Datum des Eingangs: 15.03.2017 / Ausgegeben: 20.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6220 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2478 des Abgeordneten Christoph Schulze der BVB / FREIE WÄHLER Gruppe Drucksache 6/6035 Bauanträge für Windkraftanlagen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ist die Genehmigung von Windkraftanlagen in weiten Teilen geregelt. Daraus geht hervor , dass Windkraftanlagen ab einer Höhe von 50 Metern einer Baugenehmigungspflicht unterliegen. Frage 1: Wie viele Bauanträge gab es im Land Brandenburg für Windkraftanlagen in den Jahren 2000 bis 2016? Bitte um Angabe in tabellarischer Form für jedes Jahr des genannten Zeitraumes, untergliedert in die Brandenburger Landkreise mit Angabe der Anzahl beantragten Windkraftanlagen zu Frage 1: Die Regelungen zur Genehmigungspflicht für Windkraftanlagen (WKA) haben sich im fraglichen Zeitraum mehrfach geändert. Im Jahr 2000 unterlagen WKA unabhängig von ihrer Höhe oder Leistung der Genehmigungspflicht ausschließlich nach Baurecht. Sie waren nicht nach den Vorschriften des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) genehmigungspflichtig. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG- Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 (Inkrafttreten 03.08.2001) wurde die Genehmigungspflicht nach dem BImSchG für Windfarmen ab 3 WKA ab einer Höhe von 50 m eingeführt. Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.06.2005 (Inkrafttreten 01.07.2005) wurden alle WKA ab einer Höhe von 50 m immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung ein, so dass für WKA ab einer Höhe von 50 m seit 01.07.2005 keine selbstständigen Baugenehmigungen mehr beantragt werden dürfen. WKA, die vor dem Eintritt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht nach Baurecht zugelassen wurden, mussten gem. § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigt werden. Für diese WKA erteilte Baugenehmigungen gelten gem. § 67 Abs. 9 BImSchG als immissi- onsschutzrechtliche Genehmigungen weiter. Zur Beantwortung der Frage wird für den Zeitraum von 01.01.2000 bis zum 02.08.2001 sowie für den Zeitraum vom 03.08.2001 bis 30.06.2005 bezüglich erteilter Baugenehmigungen für 1 und 2 WKA auf die Anzahl der angezeigten WKA abgestellt (Anlage 1). Die statistische Erfassung der WKA erlaubt für weit zurückliegende Zeiträume und baurechtliche genehmigte WKA vor dem Beginn der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht keine genaue Zuordnung der Anzahl der WKA zu einzelnen Genehmigungsverfahren . Außerdem erlaubt die zur Verfügung stehende Erfassung für weit zurückliegende Zeiträume keine Auswertung der Bauanträge und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, die abgelehnt wurden, so dass nur die Bauanträge und Anträge nach BImSchG angegeben werden können, die zur Genehmigung der WKA führten. Die Tabelle zu angezeigten WKA (Anlage 2) enthält die Anzahl der einzelnen Windräder , für die zum Zeitpunkt des Eintritts der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht Genehmigungen erteilt waren oder die schon errichtet waren. Anzahl der erteilten Baugenehmigungen und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für WKA KA 2478 Anlage 1 Kreis 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Brandenburg an der Havel 0 0 r x j , — . [V "e " C O - ,— C O - ,— -c - Cottbus Frankfurt (Oder) Potsdam Barnim 1 7 Dahme-Spreewald 1 4 Elbe-Elster 11 Havelland 1 Märkisch-Oderland 11 Oberhavel Cn 1 C r> "l- CNA • , - Cn I ` , - Oberspreewald-Lausitz 2 Oder-Spree Ostprignitz-Ruppin Potsdam-Mittelmark 6 Prignitz 15 Spree-Neiße 3 Teltow-Fläming 15 Uckermark 31 gesamt 0 r 4 r 56 ‚ 60 ! 37 23 r 37 49 v 44 r 45 7 34 44 52 ' 59 ' 51' 43 r 106 3 Anzahl der WKA, die gern. § 67 Abs. 2 BlrnSchG angezeigt wurden KA 2478 Anlage 2 Kreis 2001 2002 2003 2004 2005 Brandenburg an der Havel Cottbus Frankfurt (Oder) Potsdam Barnim Dahme-Spreewald 5 3 1 Elbe-Elster 28 29 Havelland Märkisch-Oderland Oberhavel 4 16 Oberspreewald-Lausitz 49 1 Oder-Spree Ostprignitz-Ruppin 32 34 3 1 54 Potsdam-Mittelmark Prignitz 35 43 20 25 Spree-Neiße 4 4 Teltow-Flänning 33 Uckermark gesamt 190 r 113 F 3 r 22 r 96 4 Page 1 Page 1