Datum des Eingangs: 08.03.2017 / Ausgegeben: 13.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6191 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2458 des Abgeordneten Frank Bommert der CDU-Fraktion Drucksache 6/6002 Einrichtung einer Deponie im Kiessandtagebau Neuendorf Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragesteller: Die Firma Baustoffe Flechtingen ZN der Matthäi Rohstoff GmbH & Co. KG beabsichtigt ab dem Jahr 2019 im derzeitigen Kiessandtagebau Neuendorf (Gemeinde Löwenberger Land) eine Deponie für mineralische Abfälle einzurichten. Die Nachnutzung der Fläche in Form einer Deponie wurde in keinem der Abschlusspläne als solche beschrieben. Deshalb muss der noch bis zum 31.12.2030 gültige Rahmenbetriebsplan im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens angepasst und ein neuer Abschlussbetriebsplan erarbeitet werden. Laut der Projektstudie von Froelich & Sporbeck GmbH & Co. KG kann eine vollständige Vermeidung eintretender bau- und betriebsbedingter Auswirkungen (wie Schadstoff-, Staub- und Lärmemissionen) durch technische, planerische und betriebsorganisatorische Maßnahmen nicht erreicht werden. Die überschlägige Auswirkungsprognose zählt zudem als voraussichtliche Beeinträchtigungen eine dauerhafte Zerschneidung des Landschaftsbildes, die Beeinträchtigung des Erholungswertes und der Wohnumfeldfunktion durch die Erhöhung des Verkehrs-(Transport-)aufkommens sowie eine Gefahr von Kontaminationen des Grundwassers auf. Eine Information bzw. Beteiligung der Öffentlichkeit fand bisher nicht statt. Frage 1: Liegen der Landesregierung Informationen vor, warum die im derzeit geltenden Rahmenbetriebsplan Fördermengen nicht erreicht wurden und eine frühere Einstellung des Kiesabbaus (bereits im Jahr 2007) erfolgte? Zu Frage 1: Da eine Abbaugenehmigung derzeit noch vorliegt, ist der Kiesabbau rechtlich nicht eingestellt, sondern ruht. Nach den der Landesregierung vorliegenden Informationen beruht dies auf mangelnder Nachfrage. Frage 2: Laut der Planfeststellung vom 16.05.2006 (Punkt 5.6.6) sind die forstwirtschaftlichen Ersatzmaßnahmen „grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren nach Waldumwandlung zu realisieren“. Wie beurteilt die Landesregierung den aktuellen Stand der bisher erfolgten Kompensationsmaßnahmen vor dem Hintergrund, dass die Förderung bereits im Jahr 2007 eingestellt wurde? Welche Änderungen der Kompensationserfordernisse sind aufgrund der neuen Rahmenbedingungen im derzeit gültigen Rekultivierungskonzept zu erwarten? Zu Frage 2: Gemäß dem Abbaufortschritt sind Aufforstungsarbeiten bereits realisiert (gesichert 1,4 ha). Da keine neuen Abbauflächen in Anspruch genommen worden sind, sah die Landesregierung bisher kein Kompensationserfordernis. Welche Änderungen der Kompensationserfordernisse zu erwarten sind, bleibt dem abfallrechtlichen Verfahren vorbehalten. Ein Deponiebau schließt eine spätere Aufforstung nicht von vorn herein aus, was gleichzeitig eine Änderung/Anpassung des Rahmenbetriebsplanes erforderlich machen wird. Frage 3: Wie ist der aktuelle Stand der Planung zur Einrichtung einer Deponie? Liegen der Landesregierung Informationen vor, wann das Unternehmen beabsichtigt, die Planfeststellung zu beantragen? Zu Frage 3: Für das Vorhaben zur Errichtung einer Deponie am Standort wurde bisher noch kein Antrag auf Planfeststellung eingereicht. Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, ob, und wenn ja, wann das Unternehmen beabsichtigt, die Planfeststellung zu beantragen. Frage 4: In welchen Fällen hält die Landesregierung eine frühe (vor der förmlichen Antragsstellung) Beteiligung der Öffentlichkeit für sinnvoll bzw. erforderlich? Welche Gründe sprachen gegen die Öffentlichkeitsbeteiligung am Scoping-Termin am 28.09.2016 (z.B. durch sachkundige Einzelpersonen)? Zu Frage 4: Die Möglichkeit einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ist in § 25 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Danach hat die Behörde bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, darauf hinzuwirken, dass der Vorhabenträger die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Gemäß diesen gesetzlichen Vorgaben wirkt das Landesamt für Umwelt (LfU) bei den entsprechenden Vorhaben darauf hin, dass eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt. Der Scoping-Termin ist in § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz gesetzlich normiert. In dem Scoping- Termin berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger und unterrichtet ihn über Inhalt und Umfang der Antragsunterlagen, die für die Beurteilung der Umweltauswirkungen des Vorhabens beizubringen sind. Zur Klärung des Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung hat das LfU an dem Termin weitere Fachbehörden, u. a. die obere Naturschutzbehörde, beteiligt. Weiterhin hat das LfU den Bürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land und den stellvertretenden Ortsbeiratsvorsitzenden als Vertreter der Öffentlichkeit zugelassen. Die Beteiligung weiterer Personen erschien der Zielsetzung des Scoping-Termins, den umweltrechtlichen Untersuchungsrahmen abzustimmen, nicht zweckdienlich. Frage 5: Wann und in welchem Rahmen ist eine Information der Öffentlichkeit über das Vorhaben der Baustoffe Flechtingen GmbH sowie eine Öffentlichkeitsbeteiligung geplant? Zu Frage 5: Sofern sich die Antragstellung des Vorhabenträgers konkretisiert, etwa durch weitere Vorgespräche, wird das LfU gemäß den Vorgaben des § 25 Abs. 3 VwVfG darauf hinwirken, dass die Firma eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt. Frage 6: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung in Bezug auf potenzielle Auswirkungen auf den Neuendorfer Endmoränenbogen vor? Frage 7: Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung in Bezug auf eine potenzielle Verringerung des Grundwasserzustroms und die mögliche Verschiebung des Grundwasserflusses durch die Ablagerung von rund 50.000 Tonnen Baustoffen pro Jahr im derzeitigen Tagebaurestloch vor? Wie beurteilt die Landesregierung deren Einfluss auf die umliegenden Seen? Zu Fragen 6 und 7: Derartige Aspekte sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu betrachten. Frage 8: Im Protokoll des Scoping-Termins am 28.09.2016 stellt das Landesamt für Umwelt (LfU) zusammenfassend dar, dass „bisher keine grundsätzlichen Einwände gegen das dargestellte Vorhaben bestehen“. Wie beurteilt die Landesregierung diese Bewertung des LfU vor dem Hintergrund, dass der Ortsbürgermeister der Gemeinde Löwenberger Land, der Landesbetrieb Forst, das Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR und der Ortsbeirat Neuendorf/die Gemeindeverwaltung das Vorhaben beim Scoping-Termin bzw. in ihren Stellungnahmen ablehnten und die Stellungnahmen der Unteren Bodenschutz- sowie der Unteren Wasserschutzbehörden noch gar nicht vorlagen? Zu Frage 8: Dieser Satz wurde im Protokoll gestrichen. Das geänderte Protokoll wurde am 06.01.2017 vom LfU an die Teilnehmer des Termins versandt.