Datum des Eingangs: 22.03.2017 / Ausgegeben: 27.03.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6270 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2489 der Abgeordneten Anita Tack der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/6059 Nachfrage zur Antwort der Landesregierung DS 6/5977 Hermes Logistikzentrum Etzin Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Landesplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Seit spätestens 31.10.2016 wird in Ketzin für das Hermesprojekt gebaut. Die Landesregierung hat erst im Herbst 2016 von der Entscheidung für Ketzin erfahren. Frage 1: Wann lagen die Genehmigungen des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheitsschutz, des Landesbetriebes Straßenwesen und des Landesamtes für Umwelt vor und in welchem Zeitraum wurden diese erarbeitet? zu Frage 1: Die Frage wird dahingehend verstanden, dass mit „Genehmigungen“ die jeweiligen Stellungnahmen der Fachbehörden im bauaufsichtlichen Verfahren gemeint sind. Die Stellungnahme des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, des Landesbetriebs Straßenwesen und des Landesamtes für Umwelt wurden jeweils am 24.8.2016 von der Bauaufsichtsbehörde angefordert. Die abschließende Stellungnahme des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ging am 8.10.2016 bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Die abschließende Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenwesen ging am 10.10.2016 bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Die abschließende Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt ging am 26.10.2016 bei der Bauaufsichtsbehörde ein. Frage 2: Welche Standorte wurden der Hermes Germany GmbH seitens der Zukunfts Agentur Brandenburg GmbH noch angeboten? zu Frage 2: Standortangebote der ZukunftsAgentur Brandenburg GmbH unterliegen grundsätzlich der Vertraulichkeit. Da Standortentscheidungen immer der internen Abwägung der Investoren unterliegen, ist ein vertraulicher Umgang mit Standortangeboten erforderlich. Es kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass für die nicht ausgewählten Standorte ein (Image-)Schaden entsteht, wenn bekannt wird, dass bei einem Investitionsvorhaben diese Standorte vom Investor nicht berücksichtigt wurden. Frage 3: Wie werden die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Landesumweltamtes kontrolliert? zu Frage 3: Bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen wie im Fall des Logistikzentrums wird die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen anlassbezogen kontrolliert, d. h. z. B. im Fall von Beschwerden . Frage 4: Gelten die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Landesumweltamtes auch für ggf. beschäftigte Subunternehmer oder nur für direkt bei der Hermes Germany GmbH Angestellte? zu Frage 4: Die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen gelten anlagenbezogen , also für den Betriebsstandort insgesamt und schließen auch Subunternehmer ein. Frage 5: Auf welcher Grundlage wurden die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen des Landesumweltamtes festgelegt? zu Frage 5: Rechtsgrundlage für die Festlegung der immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen ist § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm).