Datum des Eingangs: 20.03.2017 / Ausgegeben: 27.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6251 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2382 der Abgeordneten Christina Schade, Birgit Bessin und Andreas Kalbitz der AfD-Fraktion Drucksache 6/5849 Fragwürdige Förderrichtlinie Flüchtlingsberichterstattung bei Medienanstalt Berlin-Brandenburg Namens der Landesregierung beantwortet der Chef der Staatskanzlei die Kleine Anfrage wie folgt: Nachdem klar ist, dass die Bestrebungen eines Integrationsradios in arabischer und deutscher Sprache auf keinen fruchtbaren Boden gefallen sind, will die mit Rundfunkgebühren (vormals GEZ-Gebühren) finanzierte Medienanstalt Berlin- Brandenburg (mabb) nun die Berichterstattung über Flüchtlingsthemen in lokalen Medien unterstützen. Dazu hat sie eine Förderrichtlinie „Förderkonzept für Flüchtlingsberichterstattung im lokalen Rundfunk“ erlassen, deren Ziel u. a. die Integration von Migranten und Flüchtlingen ist. Aufgabe der mabb ist es, die Medienvielfalt zu fördern. Die mabb ist unabhängig, aber rundfunkgebührenzwangsfinanziert. Frage 1: Darf die mabb das Sendeprogramm von Medien beeinflussen? zu Frage 1: Dazu verweist die mabb auf Nachfrage der Landesregierung auf die ihr zugewiesenen Aufgaben nach § 8 des Medienstaatsvertrags Berlin-Brandenburg (MStV). Die Förderrichtlinie bewegt sich im rechtlichen Rahmen des MStV. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (MStV) ist es Aufgabe der mabb, die Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrags, des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags zu sichern. Dies beinhaltet die Zulassung und Aufsicht über den privaten Rundfunk, die Aufsicht über die in den Ländern Berlin und Brandenburg ansässigen Telemedien, die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten, die Plattformregulierung sowie die Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen. Darüber hinaus hat die mabb § 8 Abs. 1 Satz 2 MStV folgende Aufgaben: 1. Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung ungeachtet des technischen Verbreitungsweges für einen chancengleichen Wettbewerb innerhalb eines dualen Rundfunksystems, 2. Beratung der privaten Veranstalter, 3. Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, 4. Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten, 5. Wahrnehmung der Interessen der Länder Berlin und Brandenburg und der zugelassenen Rundfunkveranstalter im Bereich der Rundfunkversorgung und Frequenzplanung gegenüber den für Telekommunikation zuständigen Stellen des Bundes und der Deutschen Telekom AG oder anderen Netzbetreibern, 6. Planung und Durchführung eines offenen Kanals nach Maßgabe des § 42 und eines Ausbildungsrundfunks nach Maßgabe des § 42 a, 7. Förderung der technischen Infrastruktur für die Rundfunkversorgung und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken, einschließlich der Aus- und Fortbildung, gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages, 8. Unterstützung der Entwicklung der Region Berlin-Brandenburg als Medienstandort von nationaler und europäischer Bedeutung, 9. Förderung von Projekten Dritter der Medienkompetenz einschließlich der Aus- und Fortbildung. Hierzu gehört auch die medienpädagogische Präsentation von Sendungen . Die Medienanstalt soll in der Regel nur eine anteilige Finanzierung von nicht mehr als der Hälfte übernehmen. Staatliche Stellen können nicht Empfänger von Zuschüssen sein. Die Medienanstalt kann bei besonderem öffentlichem Interesse Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz auch selbst durchführen. Frage 2: Ist die Landesregierung der Meinung, dass mit den o. g. Zielen der Förderrichtlinie eine Beeinflussung der Medien gegeben ist? zu Frage 2: Nein. Frage 3: Ist es aus Sicht der Landesregierung eine förderwürdige Aufgabe der Medien , politische Zielsetzungen medial zu unterstützen? zu Frage 3: Ziel der Förderrichtlinie ist nicht die Förderung der medialen Unterstützung politischer Ziele. Frage 4: Wie ordnet die Landesregierung die o. g. Förderrichtlinie vor dem Hintergrund der gebotenen Staatsferne der mabb und der Medien ein? zu Frage 4: Die Förderrichtlinie steht nicht im Konflikt mit dem Gebot der Staatsferne.