Datum des Eingangs: 16.03.2017 / Ausgegeben: 21.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6232 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2481 des Abgeordneten Henryk Wichmann der CDU-Fraktion Drucksache 6/6040 Badestege der Kommunen des Landes Brandenburg in Gefahr Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Stadt Lychen wurde durch den Kommunalen Schadenausgleich (KSA) der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen aufgefordert, an den Stellen, wo sich Stege und/oder eine Badeinsel befinden, für eine Beaufsichtigung des Badebetriebes Sorge zu tragen. Ist ihr dies – etwa aus personellen Gründen – nicht möglich, hat sie die Stege und die Badeinsel unverzüglich zu entfernen. Frage 1: Wie viele Stege gibt es im Land Brandenburg und an wie vielen davon muss durch Kommunen für die Beaufsichtigung des Badebetriebes Sorge getragen werden ? Frage 2: Wie viele und welche Kommunen sind davon betroffen? Frage 3: Ist diese neue Praxis des KSA der Landesregierung bekannt und wenn ja seit wann? Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Beaufsichtigungspflicht? Frage 5: Sind die Kommunen verpflichtet, die Stege unverzüglich zu entfernen, wenn ihnen die Beaufsichtigung des Badebetriebes nicht möglich ist? Frage 6: Teilt die Landesregierung diese Rechtsauffassung des KAS? a) Wenn ja, aus welchen Gründen? b) Wenn nein, was gedenkt sie zu tun, um die Stege an den öffentlichen Badestellen vor dem unnötigen Abriss zu bewahren? Vorbemerkungen der Landesregierung: Der dargestellte Sachverhalt ist der Landesregierung lediglich aus Medienberichten bekannt. Bezüglich der Natur des Kommunalen Schadensausgleichs wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 108 (LT-Drs. 6/404) verweisen. Dort wird zur Natur des Kommunalen Schadensausgleichs ausgeführt: „Der Kommunale Schadenausgleich der Länder Brandenburg , Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (KSA) ist seiner Satzung gemäß ein nichtrechtsfähiger Zusammenschluss. Er unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen auch nicht der Versicherungsaufsicht. Der Kommunale Schadensausgleich ist ohne Beteiligung des Landes Brandenburg gegründet. Das Land ist auch nicht Mitglied des Kommunalen Schadensausgleichs. Die Kommunen, Landkreise , Ämter, Gemeinden und andere Mitglieder des Kommunalen Schadensausgleichs oder aber der Kommunale Schadensausgleich selbst unterliegen keiner Rechtsaufsicht des Landes. Es steht den Kommunen frei, bei wem sie für die Inanspruchnahme aus fehlerhafter kommunaler Tätigkeit Deckungsschutz suchen.“ zu den Fragen 1 bis 6: Der Landesregierung liegen die erbetenen Angaben nicht vor. Der KSA unterliegt auch nicht der Aufsicht des Ministeriums des Innern und für Kommunales. Daher ist nicht bekannt, welchen Maßstab der KSA bei der Regulierung von Versicherungsschäden bei den Mitgliedern anlegt. Unabhängig davon ist der Streit um die Beseitigung von Stegen an Badeseen nunmehr beigelegt worden; der KSA hat dazu die nötigen klarstellenden Stellungnahmen auch in der Öffentlichkeit abgegeben.