Datum des Eingangs: 09.03.2017 / Ausgegeben: 14.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6193 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2447 der Abgeordneten Dr. Ulrike Liedtke der SPD-Fraktion Drucksache 6/5975 Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen musikalischer Bildung Vorbemerkungen: Neben kommunalen Musikschulen erteilen in Brandenburg Musikschulen in freier Trägerschaft, gemeinnützige Vereinsmusikschulen, Privatmusikschulen und freie Musiklehrer qualitativ hochwertigen Musikschulunterricht. Ca. 30 % des Musikschulunterrichts in Brandenburg – insbesondere in abgelegener ländlicher Gegend - findet inzwischen in freien Musikschulen statt, Tendenz steigend. Im Unterschied zu den kommunalen Musikschulen erhalten freie Musikschulen seit einem Jahr Umsatzsteuerbescheide, die zur Zahlung von bis zu 8 Jahren Steuerschulden rückwirkend auffordern. Diese lange Rückwirkung entstand durch Aufhebung von bereits erteilten Steuerbefreiungen und Nachfolgejahre. Für einen Teil der betroffenen Musikschulenwürde die Steuerzahlung die Insolvenz der Musikschule bedeuten. Der außerschulische Musikunterricht vor Ort muss jedem zugänglich sein – unabhängig von Alter, Einkommen und Herkunft. Da diese Aufgabe von den kommunalen Musikschulen alleine nicht abgedeckt werden kann, leisten freie Musikschulen einen wertvollen und unverzichtbaren Beitrag zur musikalischen Bildung. Ihre Sicherung – ohne Grundfinanzierung des Landes – ist Aufgabe des Landes im Interesse der Musikschüler . Freie Musikschulen sind organisiert im Bundesverband der freien Musikschulen , der sich insbesondere der Qualitätssicherung des Unterrichts widmet, Weiterbildungen anbietet und unter strengen Kriterien die Möglichkeit gibt, das Qualitätszertifikat „zertifizierte Musikschule im bdfm e.V.“ zu erwerben. Die Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung für freie Musikschulen und selbständige Musikpädagogen setzt ein Bescheinigungsverfahren durch das MWFK voraus, das bisher restriktiv und ergebnislos gehandhabt wurde. Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Frage 1: Besteht die Absicht, die Bescheinigungspraxis im Land Brandenburg auf politischem Weg zu verändern und den Standards der anderen Bundesländer in Deutschland anzupassen? zu Frage 1: Die Bescheinigungspraxis im Land Brandenburg zu Musikschulen und freiberuflichen Musikpädagoginnen und -pädagogen basiert auf den Vorgaben in der Rechtsvorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG, den üblichen rechtlichen Standards zur Anwendung der Vorschrift auf den konkreten Einzelfall und orientiert sich an der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung der brandenburgischen Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsvorschrift durch die zuständige Landesbehörde, die eine Notwendigkeit zur Änderung der Bescheinigungspraxis begründen könnte, bestehen für die Landesregierung nicht. Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass die anderen Bundesländer im Rahmen von Verwaltungsvorschriften oder anderen untergesetzlichen Regelungen einheitliche Standards zur Anwendung der Vorschrift des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG festgelegt haben, die zu der Bescheinigungspraxis im Land Brandenburg im Widerspruch stehen würden. Frage 2: Auf welcher Grundlage erfolgt die Bescheinigungspraxis, da eine Rechtsverordnung der Landesregierung zur Regelung der Zuständigkeit der Landesbehörde nicht existiert? zu Frage 2: Die Bescheinigungspraxis erfolgt auf den in der Antwort zu Frage 1 benannten Grundlagen. Die zuständige Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG muss über die erforderliche Sachkunde verfügen, um u.a. fachkundig zu beurteilen, ob die betreffenden Unterrichtsleistungen von der musikpädagogischen Einrichtung inhaltlich und personell, d.h. nach ihrer Organisation, den Lehrinhalten und ihrem Lehrziel ordnungsgemäß erbracht werden können. Über diese erforderliche Sachkunde verfügt innerhalb der Landesregierung das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, da dieses nach dem festgelegten Geschäftsbereich für