Datum des Eingangs: 15.03.2017 / Ausgegeben: 20.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6217 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2405 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/5910 Schüler*innen-Beförderung in Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Bildung, Jugend und Sport die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin: Für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zur und von der Schule sind in Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Seit 2008 obliegt es ihnen dabei, ob ein Eigenanteil der Eltern an den Beförderungskosten erhoben wird oder nicht. Frage 1: In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten werden Eigenanteile an den Kosten der Schülerbeförderung bei den Eltern (bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern) erhoben und in welcher Höhe? Frage 2: Wie gestalten sich in den entsprechenden Satzungen die Regelungen a) zu Mindestentfernungen zwischen Schule und Wohnort b) zu zumutbaren Fahrzeiten und Wartezeiten c) zur Befreiung vom Eigenanteil an den Kosten der Schülerbeförderung d) was zum Unterricht und was nicht zum Unterricht zählt? zu den Fragen 1 und 2: Die Fragen 1 und 2 werden durch eine tabellarische Darstellung nach jeweiligem Landkreis bzw. kreisfreier Stadt beantwortet. Die in der Tabelle genannten Paragrafen beziehen sich auf die jeweilige Schülerbeförderungssatzung des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt. Die Satzungen sind im Internet veröffentlicht . Frage 3: Inwiefern hält es die Landesregierung für angemessen, zahlreiche Tatbestände (wie Projekttage, Exkursionen, Betriebsausflüge, Hortbetreuung u.a.) nicht zum Unterricht zu zählen und damit kein Anspruch auf Schülerbeförderung besteht? Frage 4: Inwiefern kommen nach Auffassung der Landesregierung die Landkreise und kreisfreien Städte ihrer Verantwortung nach §112 Absatz 2 Schulgesetz nach, dass die Fahrpläne und Beförderungsleistungen im ÖPNV und dem SPNV den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler Rechnung tragen? zu Fragen 3 und 4: Im Land Brandenburg sind für die Schülerbeförderung die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen sie die Schülerbeförderungssatzung und organisieren den Schülerverkehr (§ 112 Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG). Da die Schülerbeförderung eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe ist (vgl. § 99 Absatz 1 BbgSchulG), obliegt es nicht der Landesregierung, zur Zweckmäßigkeit der jeweiligen Regelungen eine Bewertung vorzunehmen. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport kann die Landkreise und kreisfreien Städte nicht zu bestimmten Entscheidungen anweisen. Anlage zur Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2405 Zu Frage 1 Zu Frage 2 c Zu Frage 2 a Zu Frage 2 b Zu Frage 2 c Landkreis! kreisfreie Stadt Werden Eigenanteile erhoben? Wenn ja, in welcher Höhe? Regelungen zur Befreiung vom Eigenanteil? Regelungen zur Mindestentfernung? Wenn ja, welche? Regelungen zu zumutbaren Fahrzeiten und Wartezeiten? Regelungen zur Frage, was zum Unterricht zählt? Barnim nein nein § 4 Abs. 2 Mindestentfernung: - für 1. bis 6. Jahrgangsstufe 2 km, - für 7. bis 10. Jahrgangsstufe 4 km, - für 11. bis 13. Jahrgangsstufe bzw. Berufsschulpflichtige gemäß § 39 Abs. 3 BbgSchulG 6 km. nein § 2 Abs. 2 Nicht zum Unterricht gehören sonstige Veranstaltungen, z.B. Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflüge, Schulferien, Schullandheimaufenthalte, Studienoder Theaterfahrten, Ferienhort- Betreuung, Hortbetreuung, Projekttage, Wandertage sowie Fahrten in Freistunden. Brandenburg an der Havel (kreisfreie Stadt) § 9 Abs. 1 bis 3 Kostenbeteiligung durch Schüler: 1. Besuch Schule innerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel 40 % der Kosten Azubi-Zeitkarten — für Zeitkarten anderer Tarifbereiche beträgt Kostenbeteiligung unabhängig von tatsächlich notwendigen Kosten 40 % der Azubi-Zeitkarte 2. Besuch Schule durch Zuweisung oder Förderausschussverfahren außerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel 40 % der Zeitkarte 3. Besuch Ersatzschule, Schule mit besonderer Prägung oder Spezialklasse oder OSZ auf der Grundlage der Landesschulbezirksverordnung außerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel 20 % der notwendigen Kosten. 4. Schüler, die Ausbildungsvergütung erhalten, bei a) 205 € - 230 E : 26 E. b) 230,01€ - 281€: 38 E. c) ab 281,01 E: 51 E. § 9 Abs. 6 und 7 Anspruchsberechtigten mit gültigem Familienpass sowie Anspruchsberechtigten, die entsprechend der Hilfe zur Erziehung nach SGB VIII in Heimen bzw. bei Pflegepersonen untergebracht sind, wird Kostenbeteiligung erlassen. § 2 Abs.1 Anspruch besteht, wenn Schulweg: 1. Primarstufe 2 km, 2. Sekundarstufe 13,5 km, 3. Sekundarstufe II 5,0 km in einfacher Entfernung überschritten wird. § 6 Abs. 2 und 3 Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn: 1. Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen und die dafür in Anspruch genommene Fahrzeit a) für Primarstufe mehr als 45 Minuten, b) für Sekundarstufen I und II mehr als 60 Min, c) für Berufsschüler mehr als 90 Minuten in eine Richtung beträgt. 2. bei Feststellung im Förderausschussverfahren 3. im Einzelfall aus anderen Gründen. § 3 Abs. 3 Anspruch besteht nicht zu sonstigen Veranstaltungen wie Exkursionen, Wandertage, Studien- und Theaterfahrten, Schülerwettbewerbe und Fahrten in den Freistunden sowie Hortbetreuung. 2 Cottbus (Chöebuz) § 6 Abs. 1 und 2 Grundsätzlich: 60 % Eigenanteil an Jahres- bzw. Monatskarte Bei Spezialverkehr: 50 % einer Monatskarte § 6 Abs. 4 Befreiung, wenn 1. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) 2. Arbeitslosengeld il oder Sozialgeld nach Kap. 3 Abschn. 2 SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) gezahlt wird. nein nein § 2 Abs. 3 Anspruch besteht nur beim Besuch der nach dem Lehr- bzw. Stundenplan regelmäßig vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen, auch Betriebspraktika. § 9 § 10 § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 5 § 2 Abs. 3 Für Erhebung des Eigenanteils werden 11 Befreiung, wenn Anspruch auf Anspruchsberechtigt sind Im Rahmen der Unterricht ist, was im Rahmen der Beförderungsmonate zugrunde gelegt: - für das 1. Kind 8,- Euro mtl. Leistungen für Bildung und Teilhabe nach SGB II, SGB XII Schüler mit mindestens 2 km Schulweg. wirtschaftlichsten Art der Beförderung kann unter gesetzlichen Schulpflicht stattfindet, auch das verbindliche Praktikum, das - für das 2. Kind 6,- Euro mtl. bzw. Bundeskindergeldgesetz Berücksichtigung des Alters außerhalb der Schule - für das 3. Kind 4,- Euro mtl. und des Schülers auch Benutzung durchgeführt wird. Nicht zum - ab dem 4. Kind 0,- Euro. ab dem 4. Kind. mehrerer Beförderungsmittel Unterricht gehören insbesondere Dahme-Spreewald (Damna-Blota) Für im § 3 Abs. 7 genannten Schüler beträgt Eigenanteil 90 % des Preises einer Schülerkarte für 2 Tarifwaben. für Schulweg zumutbar sein. Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflüge, Ferienaufenthalte (auch in Für im § 3 Abs. 8 genannten Schüler wird Schullandheimen), Studien- und Eigenanteil in Höhe der Schülerkarte für einen Landkreis erhoben. Eigenanteil jedoch nur bis zur Höhe des mit Theaterfahrten, Schülerwettbewerbe, Hortbetreuung sowie Fahrten in Freistunden. Beförderungsunternehmen vereinbarten Beförderungsentgelts. § 7 Abs. 1 §7 § 3 Abs. 1 § 3 Abs. 3 § 5 Abs. 1 Eigenanteil: Befreiung Mindestentfernung: zumutbare Entfernung: Anspruch besteht nur beim Besuch a) für Sek. I und II sowie Auszubildende, mit