Datum des Eingangs: 05.04.2017 / Ausgegeben: 10.04.2017 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/6385 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 2540 der Abgeordneten Dr. Rainer van Raemdonck und Franz Josef Wiese der AfD-Fraktion Drucksache 6/6183 Voraussetzungen der Fördermittelvergabe an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister des Innern und für Kommunales die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: An parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen werden finanzielle Zuwendungen des Landes Brandenburg insbesondere nach den Voraussetzungen des § 23 Landeshaushaltsordnung sowie der Richtlinie des Ministeriums des Innern des Landes Brandenburg für Zuwendungen an parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen vom 11.05.2010 vergeben . Die Einhaltung der strengen Voraussetzungen dieser Vorschriften wird dabei grundsätzlich durch das Ministerium des Innern und für Kommunales überprüft. Im Zuge dieser Überprüfungen kam es in den vergangenen Jahren bei einzelnen parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen bereits zu Rückforderungsansprüchen oder gar Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Somit ergeben sich offensichtlich häufiger bestimmte Auslegungsfragen, die nicht einheitlich entschieden werden, obwohl eine dahingehende Rechtssicherheit dringend erforderlich ist. Frage 1: Welche Folgen hat die Nichterteilung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns bei der Beantragung von finanziellen Zuwendungen durch parteinahe Stiftungen oder kommunalpolitische Vereinigungen? zu Frage 1: Wird im Bereich der Projektförderung eine Maßnahme begonnen, obwohl weder der Zuwendungsbescheid noch die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorliegt, ist die Maßnahme nicht förderfähig. Für die institutionelle Förderung ist der vorzeitige Maßnahmebeginn rechtlich nicht relevant. Frage 2: Welche konkreten Aufgaben haben festangestellte Mitarbeiter von parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen? zu Frage 2: Die Festlegung der konkreten Aufgaben von festangestellten Mitarbeitenden der parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen liegt in deren Organisationshoheit. Frage 3: Wie sichert das MIK ab, dass von den festangestellten Mitarbeitern der parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen ausschließlich zuwendungsfähige Arbeiten erledigt werden? zu Frage 3: Alle Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, in ihrem Sachbericht die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Der Sachbericht wird vom MIK im Rahmen der hierfür geltenden Regelungen zur Verwendungsnachweisprüfung geprüft. Frage 4: Wie erfolgte in der Vergangenheit die Verrechnung von Zuwendungen, wenn die festangestellten Mitarbeiter nicht zuwendungsfähige Arbeiten erledigten? zu Frage 4: Solche Fälle sind der Bewilligungsbehörde bisher nicht bekannt geworden . Frage 5: Wie erfolgt die Berechnung für festangestellte Mitarbeiter hinsichtlich der zuwendungsfähigen Stundenzahl? zu Frage 5: Die zuwendungsfähige Stundenanzahl für festangestellte Mitarbeitende richtet sich nach dem für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen zeitlichen Aufwand zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben und wird vom Zuwendungsempfänger berechnet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Frage 6: Welcher Betrag ist als Honorar für Referenten bei Veranstaltungen von parteinahen Stiftungen und kommunalpolitischen Vereinigungen üblich und kann in Einzelfällen ein höheres Honorar gezahlt werden, wenn der Referent z. B. eine besondere Fachkompetenz aufweist? zu Frage 6: Das Honorar für Referenten bei Veranstaltungen hängt von einer Vielzahl von Faktoren (z. B.: Dauer; Anspruch an die Qualität des Beitrages; formale Qualifikation, besondere Fachkompetenzen bzw. Spezialisierung des Referenten) ab. Insofern ist die Angabe eines bestimmten Betrages nicht möglich. Das entsprechend den wesentlichen preisbildenden Faktoren ermittelte marktübliche Honorar ist zuwendungsfähig. Frage 7: Ab welchem Betrag sind bei Anschaffungen drei Vergleichsangebote durch parteinahe Stiftungen und kommunalpolitische Vereinigungen vorzulegen? Frage 8: Wie wurde bislang verfahren, wenn keine Vergleichsangebote vorgelegt wurden? zu den Fragen 7 und 8: Für Beschaffungen mittels freihändiger Vergabe bis zu einem Netto-Wert in Höhe von 20.000 Euro sind mindestens drei Angebote einzuholen. Die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes ist in einem Vergabevermerk zu begründen . Bei einem Netto-Auftragswert in Höhe von bis zu 500 Euro kann auf einen Vergabevermerk verzichtet werden. Die eingeholten Angebote sind in jedem Fall aktenkundig zu machen und der Bewilligungsbehörde zu Nachweiszwecken vorzule- gen, sofern diese nicht darauf verzichtet. Wird der Nachweis nicht geführt, erfolgt regelmäßig eine Rückforderung in Höhe von 10% des Auftragswertes. Frage 9: Ist es üblich, dass parteinahe Stiftungen oder kommunalpolitische Vereinigungen , die bereits einmal finanziell durch das Land gefördert wurden, aufforderungslos vom Ministerium an die Einreichung eines Zuwendungsantrages für das folgende Jahr erinnert werden? zu Frage 9: Nein. Frage 10: Können nicht ausgegebene Gelder auch noch im nächsten Kalenderjahr verwendet werden? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? zu Frage 10: Nicht ausgegebene Gelder können grundsätzlich nicht im nächsten Kalenderjahr verwendet werden. Ausnahmen hiervon gelten für die im alten Kalenderjahr fälligen Zahlungen, welche erst später geleistet werden. Weitere Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden. Im Bereich der Projektförderung können Gelder innerhalb von zwei Monaten nach Mittelabforderung ausgegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn dieser Zeitraum von zwei Monaten in das nächste Kalenderjahr hineinreicht. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die geförderte Maßnahme innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Maßnahmezeitraumes umgesetzt worden ist.