die Pflege der Kultur und damit insbesondere auch für kulturelle Bildungseinrichtungen wie z.B. Musikschulen zuständig ist. Nach den Maßgaben von § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Landesorganisationsgesetz (LOG) ist daher die zuständige Landesbehörde das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die für die Prüfung und Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG zuständigen Landesbehörden wurden bisher durch einen Erlass des Ministers der Finanzen vom 3. Dezember 2010 bestimmt . Da im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten Zweifel an einer förmlich korrekten Regelung zur Zuständigkeit der Landesbehörden aufgrund der Anforderungen des § 6 Abs. 2 LOG aufgekommen sind, hat das Ministerium der Finanzen den Entwurf einer Rechtsverordnung zur Zuständigkeit im Bescheinigungsverfahren gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ausgearbeitet. Dieser Entwurf der Rechtsverordnung befindet sich derzeit in der formellen Ressortabstimmung. Die Landesregierung geht davon aus, dass das Verfahren noch im 1. Quartal 2017 durch die Landesregierung abgeschlossen und die Rechtsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet werden kann. Diese Rechtsverordnung ersetzt den Zuständigkeitserlass des Ministers der Finanzen vom 3. Dezember 2010. Frage 3: Wie wird die vom Deutschen Tonkünstlerverband angebotene und in anderen Bundesländern praktizierte professionelle Beratung bei der Bescheinigung genutzt ? zu Frage 3: Die zuständige Bescheinigungsbehörde entscheidet Bescheinigungsanträge ohne eine Beratung mit dem Deutschen Tonkünstlerverband. Die Einbeziehung von Verbänden in den Entscheidungsprozess ist vom UStG auch nicht vorgesehen. Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass der Deutsche Tonkünstlerverband Bescheinigungsbehörden anderer Bundesländer bei der Entscheidung über Bescheinigungsanträge berät. Der Deutsche Tonkünstlerverband ist kein expliziter Fachver- band für Musikschulen oder musikalische Bildung wie es z.B. der Bundesverband freier Musikschulen e. V. oder der Verband deutscher Musikschulen e.V. ist. Zu grundsätzlichen das Bescheinigungsverfahren tangierenden Fragestellungen wie den Nachweisanforderungen zur Qualifikation der Lehrkräfte befindet sich die zuständige Landesbehörde gleichwohl auch mit dem Deutschen Tonkünstlerverband Landesverband Brandenburg e.V.im Austausch. Frage 4: Die vom Deutschen Tonkünstlerverband vorgeschlagenen Fallgruppen zur Prüfung der Qualifizierung erfordern Entscheidungen – wird der diplomierte Instrumental - oder Vokalmusiker als Musikschullehrer bescheinigt? Frage 5: Wie wird das abgeschlossene Studium in anderen Ländern und das DDR- Abendstudium des ausländischen Musikers bescheinigt? zu Frage 4 und 5: Die Erteilung der Bescheinigung setzt voraus, dass die musikpädagogische Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Ein dafür entscheidendes Kriterium ist, dass die Lehrkräfte über die erforderliche Eignung verfügen . Sofern der Bescheinigungsantrag Unterricht in Instrumental- oder Vokalfächern betrifft, muss sich die erforderliche Eignung durch die Bescheinigungsbehörde sowohl in instrumental- oder vokalfachlicher als auch in musikpädagogischer Hinsicht beurteilen lassen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Lehrkräfte in der Lage sein müssen, ihren Unterricht pädagogisch planmäßig so auszurichten, dass er von den Schülerinnen und Schülern über die reine Freizeitgestaltung hinaus zur Berufs- oder Prüfungsvorbereitung genutzt werden kann. Für Musikschullehrkräfte , die einen instrumental- oder vokalfachlichen Diplomstudiengang in Bezug auf das von ihnen unterrichtete Fach erfolgreich absolviert haben, kann dann die erforderliche Eignung bejaht werden, wenn für diese auch eine musikpädagogische Befähigung nachgewiesen werden kann. Dieser Nachweis kann u.a. durch Belege geführt werden, dass das Studium auch musikpädagogische Ausbildungsbestandteile beinhaltete oder eine pädagogische Zusatzqualifikation durch Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrgängen etc. erworben wurde oder bereits eine erfolgreiche mehrjährige musikpädagogische Tätigkeit an einer staatlich anerkannten musikpädagogischen Einrichtung ausgeübt wurde. Liegt der Abschluss für ein im Ausland absolviertes künstlerisch-instrumentalfachliches oder vokalfachliches Studium vor, so bedarf es zunächst der Beurteilung, wie der Abschluss in das deutsche Bildungssystem eingeordnet werden kann. Hierzu wird die Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) bei der Kultusministerkonferenz herangezogen. Diese stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise und der Einstufung der ausländischen Qualifikation in das deutsche Bildungssystem bereit. Die ZAB kann auch ein Gutachten im konkreten Einzelfall erstellen. Liegt ein Abschluss für ein entsprechendes DDR-Abendstudium vor, so bedarf es der Beurteilung, ob dieser Abschluss ein vergleichbares Qualitätsniveau aufweist, wie es mit dem Erreichen eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses in Deutschland z.B. in Form eines Bachelor -, Master- oder Diplomabschlusses oder eines Staatsexamens erreicht wird. Dazu sind u.a. Informationen zur Ausbildungsstätte und Nachweise zum Umfang und Inhalt der Ausbildung notwendig. Kann die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden, dann gelten hinsichtlich der musikpädagogischen Befähigung die o.g. Ausführungen. Frage 6: Da es zu DDR-Zeiten an nur wenigen Musikhochschulen Ausbildung im Bereich Pop-Musik gab: wie wird der Abschluss alternativer Ausbildungsformen be- scheinigt wie der an Musikunterrichtskabinetten, Zentralhäusern für Kultur, Bezirkskabinetten für Unterhaltungskunst, Kulturbund usw. - oft die einzige und durch Prüfungsregularien und Einstufungen bis zum Berufsausweis anerkannte Prüfungsmöglichkeit ? zu Frage 6: Bei den benannten alternativen Ausbildungsformen kann von der erforderlichen Eignung der Lehrkräfte davon ausgegangen werden, wenn nachgewiesen wird, dass mit der alternativen Ausbildungsform bzw. deren Abschluss ein annährend gleiches Qualitätsniveau in instrumental- bzw. vokalfachlicher und/oder musikpädagogischer Hinsicht erreicht wurde, wie es über einen diesbezüglichen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in Deutschland erreicht werden kann (s.o. Antwort zu Frage 4 und 5). Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, werden aber für die Lehrkraft an staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtungen erworbene Zusatzqualifikationen im betreffenden musikfachlichen und musikpädagogischen Bereich nachgewiesen, kann dies im Einzelfall eine Bejahung der erforderlichen Eignung begründen. Frage 7: Mit welcher Begründung wird nur der fachlich instrumentale oder vokale Hochschulabschluss bescheinigt, nicht jedoch der musikwissenschaftliche, kompositorische und dirigentische, der für Fächer wie z.B. Gehörbildung, Tonsatz, Partiturspiel , Instrumentenkunde, Arrangement oder Musikgeschichte sinnvoll erscheint? zu Frage 7: Die Eignung der Lehrkräfte ist in Hinblick auf die von ihnen jeweils unterrichteten Fächer/Kurse zu beurteilen, die Gegenstand der Bescheinigung werden sollen. Der musikwissenschaftliche, kompositorische oder dirigentische Hochschulabschluss kann für die Beurteilung der erforderlichen Eignung im Einzelfall relevant sein, wenn für das unterrichtete Fach (z.B. Ergänzungsfach Gehörbildung und Tonsatz im Rahmen einer studienvorbereitenden Ausbildung an einer Musikschule) die notwendigen Qualifikationen im Studium vermittelt wurden. Eine künstlerischinstrumentalfachliche oder vokalfachliche Ausbildung ist in der Regel nicht elementarer Gegenstand dieser Studiengänge, sodass aus den Hochschulabschlüssen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden kann, dass die Lehrkräfte über die erforderliche Eignung verfügen, ein Instrumental- oder Vokalfach berufs- oder prüfungsvorbereitend zu unterrichten (siehe oben Antwort zu Frage 5). Im Einzelfall bedarf es weitergehender Nachweise zu den Ausbildungsinhalten des Studiums, um die erforderliche Eignung sachgerecht beurteilen zu können. Frage 8: Wie wird die Begünstigungsfähigkeit des Unterrichts an Kindern im Alter ab 3 Jahren im Bereich Musikalischer Früherziehung (und hier noch ohne Berufsziel) beurteilt? zu Frage 8: Kriterium für die Erteilung der Bescheinigung ist neben der Eignung der Lehrkräfte, dass die angebotenen Unterrichtsleistungen hinsichtlich des Lehrplans, der Lehrmethode und des Lehrmaterials objektiv geeignet sind, der Vorbereitung auf einen Beruf oder eine Prüfung zu dienen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung der zurückliegenden 5 Jahre sieht eine objektive Eignung zur Prüfungsvorbereitung dann als gegeben an, wenn ein finaler Zusammenhang zwischen der Vorbereitung durch den Unterricht und der Prüfung besteht, sodass nicht jeder noch so entfernte Prüfungsbezug ausreicht. Es genügt daher nicht, dass der Kurs/das Fach auf eine zu einer späteren Zeit möglicherweise abzulegende schulische Abschlussprüfung etc. vorbereitet. Vielmehr ist ein Kurs/Fach nur dann bescheinigungsfähig, wenn er so ausgerichtet ist, dass er bei lebensnaher Betrachtung bewusst und ernsthaft als Prüfungsvorbereitung genutzt werden kann und genutzt wird, wobei nicht alle Teilnehmenden den Unterricht als Prüfungsvorbereitung nutzen und die Prüfung ablegen müssen. Hinsichtlich der objektiven Eignung zur Berufsvorbereitung wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine allgemeine Wissens- und Fähigkeitsvermittlung , die zwar generell für die kindliche Entwicklung und möglicherweise auch für den späteren Lebens- und Berufsweg förderlich ist, jedoch keinen Bezug zu einer bestimmten Berufsausbildung aufweist, als nicht ausreichend angesehen. Ein über allgemeine Grundlagen, Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehender Zusammenhang mit dem Berufsleben wird für erforderlich gehalten. Das Spektrum an Angeboten und zugrunde liegenden Konzepten zur musikalischen Früherziehung für Kinder im Vorschulalter ist groß. Die vorgenannten Kriterien setzen enge Grenzen, um Angebote der musikalischen Früherziehung als berufs- oder prüfungsvorbereitend beurteilen zu können. Im Einzelfall hängt dies von den an der musikpädagogischen Einrichtung zur Anwendung kommenden Konzepten und Methoden sowie dem Kontext zu den Angeboten der instrumental- oder vokalfachlichen Ausbildung an der Einrichtung ab. Angebote der musikalischen Früherziehung können danach dann im Einzelfall bescheinigungsfähig sein, wenn diese bereits eine unverzichtbare elementare Ausgangsbasis für eine sich anschließende vokal- oder instrumentalfachliche Ausbildung begründen bzw. einen unerlässlichen Beitrag für eine frühe Talentförderung leisten, ohne die die Chancen für die weitere Entwicklung zu einer erfolgreichen beruflichen Ausbildung erheblich reduziert wären. Frage 9: Wie wird die Begünstigungsfähigkeit im Unterricht Erwachsener oder Senioren im Sinne des lebenslangen musikalischen Lernens (ohne Berufsziel) beurteilt? zu Frage 9: Unterricht für Erwachsene einschließlich Seniorinnen und Senioren im Sinne des lebenslangen musikalischen Lernens ist nach den in der Antwort zu Frage 9 benannten Kriterien nicht berufs- oder prüfungsvorbereitend. Entsprechende Angebote gehen in der Regel in ihrer pädagogisch-konzeptionellen Ausrichtung über eine reine Freizeitgestaltung nicht hinaus. Wird der Unterricht ausweislich Lehrplan, Lehrmethode und verwendetem Lehrmaterial darüber hinaus so ausgerichtet, dass sich erwachsene Schülerinnen oder Schüler im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung gezielt auf den Erwerb einer musikberuflichen Zusatzqualifikation bzw. in diesem Zusammenhang stehende Prüfungen vor juristische Personen des öffentlichen Rechts vorbereiten können, kann eine Bescheinigungsfähigkeit im Einzelfall in Betracht kommen. Frage 10: Ist der Eindruck richtig, dass die Bescheinigungspraxis bei freien Musikschulen weit strenger gehandhabt wird als bei kommunalen Musikschulen? zu Frage 10: Diesen Eindruck kann die Landesregierung nicht teilen. Für Musikschulen in unmittelbarer kommunaler Trägerschaft wurden in den zurückliegenden Jahren keine Bescheinigungen gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG beantragt bzw. erteilt, sodass hier keine vergleichbare Bescheinigungspraxis besteht.