Datum des Eingangs: 05.04.2017 / Ausgegeben: 10.04.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6380 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2521 des Abgeordneten Thomas Jung der AfD-Fraktion Drucksache 6/6160 Wiedereinreise der abgeschobenen Asylbewerber Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen des Fragestellers: Es werden vermehrt Fälle bekannt, bei denen abgeschobene Asylbewerber wieder illegal nach Deutschland einreisen. Teilweise werden erneut Asylanträge gestellt. (https://www.szonline .de/nachrichten/abgeschoben-wiedergekommen-hoffen-auf-zweite-chance-indeutschland -3610981.html) Frage 1: Wie viele wieder eingereiste abgeschobene Asylbewerber gab es in Brandenburg 2015 und 2016? (Bitte aufschlüsseln nach Herkunftsländern) zu Frage 1: Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die abgeschoben worden waren und dann wieder einreisen, werden nicht gesondert statistisch erfasst. Nach § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes gilt für abgeschobene Personen ein Einreiseverbot, das im Regelfall für bis zu fünf Jahre verhängt wird. Frage 2: Wie werden diese erneut eingereisten Personen festgestellt? zu Frage 2: Anhand des Ausländerzentralregisters beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lässt sich nachvollziehen, ob eine Ausländerin/ein Ausländer bereits früher registriert und ggf. abgeschoben wurde. Frage 3: Wie viele von ihnen leben mit staatlicher Duldung? zu Frage 3: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, bei wie vielen der im Ausländerzentralregister verzeichneten Duldungsinhaber es sich um abgeschobene und wiedereingereiste Personen handelt. Frage 4: Bekommen diese Personen erneut Geldleistungen? Wenn ja, in welcher Höhe? zu Frage 4: Die Leistungsberechtigung des genannten Personenkreises ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 4, 5 bzw. 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Für Leistungsberechtigte, die außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht sind, sind nach § 3 AsylbLG zur Deckung des sogenannten „notwendigen Bedarfs“ und des sogenannten „notwendigen persönlichen Bedarfs“ vorrangig Geldleistungen zu gewähren. Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus § 3 Absatz 1 und 2 AsylbLG. Frage 5: In welcher Höhe fallen Kosten für die gesundheitliche Versorgung dieser Personen an? zu Frage 5: Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor, da diese Daten statistisch nicht gesondert erfasst werden.