Datum des Eingangs: 27.03.2017 / Ausgegeben: 03.04.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6292 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2503 des Abgeordneten Franz Joseph Wiese der AfD-Fraktion Drucksache 6/6131 Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Wriezen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Die Freiwillige Feuerwehr Wriezen wandte sich im Juli letzten Jahres mit einem Brandbrief an die Feuerwehr-Unfallkasse Brandenburg , in dem sie auf die „katastrophalen Zustände“ aller zu Wriezen gehörenden Feuerwehren hinwies. Unter anderem wurde bemängelt, dass Mitarbeiter über eine schlechte technische Ausrüstung, wie beispielsweise veraltete und nicht mehr der gängigen Norm entsprechende Schutzhelme sowie Schutzstiefel, verfügen würden. Feuerwehrwagen sollen zeitweise über kein Wasser verfügen, so dass Brände nicht rechtzeitig gelöscht werden können. Des Weiteren sollen die Gerätehäuser der Wehren über keine Abgasanlagen verfügen sowie veraltet und marode sein. Bei Neubauten sollen aktuelle Richtlinien nicht eingehalten worden sein. Außerdem soll eine erforderliche Gefahren- und Risikoanalyse für die Stadt Wriezen und die umliegenden Gemeinden seit 25 Jahren ausstehen, obwohl hier alle fünf Jahre eine Aktualisierung Pflicht ist. Gerade im Umfeld der Wriezener Wehren sollen einige Gefährdungen - so etwa die Lagerung von 60.000 Litern Diesel, mehrere Pflanzenschutzlager und einige Biogasanlagen - bislang nicht in eine solche Analyse einbezogen worden sein. Vorbemerkungen der Landesregierung: Gemäß § 3 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) haben die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte zur Erfüllung ihrer Aufgaben im örtlichen Brandschutz und in der örtlichen Hilfeleistung eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine angemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten. Die amtsfreien Gemeinden, die Ämter und die kreisfreien Städte müssen eine Gefahren- und Risikoanalyse erstellen und in einem Gefahrenabwehrbedarfsplan den örtlichen Verhältnissen entsprechend Schutzziele festlegen. Entsprechend diesen Zielen gestalten sich die Personal- und Sachausstattung der Feuerwehr sowie der Umfang der Löschwasserversorgung. Sonderaufsichtsbehörde nach § 22 BbgBKG für die amtsfreien Gemeinden und die Ämter eines Landkreises ist der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde. Frage 1: Sind der Landesregierung die Missstände bei den Feuerwehren der Stadt Wriezen bekannt? Frage 2: Wenn ja, welche konkreten Initiativen sind von der Landesregierung geplant , um diese Missstände zu beheben? zu den Fragen 1 und 2: Durch einen Ortswehrführer der Stadt Wriezen wurde das Ministerium des Innern und für Kommunales Ende November 2016 per E-Mail auf „Missstände“ bei der Gefahren- und Risikoanalyse sowie bei der Bedarfsplanung der Wriezener Feuerwehr hingewiesen. Die Schilderung des Sachverhaltes war so allgemein formuliert, dass eine Bewertung nicht möglich war. Im Rahmen der Beschwerdebearbeitung wurde der Petent daher um Ergänzung seiner Informationen gebeten und auf die Absicht der Abgabe der Beschwerde an den nach § 22 Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz (BbgBKG) zuständigen Landkreis Märkisch-Oderland zunächst per E-Mail und später telefonisch hingewiesen. Nach Rücksprache mit dem Petenten wollte dieser in seiner Funktion als Ortswehrführer selbstständig die zuständigen Stellen informieren. Auf eine Abgabe an den Landkreis wurde daher verzichtet. Frage 3: In welcher Höhe wurden die insgesamt neun zu der Stadt Wriezen gehörenden Feuerwehren in den Jahren 2014, 2015 und 2016 vom Land gefördert (mit der Bitte um tabellarische Auflistung)? zu Frage 3: In den Jahren 2014, 2015 und 2016 erfolgte keine Förderung. Im Rahmen der Konzeption Stützpunktfeuerwehren wurde der Stadt Wriezen im Jahr 2012 eine Zuwendung in Höhe von 134 058,67 Euro für die Beschaffung eines HLF 20/16 gewährt. Frage 4: Wie bewertet die Landesregierung das Nichtvorliegen einer Gefahren- und Risikoanalyse für die Stadt Wriezen und die umliegenden Gemeinden? zu Frage 4: Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte haben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 BbgBKG eine Gefahren- und Risikoanalyse zu erstellen. Die Sonderaufsicht hierzu liegt beim Landkreis Märkisch-Oderland. Frage 5: Beabsichtigt die Landesregierung auf die Erstellung einer Gefahren- Risikoanalyse für die Stadt Wriezen und die umliegenden Gemeinden hinzuwirken? zu Frage 5: Gemäß § 22 BbgBKG führt der Landkreis die Sonderaufsicht über die amtsfreien Gemeinden und Ämter. Frage 6: Ist der Landesregierung bekannt, dass der Bürgermeister der Stadt Wriezen die Mängel bei den Wriezener Feuerwehren zur „Chefsache“ erklärt haben soll, wodurch keine Informationen mehr an die Öffentlichkeit gelangen sollen? Wie bewertet die Landesregierung ein solches Vorgehen? zu Frage 6: Nein, der Landesregierung ist ein solches Vorgehen nicht bekannt. Frage 7: Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die schlechte Ausstattung der Freiwilligen Feuerwehr Wriezen zu einem Rückgang der ehrenamtlichen Tätigkeit in diesem Bereich führen dürfte? zu Frage 7: Die Landesregierung geht allgemein davon aus, dass eine moderne Ausstattung zur Gewinnung von Einsatzkräften in den Freiwilligen Feuerwehren beitragen kann. Laut Jahresstatistik Brand- und Katastrophenschutz ist für den Zeitraum von 2010 bis 2015 ein Rückgang von ca. 5 % der Mitglieder der Feuerwehr der Stadt Wriezen festzustellen. Der Mitgliederrückgang in der Freiwilligen Feuerwehr Wriezen liegt damit unterhalb des landesweiten Durchschnitts.