Datum des Eingangs: 10.03.2017 / Ausgegeben: 15.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6197 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2372 des Abgeordneten Christoph Schulze der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5819 Kosten eines Platzes in Kindertagesstätten (Platzkosten) Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: In vielen Gemeinden Brandenburgs wurden die Kita-Satzungen überarbeitet bzw. befinden sich gerade in der Überarbeitung. Hierbei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Träger und den Eltern, insbesondere über die Höhe der Platzkosten. Diese sind Ausgangspunkt für die Kalkulation der Elternbeiträge. Gemäß § 4 Abs. 4 der Kita- Mehrbelastungsausgleichsverordnung (KitaMBAV) können höhere Platzkosten beantragt werden Zitat: § 4 Abs. 4: „Höhere Platzkosten können von der Obersten Landesjugendbehörde anerkannt und ausgeglichen werden, wenn eine kreisangehörige Gemeinde dies innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der ermittelten Platzkosten im Leistungsbescheid unter Beifügung entsprechender Belege beantragt. Für den Nachweis höherer Platzkosten und ihrer Erforderlichkeit kann die Oberste Landesjugendbehörde verbindliche Vorgaben machen.“ Die Mehrbelastungsausgleichsverordnung (MBAV) regelt den Ausgleich der Mehrbelastungen, die bei den Kommunen infolge der Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung von Kindern nach vollendetem ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zum 1. August 2013 gemäß § 24 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der am 1. August 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes entstehen und durch das Land auszugleichen sind (auszugleichende Plätze) sowie das Verfahren, in welcher Weise der Ausgleich erfolgt. Sie bildet damit einen von vier Finanzierungssträngen der Bezuschussung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab. Die zitierte Regelung ist ausschließlich deshalb eingefügt worden, um eine Nachsteuerung für den Fall vornehmen zu können, dass die in der Kita- MBAV zugrunde gelegten Platzkosten unterhalb der tatsächlichen Platzkosten liegen. Anträge nach dieser Regelung sind bisher nicht gestellt worden. Frage 1: Wer überwacht die Einhaltung der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV)? Wie erfolgt die Überwachung? zu Frage 1: Die Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung (KitaBKNV) regelt die Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung. Die Regelungen dieser Verordnung betreffen überwiegend das Verhältnis der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und den öffentlichen und freien Trägern von Kindertagesstätten sowie der Gemeinden und den freien Trägern von Kindertagesstätten. Die oberste Landesjugendbehörde prüft den gemäß § 6 KitaBKNV von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe vorgelegten Nachweis der Verwendung der Zuschüsse nach § 16 Abs. 6 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) und der Bezuschussung gemäß § 16a des KitaG. Eine darüber hinaus gehende Überwachung der Anwendung der KitaBKNV erfolgt nicht. Mögliche Verstöße gegen die BKNV könnten für die Rechtaufsicht über die Kommunen relevant werden. Derartige Vorgänge sind jedoch nicht bekannt. Frage 2: Gab es Fälle von Sanktionierungen einer oder mehrerer Träger durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS), das Landesjugendamt oder sonstiger Stellen? zu Frage 2: Die Aufgaben der obersten Landesjugendbehörde nach § 6 KitaBKNV beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und nicht zu den Trägern der Einrichtungen. Geprüft wird die zweckgemäße Verwendung des Zuschusses an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diesbezüglich hat es keine Beanstandungen gegeben. Frage 3: Wie viele Anträge gemäß § 4 Abs. 4 der Kita- Mehrbelastungsausgleichsverordnung (KitaMBAV) für höhere Platzkosten liegen zum Stichtag 31.12.2016 vor? Werden verbindliche Vorgaben über den Nachweis und ihre Erforderlichkeit durch die Oberste Landesjugendbehörde gemacht? Wenn ja, welche? zu Frage 3: Die KitaMBAV trat am 15. September 2016 in Kraft. Demnach können gemäß § 4 Abs. 4 höhere Kosten geltend gemacht werden, wenn eine kreisangehörige Gemeinde dies innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der ermittelten Platzkosten im Leistungsbescheid unter Beifügung entsprechender Belege beantragt. Es liegen keine Kenntnisse darüber vor, welche Verfahren und damit auch Zeitabläufe innerhalb der Kommunen zur Weiterleitung der Mittel an die kreisangehörigen Gemeinden bestehen. Bisher hat keine kreisangehörige Gemeinde einen Antrag bei der obersten Landesjugendbehörde gestellt. Frage 4: Trifft es zu, dass oftmals Eltern keine Einsicht in die Platzgebührenkalkulation erhalten? Sind solche Fälle bekannt? Welche Sanktionsmöglichkeiten hat in solchen Fällen die Aufsichtsbehörde? Wurde hiervon schon einmal Gebrauch gemacht? Wenn ja, welche Sanktionsmöglichkeit wurde durch welche Aufsichtsbehörde genutzt? zu Frage 4: In § 17 Abs. 3 KitaG ist geregelt, dass die Elternbeiträge vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben werden. Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. Die Landesregierung hat keine Erkenntnis darüber, ob und in welcher Form Eltern in diesen Verfahren informiert oder beteiligt werden. In Einzelfällen sind Anfragen an die oberste Landesjugendbehörde gerichtet worden, die mit Informationen, Hinweisen zu Verantwortungsträgern und Ansprechpartnern sowie Auskünften zu Regelungen beantwortet werden konnten. Sie lassen aber keine allgemeine Einschätzung zum Vorgehen der Träger zu. Die Aufgabe der Kindertagesbetreuung ist grundsätzlich eine pflichtige kommunale Selbstverwaltungsaufgabe; die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden obliegt nicht der obersten Landesjugendbehörde, sondern dem Landrat. Frage 5: In welcher Höhe müssen die Zuschüsse zum notwendigen pädagogischen Personal und der Mehrbelastungsausgleich für die Erweiterung des Rechtsanspruchs ab 01.08.2013 bei der Kalkulation der Platzgebühren berücksichtigt werden? zu Frage 5: Gemäß § 17 Abs. 1 KitaG beteiligen sich die Personensorgeberechtigten durch Beiträge an den Betriebskosten der Einrichtung (Elternbeiträge) sowie mit einem Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen (Essengeld). Da die Elternbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG Beiträge zu den Betriebskosten sind, darf der höchste Elternbeitrag somit die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden rechnerischen Betriebskosten des Einrichtungsträgers nicht überschreiten. In der Kalkulation des Höchstbeitrages sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt sind. Beitragsfähig sind folglich die durchschnittlichen Platzkosten abzüglich mindestens sämtlicher Personalkostenzuschüsse (einschließlich der Zahlungen im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs) des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Frage 6: Werden die in § 16 Abs. 2 des Kita-Gesetzes genannten Zuschüsse zum notwendigen pädagogischen Personal von der Landesregierung an die Landkreise weitergegeben? Werden diese dann in gleicher Höhe an die Träger weitergegeben? Falls nein, bitte ich um Begründung. In welcher Höhe fließen die Zuschüsse in die Platzkostenkalkulation(die im Kita-Gesetz genannten Prozentzahlen oder die tatsächlich erhaltenen Zuschüsse) ein? zu Frage 6: Das Land beteiligt sich gemäß § 16 Abs. 6 KitaG an den Kosten der Kindertagesbetreuung in Form eines zweckgebundenen Zuschusses an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Nach § 16 Abs. 2 gewährt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. Erkenntnisse über die konkreten Verfahren der Leistungsgewährung nach dieser Regelung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegen der Landesregierung nicht vor. Festzuhalten ist allerdings, dass die in diesem Rahmen gewährten Leistungen höher sind, als der Landeszuschuss an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Grundsätzlich ist der durch das Land bereitgestellte Zuschuss bei der Platzkostenkalkulation als Grundlage für die Elternbeitragsfestsetzung nicht einzubeziehen. Frage 7: Ist gemäß § 2 Nr. 2 Kita-BKNV die kalkulatorische Miete Bestandteil der Sach- und damit der Betriebskosten? Ist die kalkulatorische Miete nach Einführung der Doppik entbehrlich, da die Gebäudekosten entweder durch die Abschreibungen oder die tatsächliche Miete abgegolten ist? Falls nein, warum ist die Landesregierung dieser Auffassung ist, bzw. wie lautet die Begründung für der Doppelerfassung dieser Kosten? zu Frage 7: Im § 2 Kita-BKNV werden die Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG ausgeführt und dabei eine Übersicht über Sachkostenarten gegeben. Der Wortlaut „insbesondere“ der Regelung nach § 2 Abs. 1 Kita-BKNV lässt erkennen, dass es sich bei dieser Auflistung weder um eine ausschließliche noch eine abschließende Aufzählung handelt. Die Buchstaben b) und c) listen sowohl kalkulatorische Miete als auch Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte genutzten Teil des eigenen Gebäudes aus. Beide Formen sind also möglich. Ob und welche Form zur Erfüllung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG greift (die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß §12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt bei sparsamer Betriebsführung notwendige Bewirtschaftungsund Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstück), wird maßgeblich von der konkreten Situation des Trägers und der Regelung zwischen Träger und der zuständigen Gemeinde zum Kostenausgleich abhängig sein. In der Praxis dürften vielfältige Umsetzungsformen anzutreffen sein, systematische Erkenntnisse liegen dem Land hier aufgrund der kommunalen Selbstverwaltungsaufgabe Kindertagesbetreuung nicht vor.