparkassengesetz die Sparkassenaufsichtsbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 Brandenburgisches Sparkassengesetz darauf, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse den Gesetzen, den Rechtsverordnungen, der Satzung und den aufsichtsbehördlichen Anordnungen entsprechen. Dies schließt die Überwachung der Einhaltung des o. g. öffentlichen Auftrags, der in § 2 Absatz 1 Brandenburgisches Sparkassengesetz definiert ist, ein. Die Sparkassenaufsicht darf im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht nicht auf das operative Geschäft der Sparkassen, insbesondere die Festlegung von Spar- und Kreditzinsen, Einfluss nehmen. Frage 3: Wie steht die Landesregierung insgesamt zum Problem der Negativ- und Niedrigzinspolitik der EZB? zu Frage 3: Gemäß Artikel 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. Diese sind verpflichtet, diesen Grundsatz zu beachten und nicht zu versuchen, die Mitglieder der Beschlussorgane der Europäischen Zentralbank oder der nationalen Zentralbanken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank wird von der Landesregierung aufmerksam beobachtet.