Datum des Eingangs: 05.04.2017 / Ausgegeben: 10.04.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6384 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2532 der Abgeordneten Prof. Dr. Michael Schierack und Andreas Gliese der CDU-Fraktion Drucksache 6/6174 Bodenordnungs-/ Flurneuordnungsverfahren Maust-Willmersdorf Namens der Landesregierung beantwortet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Seit 1996 wird ein Bodenordnungs-/ Flurneuordnungsverfahren Maust-Willmersdorf durch die Vorgängerbehörde und das heutige Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung betrieben. Die Ursache ist der ehemalige aktive Tagebau Cottbus-Nord, da durch die Tagebauerschließungsmaßnahmen – beginnend vor 1990 – Gräben, Straßen, Fernwärmetrasse , Eisenbahnlinie usw. umverlegt wurden. Frage 1: Wie viele Grundstückseigentümer waren mit welchen Flächen seit 1996 vom Bodenordnungs-/ Flurneuordnungsverfahren betroffen? zu Frage 1: Mit Anordnungsbeschluss vom 03.06.1996 wurde das Bodenordnungsverfahren (BOV) Willmersdorf/Maust gem. § 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) auf einer Fläche von 357 ha angeordnet. Durch Änderungsbeschlüsse wurde das Verfahrensgebiet der Bodenordnung in der Folgezeit auf 360 ha vergrößert . 220 Bodeneigentümer/Eigentümergemeinschaften mit ihren 536 Flurstücken waren am Verfahren zu beteiligen. Im Ergebnis der Neuordnung wurden 376 Abfindungsflurstücke für 201 Teilnehmer ausgewiesen. Die reduzierte Teilnehmerzahl ergibt sich aus Eigentumsübertragungen im Verlaufe des Verfahrens. Frage 2: In welchem Umfang sind Ordnungsverfahren noch nicht abgeschlossen? zu Frage 2: Sämtliche im BOV ergangenen Verwaltungsakte sind bestandskräftig. Durch den Erlass der Ausführungsanordnung gemäß § 61 Abs.1 LwAnpG in Verbindung mit § 63 Abs.1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) trat der im Bodenordnungsplan vorgesehene neue Rechtszustand zum 20.08.2014 an die Stelle des bisherigen. Infolgedessen wurde das Liegenschaftskataster bereits berichtigt. Die Berichtigung der vom Verfahren betroffenen Grundbücher steht kurz vor dem Abschluss. Mit der sich anschließenden Schlussfeststellung (§ 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)) wird das Verfahren beendet. In direkter Nachbarschaft zum BOV Willmersdorf/Maust wird derzeit die Anordnung und Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens „Cottbuser Ostsee“ mit einer Größe von 2.349 ha für die Neuordnung der Bergbaufolgelandschaft des Braunkohletagebaus Cottbus-Nord vorbereitet. Soweit kleinere randständige Abfindungsflächen aus dem BOV Willmersdorf/Maust durch die Fortschreibung der Planungen zur Rekultivierung des Bergbaugebietes erneut von Veränderungen betroffen sind, bedarf es deren Einbeziehung in dieses folgende Verfahren. Frage 3: Welche Kosten hat das Flurneuordnungsverfahren Maust-Willmersdorf bisher verursacht und in welchem Umfang waren das Bergbauunternehmen, das Land Brandenburg sowie die Kommunen Cottbus bzw. Teichland an den Kosten beteiligt? zu Frage 3: Im Zuge des Verfahrens sind Verfahrenskosten (§ 104 FlurbG) - durch Vergabe von Vermessungsleistungen in Höhe von ca. 95,7 T€, - durch Vergabe von Planungsleistungen an den Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung in Höhe von 204,7 T€ entstanden. Die Verfahrenskosten waren durch das Land Brandenburg zu tragen. Im Verfahren sind Ausführungskosten (§ 105 FlurbG) - der Vermessung (Vermessungsnebenkosten) in Höhe von ca. 98,5 T€, - durch Ausbauvorhaben in Höhe von ca. 116,4 T€, - durch Verwaltungskosten der Teilnehmergemeinschaft in Höhe von ca. 2,3 T€ angefallen . Die Ausführungskosten wurden in Höhe von ca. 91,8 T€ durch - den Bund (Bundesstraßenverwaltung) zu 35 %, - die Deutsche Bahn AG zu 25 %, - das Land Brandenburg (Landesgewässerverwaltung) zu 25 %, - den Stadtwerken Cottbus zu 15 % getragen. Die Stadt Cottbus war an den Kosten des Verfahrens (Ausführungskosten, Verfahrenskosten ) nicht beteiligt. 125,4 T€ wurden aus Mitteln der Richtlinie Flurbereinigung gefördert. Die Gemeinde Teichland hat für ein Bauvorhaben den nicht geförderten Eigenanteil in Höhe von ca. 6 T€ getragen. Soweit die Kostenbeteiligung der Landesgewässerverwaltung an den Kosten der Bodenordnung aus der Zuständigkeit für Gewässer resultierte, die im Ergebnis des Bergbaus entstanden waren oder verändert wurden (hier betraf dies den Hammergraben), wurden die hieraus resultierenden Ausführungskostenanteile und Grunderwerbskosten auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung aus dem Jahr 1998 aus Mitteln der Lausitz Braunkohle AG (LAUBAG, Rechtsnachfolger Vattenfall Europe Mining AG, jetzt Lausitz Energie Bergbau AG - LEAG) gegenüber dem Land Brandenburg erstattet.