eigenem Einkommen bis 250,00 € 40 % der monatlichen Fahrtkosten, aber - wenn Leistung des Eigenanteils für mehr als zwei Kinder einer Familie besteht; in Bei Primarstufe innerhalb geschlossener Ortschaften 2 km; 1,5 km Primarstufe, 2,5 km Sekundarstufe I, 3 km Sekundarstufe II der nach Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. mindestens 25,00 €; diesen Fällen entfällt der der Sekundarstufe 14,00 In Ausnahmefällen kann Gleichermaßen werden auch Kosten Elbe-Elster b) für Sek. I und II sowie Auszubildende, mit eigenem Einkommen von 250,01 € bis 350,00 € 50 % der monatlichen Eigenanteil für ab drittem Kind - wenn Leistungen zur Sicherung des laufenden km; der Sekundarstufe 11 und bei Auszubildenden 6 km. unabhängig von Mindestentfernungen, die Schülerbeförderung für Fahrten zu den nach den Verwaltungsvorschriften Praxislernen durchzuführenden Fahrtkosten, mindestens 40,00 €1 c) für Sek. 1 und II sowie Auszubildende, mit eigenem Einkommen von 350,01 € bis Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder XII, nach dem Wohngeldgesetz oder dem bzw. Erstattung übernommen werden, wenn Schulweg zu Fuß oder mit einem Betriebspraktika anerkannt. 450,00 € 60 % der monatlichen Fahrtkosten, mindestens 55,00 €; Asylbewerberleistungsgesetz erhalten bzw. Kinderzuschlag Fahrrad nach den Gegebenheiten besonders 3 d) bei Sek. I und II sowie Auszubildende mit einem Einkommen über 450,00 € entfällt der Zuschuss. nach Bundeskindergeldgesetz. gefährlich und für die Schüler ungeeignet ist. § 9 § 11 Abs. 1 bis 3 § 4 Abs. 2 § 14 § 2 Abs. 4 Eigenanteil: Befreiung: Mindestentfemung, von Die Benutzung öffentlicher Unterricht im Sinne dieser Satzung ist 1. bei Besuch Schule bzw. Praktikumsstätte - wenn Schulträger Besuch der der ab eine Beförderungs- Verkehrsmittel bzw. die der Unterricht, der auf der Grundlage innerhalb der Stadt Frankfurt (Oder) nächsterreichbaren oder Erstattungspflicht Nutzung des geltender Rahmenlehrpläne gemäß § a) für das erste Kind 50 % der Kosten, b) für das zweite Kind 30 % der Kosten. Grundschule nicht ermöglichen kann besteht: 1. für der Bereich der Schülerspezialverkehrs ist zumutbar, wenn die Ankunft 10 BbgSchulG erteilt wird. Als Unterricht gilt auch das auf der 2. bei Besuch Schule außerhalb der Stadt - ab 3. Kind alle weiteren Grundschule 2 km an der Schule in der Regel 45 Grundlage des verbindlichen Frankfurt/Oder - wenn Erhebung unbillige 2. für den Bereich der Minuten vor Beginn oder die Rahmenlehrplans oder der jeweiligen a) für das erste Kind 50 %, b) für das zweite Kind 30 % der tatsächlich notwendigen Schülerfahrtkosten. Härte darstellen würde, diese ist insbesondere anzunehmen, wenn Sekundarstufe 13,5 km 3. für den Bereich der Sekundarstufe II 5 km. Abfahrt von der Schule in der Regel 60 Minuten nach Ende des Unterrichts erfolgt. Die Verordnung über den Bildungsgang durchzuführende Praktikum, das außerhalb der Schule stattfindet. Nicht 3. im Schülerspezialverkehr 1. Grundsicherung für Wartezeit bezieht sich auf den zum Unterricht gehören alle sonstigen Frankfurt (Oder) a) für das erste Kind 50 % der Kosten einer Arbeitssuchende nach SGB II allgemeinen Veranstaltungen, insbesondere die Jahreskarte (Tarif VAJE), b) für das zweite Kind 30 % einer Jahreskarte (Tarif VAJE). 4. für Schüler bei Beförderung im 2. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII Unterrichtsbeginn an der jeweils besuchten Schule. Für Schüler beruflicher Schulen ist auch eine um 50 Teilnahme an Schullandheimaufenthalten, Studienoder Theaterfahrten, Hortbetreuung, die Ferien und Fahrten in Freistunden. Privatfahrzeug monatlich 50 % der tatsächlich notwendigen 3. Leistungen nach AsylbewerberleistungG % längere Wartezeit zumutbar. Schülerfahrtkosten. 4. Kinderzuschlag nach BKKG 5. für Schüler und Auszubildende der beruflichen Schulen bei einem monatlichen 5. Wohngeld nach Wohngeldgesetz Bruttoeinkommen a) bis 255 Euro 40,- Euro im Monat, b) ab 255 Euro 80,- Euro im Monat. 6. Hilfe zur Erziehung nach KJHG, SGB VIII gezahlt wird. § 5 Zuschussregelung: nein nein nein - Schüler an Grundschulen, Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Gymnasien und 7 bis 10 an Gesamt -, Real- und Allgemeinen Förderschulen erhalten Zuschuss zu Fahrtkosten: a) 65 % für Tarif Großgemeinde (GARE) Havelland b) 85 % für alle übrigen Tarife und beim Schulbesuch innerhalb des Landkreises c) 51 % bei Schulbesuch außerhalb des Landkreises. - Schüler der Jahrgangsstufen 11 bis 13 sowie übrige Sekundarstufe II ohne eigene Arbeits- oder Ausbildungsvergütung erhalten Zuschuss zu Fahrtkosten in Höhe von 35 %. 4 Zuschuss gilt jeweils für 1. und 2. Kind. Für 3. Kind erhöht sich Zuschuss um 5 % und ab 4. Kind sowie für Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG auf 100 % - Schüler der Jahrgangsstufen 1 — 6 der Allgemeinen Förderschulen und Schüler, die im Schülerspezialverkehr befördert werden, erhalten Zuschuss in Höhe der Fahrtkosten, die einen Betrag von 40,00 € übersteigen. - Schüler der Sekundarstufe Il, die Arbeits- oder Ausbildungsvergütung beziehen, erhalten Zuschuss in Höhe der Fahrkosten, die monatlich den Betrag von 55,00 € übersteigen, Fahrtkosten im Rahmen des ÖPNV werden in voller Höhe bezuschusst, wenn Schülerfahrkarte nicht für Fahrten, die über täglichen Schulweg hinausgehen, genutzt werden kann. § 8 Abs. 1 § 8 Abs. 3 und 6 §4 §6 § 2 Abs. 4 Zuschuss wird in Höhe der notwendigen Eigenanteil ermäßigt sich Anspruch nur, wenn Benutzung öffentlicher Unterricht im Sinne dieser Satzung ist Schülerfahrtkosten abzüglich eines Eigenanteils gewährt. Sofern Anspruch auf auf 75,00 € für zweiten und auf 45,00 € für dritten Schüler; ab Mindestentfernung: - 2 km bei Jahrgangsstufe Verkehrsmittel zumutbar, wenn Ankunft 45 Minuten vor der Unterricht im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht; auch Zuschuss zum ÖPNV besteht, kann vierten Schüler wird Zuschuss 1 — 6 Beginn des Unterrichts und Schülerbetriebspraktikum er in dieser Höhe (abzüglich Eigenanteil) in Höhe der notwendigen - 4 km bei Jahrgangsstufe Abfahrt 60 Minuten nach sowie Praxislernen ab der auch dann ausgezahlt werden, wenn Schülerfahrtkosten ohne 7 —10 Ende des Unterrichts erfolgt Jahrgangsstufe 9. Nicht zum Schüler oder Auszubildende gleichwohl mit Eigenanteil gewährt. - 8 km bei Sekundarstufe bzw. nach Ende der Unterricht gehören alle sonstigen Märkisch-Oderland einem Privatfahrzeug fährt. Der Eigenanteil pro Schuljahr beträgt 105,00 € für den ersten zu befördernden Schüler. Abweichend beträgt Eigenanteil für Auszubildenden, der Vergütung erhält, 65,00 € pro Monat. II. Ganztagsschule. Zur Vermeidung von Einzelbeförderungen ist auch Wartezeit von 90 Minuten zumutbar. Ab Sekundarstufe II ist auch eine um 50 % längere Wartezeit zumutbar. Veranstaltungen, insbesondere Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflüge, Schulferien, Schullandheimaufenthalte, Studienoder Theaterfahrten, (Ferien)Hortbetreuung, Projekttage, Probeunterricht sowie Fahrten in Freistunden. § 5 Zuschussregelung: nein nein nein 1.Zuschuss für Primarstufe und Schülerspezialverkehr in Höhe des Betrages, der Wert von 35 % des jeweils gültigen Preises für eine 2-Waben-Jahreskarte des VBB übersteigt 2. Zuschuss für Sekundarstufe I in Höhe des Betrages, der Oberhavel Wert von 60 % des jeweils gültigen Preises für eine 2-Waben- Jahreskarte des VBB übersteigt. 3. Zuschuss für Sekundarstufe II in Höhe des Betrages, der Wert von 65 % des jeweils gültigen Preises für eine 2-Waben- Jahreskarte des VBB übersteigt. Für das 2. Kind Zuschuss in Höhe des Betrages, der den Wert: 5 - in der Primarstufe und im Schülerspezialverkehr 17,5 %, - in der Sekundarstufe 130 % und - in der Sekundarstufe II 32,5 % übersteigt. Für das 3. und jedes weitere Kind werden notwendige Jahresfahrtkosten in voller Höhe gewährt. Für Schüler, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II beziehen, gilt: Landkreis gewährt Zuschüsse in Höhe der Beträge, die die Hälfte der benannten Wertgrenzen übersteigt. § 8 Abs. 1 und 3 § 9 § 3 Abs. 2 § 6 Abs. 1 § 7 Bei Besuch einer nicht zuständigen Schule Eigenanteil wird erlassen, wenn Anspruch besteht, wenn OPNV zumutbar, wenn: Anspruch nur bei Besuch der nach kann Landkreis Erstattungspflicht auch Hilfe zum Lebensunterhalt einfacher Schulweg 1. Primarbereich nicht mehr Lehr- und Stundenplan vorgesehenen durch Ausgabe einer Zeitkarte nachkommen . In diesem Fall ist Eigenanteil von 70 % der Kosten, der Zeitkarte zu tragen. Besteht Pflicht zur Leistung des Eigenanteils für mehr als zwei Kinder, wird Eigenanteil für drittes und jedes weitere nach SGB XII, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II, Kindergeldzuschuss nach Bundeskindergeldgesetz, Wohngeld nach - Jahrgangsstufen 1 bis 6 mindestens 2 km, - Jahrgangsstufen 7 bis 10 mindestens 3,5 km, - Jahrgangsstufen 11 bis 13 bzw. der Bildungsgänge als 55 Min., 2. weiterführende allgemein bildende Schulen nicht mehr als 70 Min., 3. OSZ nicht mehr als 100 Min. Unterrichtsveranstaltungen. Dazu gehören auch Betriebspraktika. Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten , Studienfahrten oder ähnlichen Veranstaltungen besteht Anspruch nur für den Weg zur Oberspreewald- Lausitz Kind nicht erhoben, Wohngeldgesetz oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt wird. OSZ mindestens 5 km beträgt. Nicht zumutbar, wenn 1. Weg zwischen Wohnung und Haltestelle bzw. zwischen Haltestelle und Schule für Schule. (Görne Blota-Lulyca) Grundschüler insgesamt mehr als 2 km und für weiterführende allgemein bildende Schulen mehr als 3 km, 2. vor Unterrichtsbeginn bzw. nach -ende jeweils aufzuwendende Zeit (Fahrzeit und Wartezeit) für Grundschüler 75 Min. und für weiterführende allgemein bildende Schulen 135 Min. überschreitet. § 3 Abs. 6 § 5 Abs. 4 § 3 Abs. 3 § 2 Abs. 4 § 2 Abs. 3 Oder-Spree Eigenanteil beträgt 5,00 Euro pro Monat pro Kind. Für die Monate Juli und August ist Für Auszubildende: Erlass des Eigenanteils erfolgt, Anspruch besteht, wenn Schulweg: Zumutbare tägliche Fahrzeiten: Unterricht im Sinne dieser Satzung ist der Unterricht, der im Rahmen der kein Eigenanteil zu entrichten. wenn - für Jahrgangsstufe 1 - 6 - für Primarstufe gesetzlichen Schulpflicht stattfindet; 6 Hilfe zum Lebensunterhalt nach über 2,0 km, bis zu 45 Minuten auch das Praktikum, die Angebote an § 5 Abs. 2 dem Dritten Kapitel SGB XII - für Jahrgangsstufen 7 — - für Sekundarstufe I bis zu 60 genehmigten Ganztagsschulen und Eigenanteil für Auszubildende richtet sich nach dem oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 10 über 3,5 km, - für Jahrgangsstufen 11 - Minuten - für Sekundarstufe II bis zu an Verlässlichen Halbtagsschulen. Nicht zum Unterricht gehören alle monatlichen Netto-Einkommen der/des Auszubildenden: nach dem Vierten Kapitel SGB XII oder Leistungen der 13 und Bildungsgänge der berufsbildenden Schulen 90 Minuten. Weg ohne Nutzung von sonstigen Veranstaltungen, insbesondere Teilnahme an bis 310,-- Euro = 11,-- Euro bis 360,-- Euro = 21,-- Euro Grundsicherung für Arbeitssuchende nach über 5,0 km beträgt Beförderungsmitteln zumutbar, wenn Entfernung Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflüge, Fahrten in bis 410,-- Euro = 31,-- Euro SGB II oder Leistungen in zwischen Wohnung und Freistunden, Ferienaufenthalte (auch bis 460,-- Euro = 41,— Euro besonderen Fällen nach § 2 Haltestelle für Primarstufe 2 in Schullandheimen), Studien- und über 460,-- Euro = 52,-- Euro Eigenanteil monatlich. AsylbLG oder Wohngeld oder Kinderzuschlag nach § 6 a BKKG gezahlt wird. km und für Sekundarstufen 1 und II 3,0 km nicht überschreitet. Theaterfahrten, Schülerwettbewerbe, Hortbetreuung und außerunterrichtliche Bei Entfernung von mehr als 80 km ist tägliche Fahrt nicht mehr zuzumuten. Aktivitäten (Schulfeste, Arbeitsgemeinschaften). § 9 Nein, es müssen sich aber nur § 2 Abs. 2 Nein. § 6 Abs. 1 Für Schüler, die ein OSZ besuchen und Schüler mit Vergütung Anspruch auf Beförderung Anspruch nur bei Besuch der nach Vergütung in Höhe von mindestens 270 € erhalten, beträgt monatliche Beteiligung 55 beteiligen. oder Erstattung der Fahrtkosten besteht, wenn Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen; auch €. Liegt Vergütung unter 270 €, reduziert sich Schulweg für - 1. bis 6. Schuljahr mehr Schülerbetriebspraktikum innerhalb des Landkreises. Ostprignitz-Ruppin Kostenbeteiligung auf 40 € pro Monat. als 2 km - 7. bis 10. Schuljahr mehr als 3,5 km Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten. Studienfahrten und ähnlichen - Sekundarstufe 11 mehr als 5 km überschreitet. Veranstaltungen besteht Anspruch nur für den Weg zur Schule. Nach Ende der Betreuung durch Hort an Schule wird nur im Rahmen des bestehenden Fahrplans gewährleistet. § 6 Abs. 1 und 2 § 6 Abs. 4 § 2 Abs. 2 Nein. § 3 Die Fahrtkosten bis zur Höhe des jeweils Eigenanteil reduziert sich ab Entfernungsgrenzen: Erstattungspflicht besteht für gültigen Tarifs AB im Gebiet der Stadt dem 3. Kind auf 15,00 € pro - Primarstufe 2,0 km Schulbesuch. Hierzu gehören auch Potsdam sind selbst zu tragen Monat - Sekundarstufe 14,5 km Betriebspraktika in Betrieben und Potsdam (Eigenanteil). Erstattung der über Eigenanteil hinausgehenden notwendigen Fahrtkosten erfolgt bis zu einer Höhe von 60 EUR monatlich. § 7 Abs. 1 und 2 Weisen Schüler nach, dass Erbringung des Eigenanteils unzumutbare Härte darstellt, kann Eigenanteil bis auf den - Sekundarstufe II 6,0 km. Einrichtungen innerhalb des Gebietes der Stadt Potsdam, wenn diese in Bildungsgangverordnung als Bestandteil der schulischen Ausbildung vorgesehen sind. 7 sich aus § 7 Abs. 4 ergebenden Fahrtkosten zu sonstigen Betrag erlassen werden. Veranstaltungen (wie Unzumutbare Härte, wenn Anspruch auf: a) Arbeitslosengeld II oder SGB II b) Sozialhilfe oder Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflüge, Schulfeiern, Schullandheimaufenthalte, Studienoder Theaterfahrten sowie Hortbetreuung) werden nicht erstattet. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII c) Leistungen nach AsylbLG d) Kinderzuschlag nach dem BKGG, Kindergeld in Verbindung mit Wohngeld nach Wohngeldgesetz. § 6 Auszubildende, die Ausbildungs- oder Nein, es müssen sich aber nur Schüler mit Vergütung § 3 Abs. 3 Beförderungspflicht, wenn Nein, § 10 Abs. 4 und 5 Anspruch bei Besuch der Arbeitsvergütung erhalten, haben monatlichen Eigenanteil in Höhe von 40,00 beteiligen. Schulweg für Primarstufe mindestens 2 km, für nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichts- Potsdamdilittelmark € zu tragen. Bei Nachweis einer monatlichen Vergütung von weniger als Sekundarstufe I mindestens 3 km, für veranstaltungen. Dazu gehören auch Fahrten zu Betriebspraktika. 400,00 € beträgt Eigenanteil 25,00 €, von weniger als 250,00 € beträgt der Eigenanteil 15,00 €. Sekundarstufe II bzw. für Bildungsgänge des OSZ mindestens 5 km. Bei Schulwanderungen, Schullandaufenthalten und ähnlichen Veranstaltungen besteht kein Anspruch. Nein. Nein. § 3 Abs. 3 § 6 Abs. 2 und 3 § 7 Abs. 1 bis 4 Anspruch, wenn Schulweg zwischen Wohnung und Schule Überschreitung der Belastbarkeit liegt nicht vor, wenn folgende Wege- und Anspruch nur bei Besuch der nach Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen. 1. für Primarstufe mindestens 2,0 km, 2. für Sekundarstufe I Wartezeiten nicht überschritten werden: 1. für Primarstufe nicht mehr Für Fahrten zu Praktika werden bis zu einer Entfernung von 60 km notwendige Fahrtkosten erstattet. Prignitz mindestens 3,5 km 3. für Schülerinnen und Sekundarstufe 11 mindestens 8,0 km beträgt. als 45 Min und Wartezeit von 30 Min, 2. für Sekundarstufe I der allgemein bildenden Schulen nicht mehr als 60 Min und Bei Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalten, Studienfahrten und ähnlichen Veranstaltungen besteht Anspruch nur für Weg zur Schule. Wartezeit von 30 Min, 3. für Sekundarstufe II nicht Bei Inanspruchnahme der Betreuung nach Unterrichtsende durch einen 8 mehr als 90 Min. —Wartezeit entfällt, Private Beförderungsmittel möglich, wenn Länge zwischen Wohnung und Haltestelle für Primarstufe mehr als 2 km und für Sekundarstufe 1 mehr als 3 km beträgt. Hort am Schulort besteht nach Ende der vertraglichen Betreuungszeit kein Beförderungs- oder Erstattungsanspruch, wenn die Betreuungszeit die Abfahrtzeit des Busses nach der 6. Stunde überschreitet. § 9 Abs. 1 § 9 Abs. 4 §2Abs.10 § 6 § 7 Abs. 5 Eigenanteil beträgt jeden Monat, in dem eine Fahrkostenabrechnung erfolgt, 10,00 Schüler, die aufgrund Behinderung Förderschule oder Anspruch entsteht für Primarstufe erst ab Benutzung ÖPNV zumutbar, wenn Fahrzeit Anspruch für Besuch der nach dem Lehr-/Stundenplan vorgesehenen EUR. Inhaber von Jahreskarten, tragen Integrationsklasse besuchen, werden von Eigenanteilseiner Mindestentfernung von 1 km, für - Primarstufe 45 Min - Sekundarstufe 160 Min Unterrichtsveranstaltungen; auch Betriebspraktika. Eigenanteil von pauschal 100,00 EUR. zahlungen freigestellt. Sekundarstufe - Sekundarstufe II Fahrkosten zu sonstigen Schülern, die Ausbildungsvergütung oder Eigenanteil wird auf 5,00 EUR ab 3 km 120 Min nicht übersteigt. Veranstaltungen Ausbildungsbeihilfe über 300,00 EUR monatlich erhalten, werden nur 50 % der erstattungsfähigen Fahrtkosten erstattet. pro Monat bzw. für Jahreskarten pauschal auf 50,00 EUR ermäßigt, wenn: - laufende Hilfe zum zwischen Wohnung und Schule. Benutzung des täglich freigestellten Schülerverkehrs (Schülerspezialverkehr) ist unzumutbar, wenn Fahrzeit (Betriebsbesichtigungen, Exkursionen, Jahresausflüge, Schulfeiern, Schullandheimaufenthalte , Studien- oder Spree-Neiße Schülern, die eine Ausbildungsvergütung oder Ausbildungsbeihilfe über 400,00 Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundvon 60 Min überschritten wird und wenn Ankunft oder Theaterfahrten) werden nicht erstattet. (Sprjewja-Nysa) EUR monatlich erhalten, werden keine sicherung nach SGB XII Abfahrt von nächstgelegener Fahrtkosten erstattet. - Leistungen nach Haltestelle innerhalb von 60 AsylbewerberleistungsG - Leistungen zur Sicherung des Min. vor Schulanfang oder nach Schulschluss erfolgt. Lebens-unterhaltes nach SGB II - Kinderzuschlag nach § 6a BKGG - Leistungen nach WohngeldG bzw. Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II, § 34 SGB XII bzw. § 6 BKGG. Nein. Nein. § 4 Abs. 1 § 7 Abs. 1 und 2 § 12 Teltow-Fläming Anspruch, wenn Schulweg - für 1. bis 6. Schuljahr mindestens 2 km, - für 7. bis 10. Schuljahr Benutzung ÖPNV zumutbar, wenn Länge zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle Anspruch nur bei Besuch 1. der nach dem Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen am 9 mindestens 4 km, - für 11. bis 13. Schuljahr mindestens 6 km. sowie zwischen Haltestelle und Schule für Grundschüler bis zu 2 km und für die Schüler weiterführender allgemein bildender Schulen 4 km nicht überschreitet. Schulstandort, 2. der fachpraktischen oder betriebspraktischen Ausbildung in schulischen Bildungsgängen beruflicher Schulen am Ort der Praktikumsstätte und § 8 Überschreitung Belastbarkeit liegt grundsätzlich nicht vor, wenn folgende Zeiten für die 3. des Schülerbetriebspraktikums der allgemein bildenden Schulen am Ort der Praktikumsstätte, sofern sich die Praktikumsstätte im Landkreis Teltow- Fläming befindet. Bei Besuch einer Bewältigung des Schulweges nicht überschritten werden: Praktikumsstätte außerhalb des Landkreises wird höchstens das 1. für Primarstufe nicht mehr als 45 Min., 2. für Sekundarstufe 1 Beförderungsentgelt für Monatskarte der Flächenzone Landkreis des VBB erstattet. (allgemein bildende Schulen) nicht mehr als 60 Min., 3. für Sekundarstufe 11 nicht mehr als 90 Min. Benutzung öffentlicher Bei Unterrichtsveranstaltungen außerhalb des Schulstandortes, wie Schulwanderungen, Schullandheimaufenthalte und ähnliche Veranstaltungen, besteht Verkehrsmittel nicht zumutbar, wenn zwischen Ankunft oder Abfahrt und Unterricht Wartezeit bei Anspruch nur für Weg zur Schule. Beförderungsanspruch besteht nicht nach dem Ende der Betreuung durch einen Hort an der Schule. Grundschülern von 30 Min. und bei Schülern der weiterführenden allgemein bildenden Schulen von 45 Min. überschritten. § 6 §6 § 3 Abs. 1 § 7 Abs. 1 und 2 § 2 Abs. 7 Eigenanteil für das erste und zweite Kind Ab dem dritten an der Anspruch besteht, wenn Überschreitung der Anspruch besteht nur bei Besuch der nach folgender Staffelung: 1. Schülerfahrausweises für gesamtes Schülerbeförderung teilnehmenden Kind werden Schulweg — für Schüler der Belastbarkeit liegt nicht vor, wenn Wegezeiten: nach Lehr- und Stundenplan vorgesehenen Uckermark Schuljahr (Jahreskarte) keine Eigenanteile erhoben. Jahrgangsstufen 1 — 6 1. für Primarbereich nicht Unterrichtsveranstaltungen an der a) im Primarbereich, in Eingangsstufe, Unterstufe und Mittelstufe der Schule mit mindestens zwei Kilometer — für Schüler der mehr als 60 Min. 2. für weiterführende Schule sowie des Schülerbetriebspraktikums und der sonderpädagogischem Förderschwerpunkt Jahrgangsstufe 7 —13 allgemeinbildende Schulen fachpraktischen oder „geistige Entwicklung" in Höhe von 5,00 € mindestens vier Kilometer nicht mehr als 75 Min. betriebspraktischen Ausbildung. 10 pro Monat b) in Sekundarstufe I, der gymnasialen Oberstufe, der Oberstufe und Werkstufe der Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung" in Höhe von 10,00 € pro Monat c) beim Besuch der beruflichen Schulen in — für Schüler der Berufsschule, Berufsfachschule bzw. Fachoberschule mindestens acht Kilometer beträgt. 3. für 11. bis 13. Schuljahr, in Bildungsgängen der Berufsschule, Berufsfachschule und Fachoberschule nicht mehr als 90 Min. Benutzung OPNV nicht zumutbar, wenn Höhe von 15,00 € pro Monat 1. Länge zwischen Wohnung 2. bei bedarfsorientierter Zeitkarte und Haltestelle sowie 2.1. Monatskarte zwischen Haltestelle und a) im Primarbereich in Höhe von 6,00 Schule für Grundschüler €/Monat insgesamt mehr als 2 km und b) in der Sekundarstufe I, gymnasiale für weiterführende allgemein Oberstufe in Höhe von 12,00 €./Monat bildende Schulen insgesamt c) beim Besuch der beruflichen Schulen in mehr als 3,5 km beträgt Höhe von 18,00 €/Monat 2. Fahrtzeit von Haltestelle 2.2. Wochenkarte zur Schule für Grundschüler a) im Primarbereich in Höhe von 2,50 45 Min. und für €/Woche weiterführende allgemein b) in der Sekundarstufe I, gymnasialen bildende Schulen 60 Min. Oberstufe in Höhe von 4,50 €/Woche überschreitet oder c) beim Besuch der beruflichen Schulen in 3. Ankunft /Abfahrt beim Höhe von 6,50 €fWoche Grundschüler nicht innerhalb 3. Bei Inanspruchnahme von 30 Min. und bei Ausnahmeregelung (§ 2 Abs. 9) tragen weiterführenden allgemein Schüler 70 % und Träger der bildenden Schulen von 60 Schülerbeförderung 30 % der zusätzlichen Min. vor/nach Unterricht. Mehrkosten. Page 1 Page 2 Page 3 Page 4 Page 5 Page 6 Page 7 Page 8 Page 9 Page 10