Datum des Eingangs: 17.03.2017 / Ausgegeben: 22.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6250 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2494 der Abgeordneten Anita Tack und Dr. Hans-Jürgen Scharfenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/6084 Absage der gemeinsamen Landesplanung Berlin-Brandenburg (GL) zur Ansiedlung eines Baumarktes in Rehbrücke / Gemeinde Nuthetal Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Gemeinsame Landesplanung (GL) hat die Planungen der Gemeinde Nuthetal zur Errichtung eines Baumarktes auf einem Gelände in Rehbrücke, das für die Ansiedlung von Gewerbe vorgesehen war, abgelehnt . Frage 1: Aus welchen Gründen ist die Entscheidung der GL ablehnend ausgefallen? zu Frage 1: Den beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 19 „Gewerbegebiet am Potsdam-Rehbrücke“ zur Erweiterung des Bau- und Gartenmarktes stehen Ziele der Raumordnung (4.7 (Z) LEP B-B) entgegen. Die geplante Entwicklung von Gewerbe- und Mischgebieten ist ansonsten jedoch möglich. Frage 2: Warum wurde das Anliegen der Gemeinde Nuthetal verworfen, obwohl über lange Zeit Jahre an diesem Standort bereits ein Baumarkt betrieben worden ist? zu Frage 2: Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind entsprechend dem Konzentrationsgebot des Zieles 4.7 Abs. 1 LEP B-B nur in Zentralen Orten zulässig. In der Gemeinde Nuthetal steht daher ein großflächiger Baumarkt grundsätzlich nicht im Einklang mit den Vorgaben des LEP B-B. Frage 3: Warum würde ein Baumarkt an dieser Stelle genehmigt werden, dieser Standort zum Potsdamer Stadtgebiet gehören würde? zu Frage 3: Die Stadt Potsdam ist gemäß LEP B-B ein Zentraler Ort, daher würde die Planung dann den landesplanerischen Regelungen zur Konzentration des großflächigen Einzelhandels in Zentralen Orten entsprechen. Frage 4: Warum werden die Einzugsgebiete für diesen geplanten Baumarkt nicht unter dem Gesichtspunkt der kommunalen Zusammenarbeit im Zirkel für Nuthetal und Potsdam gemeinsam betrachtet? zu Frage 4: Nur in Zentralen Orten sollen nach den Festlegungen des LEP B-B die hochwertigen und gehobenen Funktionen der Daseinsvorsorge konzentriert werden. Dazu gehören insbesondere auch Einzelhandelsfunktionen. In den nicht-zentralen Orten wie der Gemeinde Nuthetal soll hingegen in erster Linie die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des Grundbedarfs abgesichert werden, hierzu enthält der LEP B-B eine eigenständige Festlegung im Ziel 4.7 Abs. 6. Frage 5: Warum wurde das Einverständnis und die Unterstützung von Potsdamer Seite bei der Entscheidung der GL nicht gewichtet? zu Frage 5: Die Ziele der Raumordnung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels im LEP B-B eröffnen keine entsprechenden Spielräume. Ein im Landesentwicklungsplan verbindliches letztabgewogenes Ziel der Raumordnung (Konzentrationsgebot des großflächigen Einzelhandels auf Zentrale Orte) kann nicht durch bilaterale Absprachen von zwei Planadressaten verändert werden. Frage 6: Welche Möglichkeiten hat die Gemeinde Nuthetal zur eventuellen Anpassung an die Anforderungen der GL, um die Planungen gegebenenfalls in modifizierter Form noch zu verwirklichen? zu Frage 6: Ziel 4.7 Abs. 5 LEP B-B enthält eine Ausnahmeregelung für vorhandene oder genehmigte großflächige Einzelhandelseinrichtungen außerhalb Zentraler Orte. Diese können verändert werden, wenn hierdurch die genehmigte Verkaufsfläche sowohl insgesamt als auch für zentrenrelevante Sortimente nicht erhöht wird. Eine Nachnutzung oder auch Veränderung des vorhandenen Bestandes ist nach diesen landesplanerischen Vorgaben nicht ausgeschlossen. Für die landesplanerische Bewertung kommt es dabei auf die bauordnungsrechtlich genehmigte Situation an (da das Gebäude seit einiger Zeit leer steht). Die Gemeinde ist darüber informiert, dass die GL Angaben zum konkreten Inhalt der Baugenehmigung für den ehemaligen Baumarkt und deren Gültigkeit benötigt. Diese Angaben liegen bisher nicht vor, so dass eine abschließende Prüfung noch nicht stattfinden konnte. Frage 7: Warum hat man in Brandenburg an anderen Standorten Baumärkte auch in kleineren Gemeinden mit geringem Abstand zu anderen Baumärkten gestattet? zu Frage 7: Entscheidend für die landesplanerische Bewertung nach LEP B-B ist in erster Linie die Frage, ob der Standort innerhalb eines Zentralen Ortes liegt oder nicht. Dabei spielt der Abstand zu anderen Baumärkten keine Rolle. Außerhalb Zentraler Orte können nur bereits vorhandene oder genehmigte großflächige Baumärkte im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Ziel 4.7 Abs. 5 LEP B-B verändert werden .