Datum des Eingangs: 31.03.2017 / Ausgegeben: 05.04.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6350 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2523 des Abgeordneten Thomas Günther, SPD-Fraktion und der Abgeordneten Gerrit Große, Fraktion DIE LINKE Drucksache 6/6165 Errichtung einer Mülldeponie in der Kiesgrube Neuendorf Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Die Firma Baustoffe Flechtingen GmbH & Co. KG der Matthäi Rohstoff GmbH & Co. KG plant nach Ende des Kiesabbaus in der Kiesgrube in Neuendorf, eine Deponie für mineralische Abfälle einzurichten. Die aktuelle Rahmenbetriebsplanung für Neuendorf Nord ist noch rechtskräftig. Eine Änderung wurde noch nicht beantragt. Am 28. September 2016 fand unter Leitung des Landesamtes für Umwelt bereits ein Scoping-Termin statt. Frage 1: Wie stellt sich im Ergebnis des Scopingtermins der räumliche und inhaltliche Untersuchungsumfang dar, falls ein Antrag auf Eröffnung eines Planfeststellungsverfahrens gestellt wird? Zu Frage 1: Der räumliche Untersuchungsumfang (Untersuchungsraum) bestimmt sich für die einzelnen Umweltschutzgüter des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) gesondert. Er wird sich schutzgutbezogen am Wirkbereich der jeweiligen bau-, anlage- und betriebsbedingten Beeinträchtigungen der vorhabenbezogenen Maßnahmen orientieren. Die Untersuchungsräume umfassen entsprechend dem jeweiligen Schutzgut ein Umfeld bis zu 1.000 m um die Deponie. Inhaltlich werden insbesondere die Umweltschutzgüter Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit , Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft untersucht. Frage 2: Laut Protokoll waren beim Scopingtermin am 28.9.2016 nicht alle Träger öffentlicher Belange anwesend. Werden die Stellungnahmen von denen, die nicht da waren, noch eingeholt und finden sie im Ergebnisprotokoll Berücksichtigung? Wie schätzt die Landesregierung das bisherige Ergebnis des Scoping-Verfahrens ein? Zu Frage 2: Zum Zeitpunkt des Scopingtermins ausstehende Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange werden nachträglich eingeholt und dem Vorhabenträger zugelei- tet. Gemäß § 5 Absatz 1 UVPG wird im Ergebnisprotokoll des Scopingtermins das Ergebnis der Besprechung dokumentiert. Zu einem späteren Zeitpunkt eingereichte Stellungnahmen werden deshalb im Protokoll nicht aufgeführt. Ziel des Scopingverfahrens ist es, den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Antragsunterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beraten und zu unterrichten (§ 5 Abs. 1 UVPG). Diesem Ziel wurde mit dem Scopingverfahren entsprochen.