Datum des Eingangs: 31.03.2017 / Ausgegeben: 05.04.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6349 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2519 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/6157 Vermögen von Asylbewerbern Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Wie DER SPIEGEL berichtet, haben die Bundesländer in den vergangenen zwei Jahren Flüchtlingen Vermögen in Höhe von mehr als 860.000 Euro abgenommen. Vorbemerkungen der Landesregierung: Zunächst wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage Nr. 1633 der Abgeordneten Barbara Richstein und Björn Lakenmacher, Fraktion der CDU, Drucksache 6/4191 - Finanzmittel der Flüchtlinge in Brandenburg – verwiesen. Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung der nach dem Landesaufnahmegesetz aufzunehmenden Personen und die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ist den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Brandenburg als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen worden. Frage 1: Welche Euro-Beträge, Drogen, gefälschte Dokumente oder Diebesgut hat Brandenburg in den vergangenen Jahren bei den Asylbewerbern in den Asylbewerberheimen oder Erstaufnahmeeinrichtungen sichergestellt? zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine Informationen über sichergestellte Gegenstände in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach dem Landesaufnahmegesetz oder in der Erstaufnahmeeinrichtung vor. Frage 2: Welche Summe nimmt die Brandenburger Landesregierung als Grundlage für die Berechnung von Schutzvermögen, das nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Asylbewerber ähnlich wie SGB II Empfänger behandelt, indem sie zunächst ihr Vermögen aufbrauchen müssen, bevor sie Leistungen vom Staat erhalten? zu Frage 2: Eine landesrechtliche Regelung als Grundlage für die Berechnung von Schutzvermögen von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) existiert nicht. Nach § 7 Absatz 5 Satz 1 AsylbLG ist für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils ein Freibetrag in Höhe von 200 Euro von dem Vermögen, über das verfügt werden kann, abzusetzen. Frage 3: Wie überprüft die Landesregierung die Vermögensverhältnisse von Flüchtlingen ? zu Frage 3: Im Rahmen der Erstaufnahme werden die eintreffenden Asylsuchenden in Brandenburg durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) bei ihrer Registrierung systematisch auch zu vorhandenem Vermögen befragt. Die Asylsuchenden müssen dazu eine Erklärung unterschreiben. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine Durchsuchung gemäß § 15 Absatz 4 Asylgesetz nur zum Auffinden von Identitätspapieren zulässig wäre, mangels Ermächtigungsgrundlage aber nicht zur Feststellung von Vermögen. Die Landkreise und kreisfreien Städte setzen die Regelung des § 7 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG um, wonach Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten vor Eintritt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aufzubrauchen sind. Frage 4: Wie garantiert die Landesregierung, dass die finanziellen Mittel nicht für Drogenhandel, Waffenkäufe oder zur Vorbereitung von Terroranschlägen genutzt werden, was bei reinen Sachleistungen ausgeschlossen wäre? zu Frage 4: Eine Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, die als Geldleistungen erbracht werden, erfolgt – wie auch bei anderen staatlichen Transferleistungen – nicht. Während des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylsuchende erhalten Asylbewerber Verpflegung und eine gesicherte Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Pflege- und Hygieneartikel sowie im Bedarfsfall Bekleidung sowie eine kleine Geldleistung entsprechend dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Leistungen sollten aufgrund ihrer Bemessung nicht für unerlaubte oder strafbare Handlungen im Sinne der Fragestellung ausreichen .