Datum des Eingangs: 14.03.2017 / Ausgegeben: 20.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6211 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2453 des Abgeordneten Péter Vida der BVB/FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/5993 Denkmalschutz im Land Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Bauministerin Schneider und Kulturministerin Münch äußerten sich am 4. und 5. Januar 2017 in der regionalen Presse zur Denkmalhilfe im Land Brandenburg und bezeichnen diese als „Erfolgsgeschichte“. Diese Feststellung trifft sicher auf die landesweit wenigen erfolgreich abgeschlossenen denkmalpflegerischen Projekte zu. Die sind jedoch nur ein geringer Anteil der Objekte , die einer dringenden Sanierung oder zumindest Sicherungsmaßnahmen bedürfen , um sie einer praktischen Nutzung wieder zuzuführen oder sie zumindest vor dem Verfall zu bewahren. Leider zeigt die Praxis auch immer wieder, dass die oftmals schwer nachvollziehbar erscheinenden Anforderungen der Denkmalbehörden im Land keine wirkliche Hilfe für die Eigentümer der Denkmale sind und dem Denkmalanliegen nicht wirklich gut tun. Frage 1: Ist es korrekt, dass ein Eigentümer bzw. ein an dessen Stelle agierender Verein im Vorfeld der Bearbeitung eines Bauprojektes bei einem Denkmal der Unteren Denkmalschutzbehörde auf eigene Kosten Gutachten u. ä. beibringen muss? zu Frage 1: Grundsätzlich sind gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes bei eingreifenden Veränderungen an einem Denkmal alle zur Beurteilung der geplanten Maßnahmen notwendigen Unterlagen vom Denkmaleigentümer oder Verfügungsberechtigten im Rahmen des Zumutbaren beizubringen . Unzumutbare Mehraufwendungen können nach Maßgabe der Haushaltslage (bei evtl. Spezialgutachten) finanziell gefördert werden. Frage 2: Energieeinsparung ist das Thema unserer Zeit und muss vom Bauherren gemäß Wärmeschutzverordnung bei Neu- und Umbauten streng beachtet werden. Gilt das auch bei der Sanierung von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden, die für Wohn- bzw. Arbeitszwecke genutzt werden sollen? zu Frage 2: Gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (EnEV) kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen würde oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. In der denkmalfachlichen Beratung wird darauf geachtet, dass sinnvolle Verminderungen von Wärmeverlusten am Baudenkmal auch umgesetzt werden (z.B. Dämmung Dachbereich, Bodendecke, Kellerdecke). Frage 3: Wenn Pkt. 2. mit Ja beantwortet wird, geht dann Denkmalschutz bzw. äußere Optik vor Wärmeschutz? zu Frage 3: siehe Antwort zu Frage 2 Frage 4: Wie viel denkmalrelevante Projekte wurden 2016 baurechtlich genehmigt? zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Frage 5: Dafür hat das Land ca. 36 Mill. Euro beigesteuert. Welche Summe wäre zur Umsetzung aller 2016 bekannt gewesenen denkmalrelevanten Projekte erforderlich gewesen? zu Frage 5: Hierzu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Frage 6: Wie sind bei Pkt. 4. die Eigentumsverhältnisse aufgeteilt nach Land, Kommune , Kirche, Privat und Sonstige? zu Frage 6: Hierzu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Frage 7: Wie lang ist die durchschnittliche Gesamtbearbeitungsdauer eines Bauantrages für Maßnahmen bei einem Denkmal? zu Frage 7: Hierzu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Frage 8: Wieviel Objekte wurden 2016 neu in die Denkmalschutzliste aufgenommen und wie viel wurden daraus entlassen? zu Frage 8: Im Jahre 2016 wurden 327 neue Bau- und Bodendenkmale in die Landesdenkmalliste aufgenommen sowie 22 gestrichen. Frage 9: Was bedeutet die angedachte Kreisgebietsreform zukünftig für die Struktur und die Arbeit der Unteren Denkmalschutzbehörden im Land Brandenburg? zu Frage 9: Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden sollen auch nach der Kreisgebietsreform durch die Landkreise und kreisfreien Städte wahrgenommen werden. Zudem soll den Städten, die aufgrund der Kreisgebietsreform die Kreisfreiheit verlieren, auf Antrag die Aufgabe der unteren Denkmalschutzbehörde übertragen werden können. Im Übrigen bleiben die Strukturen unverändert. Entsprechend dem Beschluss des Landtages Brandenburg vom 13. Juli 2016 soll die Führung der Denkmalliste vom Brandenburgischen Landesamt und Archäologischen Landesmu- seum (BLDAM) auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen werden. Die fachliche Entscheidung über die Aufnahme eines Denkmals in die Liste soll weiterhin beim BLDAM verbleiben. Hinsichtlich der Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Erlaubnissen soll im Wege einer Rechtsverordnung geregelt werden, in welchen Fällen die unteren Denkmalschutzbehörden das BLDAM beteiligen müssen (Benehmensherstellung gemäß § 9 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz). Der Landtag hat angeregt, dass das BLDAM gemeinsam mit den Landkreisen noch intensiver über Zielvereinbarungen Verwaltungsabläufe im Rahmen von denkmalschutzrechtlichen Erlaubnissen vereinfacht. Deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeit der unteren Denkmalschutzbehörden können derzeit noch nicht abgeschätzt werden. Im Übrigen verbleibt es bei der bestehenden Aufgabenverteilung nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz.