Datum des Eingangs: 15.03.2017 / Ausgegeben: 20.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6219 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2476 der Abgeordneten Dr. Saskia Ludwig der CDU-Fraktion Drucksache 6/6032 Auswirkungen der Trinkwasserschutzzone Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragestellerin: Aufgrund des steigenden Trinkwasserbedarfs der Landeshauptstadt Potsdam ist das Wasserschutzgebiet der EWP auf die Gemeinden Schwielowsee und Werder (Havel) ausgedehnt worden. Vorbemerkungen der Landesregierung: Sauberes Trinkwasser ist das wichtigste Lebensmittel und wird in Brandenburg fast ausschließlich aus Grundwasser gewonnen. Die für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserressourcen sollen daher über die allgemeinen Regeln der Gewässerbenutzung und des Gewässerschutzes hinaus durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten gesichert werden . Das Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk Ferch wurde 2012 festgesetzt. Für die Wasserfassung Ferch-Mittelbusch läuft derzeit das Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes, um die Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam nachhaltig zu sichern. Frage 1: Welche Auswirkungen hat die Ausweitung des Wasserschutzgebietes auf Gewerbebetriebe in den beiden Gemeinden? zu Frage 1: Für Gewerbebetriebe, die innerhalb eines Wasserschutzgebietes (WSG) liegen, gelten die Anforderungen der Schutzgebietsverordnung. Diese können hier aufgrund des Umfanges nicht aufgeführt werden, sind aber für das Wasserschutzgebiet Ferch unter http://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212601 im Internet einsehbar. Die derzeit geplanten konkreten Schutzgebietsbestimmungen für die Wasserfassung Ferch-Mittelbusch sind in den §§ 3 bis 5 des Entwurfs der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes enthalten, der vom 7. Januar bis 8. Februar 2013 öffentlich ausgelegen hat. Sie unterscheiden sich nur geringfügig von denjenigen Schutzgebietsbestimmungen, die für das bereits festgesetzte und unmittelbar angrenzende Wasserschutzgebiet Ferch gelten. Grundsätzlich kann man bei gewerblichen Nutzungen, die bei Inkrafttreten der Schutzgebietsverordnung rechtmäßig sind, von einem Bestandsschutz ausgehen. Frage 2: Welche zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen durch Neu- oder Umbauten für Gewerbebetriebe in den beiden Gemeinden durch die Trinkwasserschutzzone ? zu Frage 2: Dem Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) liegen hierzu keine Informationen vor. Frage 3: Welche zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen durch Neu- oder Umbauten für öffentliche Gebäude in den beiden Gemeinden durch die Trinkwasserschutzzone ? zu Frage 3: Dem MLUL liegen hierzu keine Informationen vor. Frage 4: Welche zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen für die Sanierung der Templiner Straße in Schwielowsee durch die Trinkwasserschutzzone? zu Frage 4: Beim Straßenbau sind die „Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten“ (RiStWag) einzuhalten, was zu zusätzlichen Baukosten führen kann. Die Templiner Straße führt auf dem Gebiet der Gemeinde Schwielowsee durch kein bestehendes oder geplantes Wasserschutzgebiet. Frage 5: Welche Auswirkungen hat die Ausweitung des Wasserschutzgebietes auf landwirtschaftliche Betriebe in den beiden Gemeinden? zu Frage 5: Für landwirtschaftliche Betriebe, die innerhalb eines WSG liegen, gelten die Anforderungen der Schutzgebietsverordnung. Diese können hier aufgrund des Umfanges nicht aufgeführt werden, sind aber für das Wasserschutzgebiet Ferch unter http://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212601 im Internet einsehbar. Die derzeit geplanten konkreten Schutzgebietsbestimmungen für die Wasserfassung Ferch-Mittelbusch sind in den §§ 3 bis 5 des Entwurfs der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes enthalten, der vom 7. Januar bis 8. Februar 2013 öffentlich ausgelegen hat. Sie unterscheiden sich nur geringfügig von denjenigen Schutzgebietsbestimmungen, die für das bereits festgesetzte und unmittelbar angrenzende Wasserschutzgebiet Ferch gelten. Sofern durch die Schutzgebietsverordnung erhöhte Anforderungen festgesetzt werden, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, ist nach § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich durch den Begünstigten zu leisten. Begünstigter ist nach § 15 des Brandenburgischen Wassergesetzes derjenige, dessen Wasserfassungsanlagen durch die Wasserschutzgebietsverordnung geschützt werden. Frage 6: Welche zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen durch Neu- oder Umbauten für landwirtschaftliche Betriebe in den beiden Gemeinden durch die Trinkwasserschutzzone? zu Frage 6: Dem MLUL liegen hierzu keine Informationen vor. Frage 7: Sind bestimmte Gebiete in den beiden Gemeinden oder in Potsdam aus dem Wasserschutz ausgegliedert worden? (Wenn welche und warum, bitte eine Übersichtskarte beifügen) zu Frage 7: Die Abgrenzung von WSG und deren Unterteilung in Schutzzonen erfolgt auf der Basis des DVGW-Arbeitsblattes W 101 „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete , I. Teil: Schutzgebiete für Grundwasser“. Demnach werden nur Gebiete in ein WSG einbezogen und nicht ausgegliedert. Eine Beschreibung der Abgrenzungssystematik von WSG ist im Leitfaden „Wasserschutzgebiete im Land Brandenburg – Festsetzung und Vollzug“ enthalten, der auf der Internetseite des MLUL unter http://www.mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/wsg_leitf.pdf eingesehen werden kann. Die Übersichtskarten des WSG Ferch und des geplanten WSG Ferch-Mittelbusch sind als Anlagen 1 und 2 beigefügt. wi Neue Scheune / ..,., i'vi i l. // s,. 7 . =, II j .7 ., N. /:-...: _f lad na 4-.. :-...: • ,_.-"" ,.?........_25i ./..„...7," //.. C...---, '' - . ''''•-',...,-- -- -1, ' ---\ — -Bf.Arch- j •••(\,, LAND BRANDENBURG Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschute Übersichtskarte der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Ferch Landkreis Potsdam-Mittelmark WL Zone II ‘4 ! Zone III Zone I nicht darstellbar N 400 000 1.200 1.600 2,000 Meier Kartengrundlage Digitale Topografische Karte 1 50 000 Nutzung mit Genehmigung der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg, Nr, GB-G I/99. 4 KA 2476 Anlage 1 Ministerium für Urnure1t. Gesundheit und Verbraucherschute 1 LAND BRANDENBURG Übersichtskarte der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Ferch-Mittelbusch Landkreis Potsdam-Mittelmark IGLU Zone II Will Zone III Zone I nicht darstellbar 0 300 600 900 1.200 1.500 Meter Karlengrundlage: Digitale Topografische Karte 1 50 000 Nutzung mit Genehmigung der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg. LVE 02/09_ KA 2476 Anlage 2 Entwurf (WSG ist noch nicht festgesetzt) Page 1 Page 1